Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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281 Einträge

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Afghan Supermarkt

Im Ziegelhaus 14 - 16

63571 Gelnhausen

Es wurden zum Teil erhebliche Mängel im Umgang mit Lebensmitteln sowie bei der Kennzeichnung vorverpackter und nicht vorverpackter Lebensmittel festgestellt und dokumentiert.
So wurden mehrere vorverpackte Lebensmittel ohne Kennzeichnung in deutscher Sprache in den Verkehr gebracht. Es wurden Backwaren, lose in Selbstbedienung, in den Verkehr gebracht, bei denen die Allergenkennzeichnung fehlte. Zudem fehlte eine ordnungsgemäße Kennzeichnung bei losen, in Selbstbedienung angebotenen Hühnereiern sowie bei losem angebotenem Obst und Gemüse. Es war außerdem in der Kühlzelle keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Casa del Mundo

Nieder-Ramstädter Str. 69

64287 Darmstadt

Eigenkontrolle Basishygiene
1. Der für die Gewährleistung der Hygiene in der Betriebsstätte notwendige Reinigungs- und Desinfektionsplan fehlte. Es wurden diverse Hygienemängel festgestellt, die diesem Bericht zu entnehmen sind.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Art. 4 Abs. 3b

Schädlingskontrolle
2. Ein geeignetes Verfahren zur Früherkennung von Schädlingen (Schädlingsmonitoring) und Bekämpfung dieser fehlte.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 4

Getränketheke
3. Die Türrandbereiche und der obere Spülarm der Gläserspülmaschine waren durch Rotschmierschimmel ähnlichen Ablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

4. In der Decke der Kühltheke mit Zapfanlage war eine nicht ordnungsgemäß verschlossene Öffnung. Diese wurde provisorisch mit einem Stofftuch verschlossen, das teilweise in den Innenraum der Kühltheke hing. Auf der Oberseite der Theke wurde diese Öffnung im rechten Eckbereich ebenfalls festgestellt. Somit verlief die Öffnung durch die Decke/Fläche. Eine ordnungsgemäße Reinigung wurde dadurch erschwert.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

5. Der Besteckkasten war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

6. Die Innenflächen der Kühltheke war in mehreren Elementen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

7. Am Handwaschbecken waren die Einmalhandtücher lose abgelegt, so dass eine hygienische Entnahme, wie aus einem Spender, nicht möglich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

Antipasti-Theke
8. Es wurden (leicht verderbliche) Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen.
Die Aufsatzkühlung war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht eingeschaltet, allerdings mit Antipasti u. A. Garnelen befüllt. Oberflächentemperaturmessungen ergaben 20-22° C.
Laut einer anwesenden Person war die Aufsatzkühlung über die Ruhetage (Sonntag und Montag) ausgeschaltet.
Es wurde angewiesen, die Waren kalt zu stellen, bis die Aufsatzkühlung ausreichend runtergekühlt ist.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

9. Die Regalbretter waren stellenweise durch Krümmelablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

10. Das Lüftungsgitter der Aufsatzkühleinrichtung war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

11. Die Schubladendichtungen des Kühltisches waren beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

12. Das Schneidebrett war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

Küche
13. Es wurden Lebensmittel (Gewürze) in verunreinigten Behältern aufbewahrt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

14. Es wurden gekochte Kartoffel in einem Gastronorm (GN)-Behälter vorgefunden. Diese wiesen stellenweise dunkle und helle Verfärbungen auf. Diese Anzeichen wurden als beginnende Verderb gewertet.
Somit waren die Kartoffeln nicht sicher und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet. Die Kartoffeln wurden entsorgt.
Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Abs. 2b und 5

15. Das Ölflaschenregal war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

16. Die Sockelfliesen hinter dem Kühltisch Richtung Theke waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

17. Es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Unmittelbar neben einem GN-Behälter mit Fleisch und einer offenen Verpackung mit Mehl wurden drei Flaschen mit Reinigungsmittel vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 10

18. Der Innenraum und z.T. die Schubladenanschlagbereiche des Kühltisches zur Theke war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

19. Mehrere Kühleinrichtungen an den Frontbereichen, vor allem in den Griffbereichen waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

20. Der an der Dunstabzugsanlage hängende Teigschaber war beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

21. Die Backblechhandschuhe (hängend neben der Tür zum Zwischenraum) waren beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

22. Mehrere Schubläden waren unordentlich, unsortiert und unaufgeräumt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

23. Der Wandbereich hinter dem Herd (ehemaliger Pizzaofen) war im oberen Bereich nicht leicht zu reinigen, erforderlichenfalls zu desinfizieren, entsprechend wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest und wiesen keine bis zu einer den jeweiligen Arbeitsvorgängen angemessenen Höhe glatten Flächen auf.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1b

