Zuständigkeitsbereich
Frankfurt a.M. (Stadt)
‘Selera Malaysia Restaurant‘
Münchener Straße 52
60329 Frankfurt am Main
Theke / Tresen: Die Arbeitsfläche und der Fußboden waren verunreinigt. Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot in den Regalen, beispielsweise neben Besteck und Geschirr). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Lager Theke oben: Der Fußboden und das Mikrowellengerät waren verunreinigt. Zudem wurde ein Schabenbefall festgestellt (Schaben hinter der Einrichtung auf dem Fußboden). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Vorraum Küche: Das Gitter der Belüftung und der Deckenlüfter waren verunreinigt. Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt. Mäusekot wurde auf dem Fußboden und auf Arbeitsflächen festgestellt. Außerdem wurde ein Schabenbefall festgestellt. Eine Schabe befand sich auf dem Fußboden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Küche: Verunreinigt waren der Türrahmen, der Fußboden sowie der Fußbodenabfluss, die Dunstabzugsanlage, die Beleuchtung, das Regal, das Fenster, die Armatur des Handwaschbeckens, der Spender für Einmalhandtücher und teilweise die Wände. Es wurde zudem ein Schabenbefall (Schaben sowie Schabenkot in den Regalen und auf dem Fußboden) und ein Mäusebefall (Mäuseurinspuren in den Regalen, Mäusekot und –urinspuren auf dem Fußboden) festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Das Handwaschbecken war außerdem mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Während dem Herstellen, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln hat keine Händereinigung stattgefunden. Die Lebensmittel wurden der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt.
Spülbereich: Die Haubenspülmaschine war verunreinigt.
Küche Vorbereitung: Verunreinigt waren der Kühlschrank, die Armatur des Handwaschbeckens, der Teigkneter, die Decke und das Hängeregal. Weiterhin wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot auf dem Fußboden sowie in einer Schüssel). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurden zudem Lebensmittelbehälter (Eimer mit im Wasser auftauenden Hähnchen) auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
Kühlraum: Der Türgriff sowie der Fußboden waren verunreinigt. Das Regal war schimmelähnlich verunreinigt. Zudem wurde ein Schabenbefall festgestellt (Schaben auf dem Fußboden). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Tief-/Kühlung: Der Fußboden war verunreinigt.
Vorraum Lager: Der Tischdosenöffner war verunreinigt.
Lager: Der Fußboden war verunreinigt und es wurde ein Schabenbefall festgestellt (Schabe auf einem Sack mit Reis). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Kühlraum Getränke: Das Regal war verunreinigt und die Wände waren teilweise schimmelähnlich verunreinigt.
Lager (Depot) Getränke: Der Fußboden war verunreinigt.
Personaltoilette: Das Toilettenbecken war verunreinigt und für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.
Das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurde der Betreiberin aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel inklusive Schädlingsbefall (Mäuse und Schaben) mit sofortiger Wirkung untersagt. Zudem wurde eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion aller Betriebsräume und Betriebsgegenstände angeordnet.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Die Mängel waren bei der ersten Nachkontrolle am 02.05.2025 teilweise behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet. Bei der zweiten Nachkontrolle am 20.05.2025 waren die Mängel vollständig beseitigt.