Zuständigkeitsbereich
Frankfurt a.M. (Stadt)
'Bistro Carioca'
Adalbertstraße 4
60486 Frankfurt am Main
Betriebsstätte (allgemein): Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Die Räume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel, einschließlich Schädlingsbefall (Mäuse) wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.
Küche: Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Mehrere Steckdosen, der Abfallbehälter, diverse Pfannen, das Regal, die Trittleiter sowie die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine wiesen Verunreinigungen auf. Auch der Dönergrill, der Backofen, das Insektengitter des Fensters sowie die Tiefkühltruhe waren verunreinigt, letztere zudem stark vereist. Die Wände waren verschmutzt und zum Teil mit Schwarzschimmel befallen. Ein Behälter war unter anderem mit Schadnagerkot verunreinigt. Der Fußboden zeigte insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen deutliche Verschmutzungen, unter anderem mit Mäusekot. Auch mehrere Einrichtungsgegenstände wie Unterbauten und Oberflächen waren verunreinigt, ebenfalls teilweise mit Mäusekot. Die Ver- und Entsorgungsleitungen waren verschmutzt, unter anderem mit Schmierspuren und Schadnagerkot. Zudem wurden Lebensmittel auf dem Fußboden gelagert (z. B. Zwiebeln). Es wurden Produkte ohne Hinweis auf ein überschrittenes Mindesthaltbarkeitsdatum abgegeben („Paprika Rosenscharf“: mindestens haltbar bis Ende 2007). Weiterhin wurden verdorbene und somit nicht sichere sowie nicht zum Verzehr geeignete Lebensmittel in Verkehr gebracht (z. B. Frühlingszwiebeln). In der Tiefkühltruhe wurden leicht verderbliche Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur gelagert, wodurch die Kühlkette unterbrochen wurde. Aufgrund starker Vereisung schloss die Truhe nicht mehr vollständig (u. a. TK-Pommes Frites, gemessene Temperatur: -9,4 °C). Darüber hinaus wurden private bzw. betriebsfremde Gegenstände wie Werkzeuge aufbewahrt. Am Handwaschbecken fehlten die erforderlichen Mittel zum Händewaschen sowie zum hygienischen Händetrocknen, wie beispielsweise Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in entsprechenden Spendern.
Gastraum: Der Innenraum der Kühlvitrine wies Verunreinigungen auf. Auch der Fußboden unter der Kühlvitrine war verschmutzt. In der Kühlvitrine wurden zudem nicht abgedeckte Lebensmittel, darunter Desserts und Kuchen, gemeinsam gelagert.
Theke / Bar: Der Abfallbehälter, die Thekeneinrichtung, die graue Box sowie diverse Gegenstände, unter anderem ein Internetrouter, waren verunreinigt. Auch die Eiscrashmaschine, die Doppelspüle, die Kaffeemaschine sowie der Getränkekühltresen wiesen erhebliche Verschmutzungen auf. Letzterer war zudem mit Schwarzschimmel befallen, im Innenraum wurden Wasserlachen festgestellt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Stromkabel zeigten Schmierspuren, unter anderem durch Schadnager. Der Tiefkühlschrank war stark vereist. Unter der Theke wurden verunreinigte Kartonagen gelagert. Ein verschmutzter Aschenbecher sowie schmutziges Gästegeschirr wurden auf der Theke abgestellt. Mehrere Milchbehälter wurden ohne Abdeckung im stark verunreinigten Getränkekühltresen gelagert. Zudem waren Kabel so auf der Einrichtung verlegt, dass eine angemessene Reinigung oder Desinfektion nicht möglich war. Dadurch konnten Schmutzansammlungen nicht vermieden werden. Des Weiteren wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Am Handwaschbecken der Doppelspüle fehlten sowohl Mittel zum Händewaschen als auch zum hygienischen Händetrocknen, wie etwa Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in entsprechenden Spendern.
Personaltoilette: Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurde die Personaltoilette als Lagerraum genutzt, sodass keine Personaltoilette zur Verfügung stand. Das Handwaschbecken konnte nicht auf seine ordnungsgemäße Funktion überprüft werden, da keine funktionstüchtige Vorrichtung zum hygienischen Waschen der Hände vorhanden war.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Bei der Nachkontrolle vom 16.05.2025 waren die hygienischen Mängel zum großen Teil behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.