24. Die Schubladendichtungen des Kühltisches zur Vorbereitung waren beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

25. Die Schubladendichtungen des Kühltisches zur Vorbereitung waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

26. An der rechten Tür des Kühltisches zur Vorbereitung war ein Geräteaufkleber innen teilweise nicht bestimmungsgemäß entfernt. Eine angemessene Reinigung war nicht möglich und das Ansammeln von
Schmutz wurde nicht vermieden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a und b

27. Der Innenraum beider Backöfen war mit Produkt- und Fettrückständen stark verunreinigt. Die in den Backöfen befindlichen Bleche waren ebenfalls erheblich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

28. Das Schneidebrett war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

Spülbereich mit Vorbereitung
29. Beide Insektengitter der Fenster waren beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

30. Es wurde ein Rattenkot vorgefunden, so das von einem Rattenbefall auszugehen ist. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

31. Es wurden augenscheinlich verdorbene Zitronen vorgefunden (bräunlich verfärbt, weich).
Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Abs. 2b und 5

32. Die Lüftungsgitter mehrerer Kühleinrichtungen waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

33. Das Vakuumiergerät war im Innenbereich durch Krümmelablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

34. Mehrere Schubläden waren unordentlich, unsortiert und unaufgeräumt z. T. verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

35. Es wurde Mäusekot vorgefunden, so dass von einem Mäusebefall ausgegangen werden muss. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer
Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

36. Die Böden der Regale im Raum, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde, bestanden aus unbehandeltem, offenporigem und rissigem Holz, welches nicht leicht zu reinigen und zu desinfizieren war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1f

Heizung/ Warmwasserbereitung (Abkastung Spülbereich/Vorbereitung)
37. Es wurde Mäusekot vorgefunden, so das von einem Mäusebefall ausgegangen werden musst. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer
Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Zwischenraum Küche/Theke/Personaltoilette
38. Die Außentür war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

39. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

40. Es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 10

41. Es wurde eine Verpackung "Mini Baguette" vorgefunden, deren MHD seit dem 25.10.2025 überschritten war. Produkte, bei denen das MHD überschritten ist, sind vor Verwendung auf ihre Verkehrsfähigkeit zu prüfen.
Rechtsgrundlage: Art. 9 (1) VO (EU) Nr. 1169/2011

42. Mehrere Stapelkisten/Behälter mit Lebensmitteln waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

43. Die Böden des Regales bestanden aus unbehandeltem, offenporigem und rissigem Holz, welches nicht leicht zu reinigen und zu desinfizieren war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1f

Kellerlager
44. Es wurde ein Rattenbefall festgestellt. Es wurde an verschiedenen Stellen Rattenkot vorgefunden. Zusätzlich wurde eine tote Ratte vorgefunden, eine lebende Ratte gesehen und Fraßschäden an Lebensmitteln festgestellt.
Die Lebensmitteln mit Fraßschäden seihen laut Betreiber zentral platziert worden, um Ratten von noch unbeschädigten Lebensmittel wegzulocken.
Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Im Nachgang der Kontrolle wurde im Rahmen der Dokumentation festgestellt, das die Eiswürfelschaufel in unmittelbarer Nähe zur toten Ratte gelagert wurde. Die Schaufel ist umgehen zu reinigen und ordnungsgemäß zu lagern. Da eine Kontamination der Eiswürfel durch die Verwendung der Schaufel nicht auszuschließen ist, ist das in der Eiswürfelmaschine befindliche Eis zu entsorgen und das Gerät gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3
Maßnahme: Ordnungsverfügung - unschädliche Beseitigung/Vernichtung

45. Die Laufschienen und das Glas des Tiefkühltruhendeckel waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

46. In mehreren Tiefkühleinrichtungen waren die Dichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

47. Mehrere Tiefkühleinrichtungen waren vor allem im Boden- und Griffbereich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

48. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

49. Es wurden mehrere außen verunreinigte/staubige volle Flaschen und Essigkanister vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

50. Es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 10

51. Die Dichtung und der Anschlagbereich der Eiswürfelmaschine war schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

52. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft.
Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

53. Der Fasskühler war innen so wie außen stark verunreinigt. Der Boden war durch dunkle, feuchte Rückstände stark verunreinigt. Im Deckenbereich, vor allem in der Ausbuchtung für Leitungen (verschlossen), waren schwarzschimmelähnliche Ablagerungen ersichtlich.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

54. An Geräten bzw. Maschinen (Fasskühler) war die Transportschutzfolie teilweise nicht bestimmungs gemäß entfernt. Eine angemessene Reinigung war nicht möglich und das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a und b

