Zuständigkeitsbereich
Darmstadt (Stadt)
AM Intercom GmbH, Kentucky Fried Chicken/Pizza Hut
Luisenplatz 5 a
64283 Darmstadt
Schädlingskontrolle
1. Das Kontrollintervall des Verfahrens zur Bekämpfung von Schädlingen war nicht angemessen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 4
Gesamtbetrieb
2. Die Räume der Betriebsstätte waren so stark mit Mäusekot verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
Maßnahme: Ordnungsverfügung - Betriebsschließung, die vor Ort anwesende Person wurde belehrt.
Verkauf EG
3. Es wurde ein Mäusekot an mehreren Stellen festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
(Unterhalb der Kasse bei den Kabeln Zwischen dem Kassen- und Softdrinkbereich im Bereich der vorverpackten, portionierten Soßen, sowie Bereich unter der Softdrinkanlage bei den Softdrinkbecher und Deckel.)
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4
Außenverkauf Carree
4. Im Bereich der Ablage von Pizzakartons wurde Mäusekot festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4
Vorbereitung EG
5. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Es wurde Mäusekot in dem Bereich des Fußbodens unter der Burgerstation vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4
6. Der Toaster für Burger-Brötchen war beschädigt und wurde provisorisch mit Klebeband repariert. Dieses war beschädigt und löste sich stellenweise ab.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b
7. Es wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen gelagert wurden.
Es wurden Briochebrötchen, verschiedener Größen, vorgefunden, welche Fraßschäden sowie Kontamination mit Mäusekot aufwiesen.
Rechtsgrundlage: § 12 LFGB i.V.m. § 3 LMHV
Maßnahmen:
Ordnungsverfügung - Betriebsschließung, die vor Ort anwesende Person wurde belehrt.
Ordnungsverfügung - unschädliche Beseitigung/Vernichtung, die vor Ort anwesende Person wurde belehrt.
Küche 1. OG
8. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Im Bereich unter der rechten Doppelfritteuse, sowie im Rand und Eckbereich des Fußbodens wurde Mäusekot vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4
9. Der Fußboden/Wandübergang, im Bereich der Tür zum Vorkühlraum, war nicht leicht zu reinigen, es fehlte z. B. eine Hohlkehl- oder Sockelfliese.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1a i.V.m. 1b
10. Es wurden mehrere Bedarfsgegenstände (Pizzaplatzhalter) verschmutzt, unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt, so dass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3
11. Die Fritteusen waren im Bereich der Unterbauten massiv verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a
Kühlraum 1. OG
12. Es wurden Lebensmittel vorrätig gehalten, deren Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) überschritten war.
Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 a VO (EU) Nr. 1169/2011
Lager Verpackung 1 OG
13. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Es wurde Mäusekot auf dem Fußboden, unter dem Regal rechts mit Blickrichtung in den Raum, festgestellt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4
Personaltoilette Damen 1. OG
14. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Im Bereich unter dem Tresor wurde Mäusekot festgestellt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4
Personaltoilette Herren 1. OG
15. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Es wurde Mäusekot auf dem Fußboden, im Bereich der Schuhregale sowie rechts neben den Personalspinden festgestellt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4
Anmerkung: Die aufgeführten Mängel waren bei der Nachkontrolle am 24.05.2026 behoben.