Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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284 Einträge

Ergebnisse 1 bis 10 auf Seite 1

Cafe & Bäckerei Brotkorb

Lamboystr. 15 a

63452 Hanau

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln (u.a. Backwaren) festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren sämtliche Gegenstände mit Lebensmittelkontakt sowie unterschiedliche Betriebsbereiche erheblich verunreinigt. Zudem wurde keine ordnungsgemäße Handhygiene und keine einwandfreie Lebensmittelhygiene gewährleistet.
Die Mängel wurden nachweislich beseitigt.

Herrculles Bierstube

Zeughausstr. 9

64283 Darmstadt

Theke
1. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

2. Für die Abfälle (Asche und Zigaretten) fehlte ein hygienisch einwandfreier Abfallbehälter mit dichtschließendem Deckel.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. VI Nr. 2

3. Für Reinigungsarbeiten wurde ein beschädigter und nicht mehr funktionstüchtiger Bodenwischer verwendet. Dieser war mit Klebeband provisorisch im unteren und oberen Bereich umwickelt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

4. Die Warmwasserzufuhr des Handwaschbeckens war nicht zeitnah gewährleistet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 i.V.m. Nr 1

5. Der Auslauf der Kaffeemaschine war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

6. Die Eisschaufel war Schimmel ähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

7. Es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde.
Es stand ein Reinigungsmittel unmittelbar neben den Strohhalmen für den Verbraucher.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 10

8. Die Reinigungsmaßnahmen für Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren mangelhaft. Es wurden nach erfolgter Reinigung noch Verunreinigungen festgestellt. Mehrere Gläser waren verlebt und mit Schmutzanhaftungen verunreinigt. Zudem waren Oberflächen staubig und stellenweise mit klebrigen Anhaftungen verschmutzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

9. Die Oberfläche des Bartresens war stellenweise beschädigt, sodass diese nicht mehr leicht zu reinigen war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

10. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

11. Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt. Asche und Zigarettenabfälle wurden unmittelbar neben dran gelagert.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

12. Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

13. Der Innenboden im Kühltresen, sowie der komplett innenliegende Bereich war durch Schmutzanhaftungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

14. Die Schubladen des Kühltresens waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

15. Mehrere Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

16. Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände (z. B Handy, Brille, Schlüssel etc.) aufbewahrt.
Rechtsgrundlage: § 3 Satz 1 LMHV

17. Das Personal rauchte in Räumlichkeiten (z. B hinter dem Tresen), in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Eine Mitarbeiterin rauchte während der Kontrolle.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Putzkammer im Gastraumbereich
18. Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand.
Es standen mehrere Reinigungsgeräte darin, es lagen Zigarettenstummel auf dem Boden.
Der Boden war stellenweise offen, dadurch setzte sich der gesamte Schmutz und Staub in den Ecken ab. Der Bodenbereich war nicht glatt hergerichtet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

19. Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt. Insbesondere der Bodenwischer war an der Oberfläche durch dunkle Schmutzanhaftungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Fass Einwurf UG
20. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Insbesondere die Eck-und Randbereiche von Decke, Wänden und Fußboden war durch massive Schmutzablagerungen und Staub verunreinigt. Es lagen Zigaretten neben den Fässern.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Bierkeller
21. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Stellenweise waren Geräte an den Dichtungen, so wie im Innenbereich mit schwarzschimmelähnlichen Ablagerungen verunreinigt. Der Gesamteindruck war mangelhaft und ungepflegt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

22. Die zur zeit außer Betrieb genommene Eiswürfelmaschine war massiv Schwarzschimmel ähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

Flur UG
23. Die Gitter der Wandlüftungsschächte waren an beiden Wänden durch Nikotinrückstände sowie klebrigen Staubablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

24. Die Wände waren teilweise durch Graffiti verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

25. Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

26. Mehrere Reinigungsgeräte waren beschädigt bzw. so abgenutzt, dass eine einwandfreie Funktion nicht mehr gewährleistet war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

27. Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Getränkelager UG
28. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen durch Staub und Schmutzansammlungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Personaltoilette UG
29. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt, so dass es nicht ungehindert genutzt werden konnte.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

30. Das Handwaschbecken war defekt. Eine funktionstüchtige Vorrichtung zum hygienischen Waschen der Hände stand nicht zur Verfügung. Es war kein Anschluss erkennbar.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

31. Die Spender für Flüssigseife und Einmalhandtücher am Handwaschbecken waren leer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

32. In der Personaltoilette wurde ein Reinigungsgerät aufbewahrt bzw. gelagert, das in Räumen verwendet wird, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird.
Rechtsgrundlage: § 3 Satz 1 LMHV

33. Die Blende für die Toilettenspülung fehlte vollständig.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 3

Gästetoiletten
34. Die Gäste Toiletten waren in einem sehr schlechten Zustand hygienisch wie auch baulich. Es wurde eine Empfehlung ausgesprochen, diese zu renovieren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Lamboy Döner

Lamboystr. 15

63452 Hanau

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere wurde in unterschiedlichen Betriebsbereichen ein Befall mit Schadnagern festgestellt, offene Lebensmittel wurden bei der vorrätigen Lagerung in verunreinigten Bereichen nicht vor Kontamination geschützt und Gegenstände mit Lebensmittelkontakt waren verunreinigt.
Bei der Nachkontrolle am 21.01.2026 waren alle Mängel beseitigt.

Pizza and More

Friedrich-Kahl-Straße 22a

60489 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten.

Zeiss-Schinkenhaus

Am Steinheimer Tor 5

63450 Hanau

In mehreren Betriebsbereichen wurden zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere war eine Kühltheke in der sich offene, leicht verderbliche Lebensmittel befanden sowie ein Kühlhaus in dem ebenfalls teils unverpackte Lebensmittel lagerten verunreinigt und verschimmelt. Zudem wurde im Backofenbereich in der Vorbereitung keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.
Die Mängel wurden überwiegend behoben.

‚Dean & David‘ der dean&david F Zeil GmbH

Zeil 106-110

60313 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Die Betriebsräume „Verkauf“ und „Vorbereitung“ waren durch den Mäusebefall so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung und Desinfektion aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel einschließlich Schädlingsbefall (Mäuse) wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.

Verkauf: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt, u. a. mit Mäusespuren (Kot-, Urin- und Fraßspuren). Auch die Unterschränke (Bereich Kasse) waren stellenweise durch Mäusespuren (Kot-, Urin- und Fraßspuren) verunreinigt.

Vorbereitung: Die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine waren verunreinigt. Die Arbeitsfläche war mit Mäusekot verunreinigt, insbesondere hinter dem Konvektomaten. Der Fußboden war ebenfalls und insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen u. a. mit Mäusespuren (Kot-, Urin- und Fraßspuren) verunreinigt. Am Handwaschbecken fehlten außerdem Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender).

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Die hygienischen Mängel waren bei der Nachkontrolle vom 14.01.2026 größtenteils behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

Café AZ

Wilhelm-Leuschner-Straße 11

64832 Babenhausen

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen.

EDEKA Habig, Habig Supermärkte KG

Am Palmusacker 9

63628 Bad Soden-Salmünster

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholt Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere war in der Fleisch-, Wurst-, Käse, und Fischabteilung wiederholt die Scherbeneismaschine nicht ordnungsgemäß gereinigt. Zudem war in der Schnippelküche der elektrische Gemüsehobel wiederholt verunreinigt.

Inzwischen wurden die Mängel vollständig behoben.

Mein Lieber

Erich-Ollenhauer-Str. 1

63486 Bruchköbel

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholt Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere wurden wiederholt vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt. Zudem war wiederholt das Lüftungsgitter des Kühlschrankes verunreinigt.

Inzwischen wurde ein Großteil der Mängel behoben.

Altes Rathaus Münster

Frankfurter Str. 153

65779 Kelkheim

Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt waren.

Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten und in Verkehr gebrachten Lebensmittel.


Mängelbeseitigung festgestellt am 28.10.2025