55. Die Leitungen der Schankanlage waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

Personaltoilette
56. Die Silikonfuge am Handwaschbecken war schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

57. Die Armatur des Handwaschbeckens war verkalkt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

58. Der an der Wand montierte Spender für Flüssigseife war am Auslass verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

59. Der umliegende Bereich um den Lichtschalter war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

60. Das Fenster war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1d

61. Die Decke war mit Spinnengewebe verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Außenbereich mit Lagerung Bedarfsgegenstände und Abfallsammelplatz
62. Die Ordnung und Struktur des Bereiches, in dem Lebensmittel behandelt werden (Lagerung von Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen), war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich.
Es wurden im Bereich vor der Tür zur Vorbereitung zahlreiche leere Kartons ungeordnet gelagert. Es wurde eine Verpackung (teilweise gefüllt) eines Rattenköders in unmittelbarer Nähe zu
Lebensmittelbedarfsgegenständen (Styroporbox, Pizzaschieber, verpackte Spieße) vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

63. Es wurden Lebensmittel so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination nicht auszuschließen war. Es wurden zahlreiche Kanister mit Glühwein auf dem Boden an einer Hauswand stehend vorgefunden. Auf mehreren Kanistern stand Wasser, vermutlich Regenwasser, sodass es keine vollständig mit der Wand abschließenden Witterungsschutz gab.
Des weiteren wurden Verunreinigungen auf einzelnen Kanistern und (Ratten-)Kotspuren auf einem Kanister vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

64. Es wurden zwei augenscheinlich verbrauchte und verunreinigte Bodenwischerbezüge vorgefunden. Diese waren nicht mehr zur Reinigung zu gebrauchen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

65. Es wurde Rattenkot vorgefunden, so dass von einem Rattenbefall auszugehen ist. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Eine ausgelegte Rattenköderbox befand sich unterhalb dem Arbeitstisch, wo unter anderem zahlreiche Teller gelagert wurden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Harput Restaurant

Wellritzstraße 9

65183 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Fleischkühlhaus: Der Fleischkühlraum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Die Metallwände waren teilweise mit altem Schmutz verunreinigt. Die Regale waren mit altem Schmutz verunreinigt. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Es wurden Lebensmittel mit ungeeignetem Material (Abfallbeutel/Wertstoffsack) abgedeckt.

Zwischenkühlraum: Der Verdampfer war im Inneren verunreinigt. Das Verdampferschutzgitter war sehr stark schimmelartig verunreinigt. Es wurden diverse Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren konnten. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.

Fleisch-Verarbeitungsraum: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Die stark verschmutzten Abfallbehälter (Mülltonnen 120 L) standen in der Produktion. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Der Fleischwolf war von außen verunreinigt. Es wurden Lebensmittel in verunreinigten Behältern aufbewahrt. Es wurden gefrorene Lebensmittel bei einer zu warmen Temperatur aufgetaut. Das Schmelzwasser floss von den gestapelten verschmutzten E2-Kisten auf die Fleischwaren. Das Risiko, das Wachstum pathogener (krankmachender) Mikroorganismen und/oder die Bildung von Toxinen (Gifte) zu fördern, war nicht auf ein Mindestmaß beschränkt.

Spülküche mit Kochbereich: Der gesamte Herd war stark mit altem Schmutz verunreinigt. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren sehr stark mit Fettrückständen verunreinigt. Die Wandbereiche und die Armatur der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war schimmelähnlich verunreinigt. Es wurden Lebensmittel einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. Es wurden in der Spülküche kalt angesetzte Soßen (Knoblauch-, Joghurtsoßen) unter unhygienischen Zuständen hergestellt (unreiner Raum). Diese Herstellung wurde zwischen schmutzigem Geschirr und verschmutzten Bedarfsgegenständen durchgeführt.

Gefrierraum: Der gesamte Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen (Paletten) stark mit alten Lebensmittelresten stark verunreinigt. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren konnten. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt tiefgefroren gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel durch Gefrierbrand war nicht auszuschließen.

O+G Kühlraum Zugang Hinterhof Keller: Der Fußboden war verunreinigt. Die Decke vor dem Verdampfer war schimmelähnlich verunreinigt.

Bäckereiabteilung: Die Teigrund- und Langwirkmaschine war mit altem Schmutz verunreinigt.

Trockenlagerraum: Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

DW Produktion + Großkunden UG

Aschaffenburger Straße 2

64807 Dieburg

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen.

Artemis Palace

Hindenburgallee 10

63571 Gelnhausen

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholt Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere wurde rohe Leber bei Temperaturen aufbewahrt, die einen vorzeitigen Verderb begünstigten. Zudem wurde verzehrsfertiger Salat nach Ablauf des Verbrauchdatums und somit als unsicheres Lebensmittel in den Verkehr gebracht.

Inzwischen wurde ein Großteil der Mängel behoben.

‚Melis Kebaphaus‘

Ronneburgstraße 2

60435 Frankfurt am Main

Es wurden wiederholt nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Eine Grundreinigung aller bemängelten Betriebsbereiche wurde unverzüglich angeordnet. Zudem erfolgte eine Untersagung der Nutzung der Kühltheke aufgrund von starken Temperaturabweichungen.

Produktion/Showküche: Verunreinigt waren die Innenflächen der Kühltheke, der Backofen und teilweise die Wände. Diverse Unterbauten der Kühltheke befanden sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Verschiedene Schneidemesser und Teigkarten wurden unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt, sodass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. Der Grill war stark verunreinigt. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen verunreinigt. Der Deckenlüfter war sehr stark mit altem Fett verunreinigt. Der Drehspießgrill war stark mit schwarzen, eingebrannten Rückständen verunreinigt. Zwei Showkühlschränke waren sehr stark schimmelähnlich verunreinigt. Es wurden außerdem diverse Lebensmittel (Reis, Gemüse, Saucen) in der Theke deutlich zu warm gelagert. Zudem wurde eine Soße zum unmittelbaren Verkauf in der Theke gelagert, in der eine tote Fliege schwamm. Des Weiteren wurden Lebensmittel in einer geöffneten Konservendose gelagert, deren Innenraum nicht beschichtet. Das Frittierfett der Fritteuse war verbraucht und deutlich zu heiß.

Küche: Verunreinigt waren der Fußbodenabfluss, mehrere Gastronorm-Behälter zur Aufbewahrung von Lebensmitteln und der Kühlschrank. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Das Teigknetergehäuse war im Bereich zwischen Kopf und Kessel verunreinigt. Mehrere Gastronorm-Behälter wurden zudem ineinander gestellt aufbewahrt, obwohl diese noch nicht vollständig abgetrocknet waren; das mikrobiologische Wachstum wurde dadurch begünstigt. Außerdem war auf tiefgefrorenen Lebensmitteln Frostbrand zu erkennen.

Kühlraum/Container: Der Fußboden war verunreinigt. Zudem wurden Lebensmittelbehälter auf dem verunreinigten Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Bemerkung: Bei der zweiten Nachkontrolle am 12.12.2025 waren die hygienischen Mängel ausreichend beseitigt und die Untersagung der Nutzung der Theke wurde wieder aufgehoben.

'Nord-West-Markt 2'

Niederurseler Landstraße 143

60439 Frankfurt am Main

Kühlraum Obst & Gemüse: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Verunreinigt waren der Türgriff, das Türblatt und die Türdichtung. Schimmelähnlich verunreinigt waren der Innenbereich des Verdampfers, die Schutzabdeckung der Beleuchtung, die Regalböden und teilweise die Wände und die Decke. Es wurden außerdem Lebensmittel in Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen gelagert wurden: Die Decke, Wände, Regale und der Ventilator des Verdampfers waren schimmelähnlich verunreinigt und in diesem Bereich wurde unverpacktes Obst und Gemüse gelagert.

Vorbereitung Metzgerei: Verunreinigt waren die Hackblockbürste, der Unterbau des Doppelspülbeckens, der Spender für Einmalhandtücher, mehrere Behälter, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten wurden und teilweise die Wände. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Am Handwaschbecken fehlten außerdem Mittel zum Händewaschen (z. B. Flüssigseife im Spender).

Kühlraum Fleisch: Die Regalböden waren verunreinigt. Die Wände waren teilweise schimmelähnlich verunreinigt. Es wurden zudem unverpackte Lebensmittel (u. a. Beinscheiben) unabgedeckt gelagert und unverpackte Lebensmittel (Rinderfett) unmittelbar auf Verpackungen gelagert; eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der unverpackten Lebensmittel war nicht auszuschließen.

Theke / Tresen Metzgerei: Verunreinigt waren das Handwaschbecken, die Armatur des Handwaschbeckens, der Spender für Einmalhandtücher, die Unterseite des Arbeitstisches und die Decke. Die Decke und die Wände waren stellenweise auch mit Spinnengewebe verunreinigt. Das Tischeinlegeschneidebrett war auf der Unterseite schimmelähnlich verunreinigt. Der Fleischwolf war stellenweise mit angetrockneten, nicht tagesfrischen Fleischresten verunreinigt und die Kühltheke war im vorderen Bereich mit alten Ablagerungen verunreinigt.

Backbereich Verkaufsraum: Die Regalböden waren verunreinigt. Der Unterbau des Backofens war innen verunreinigt. Der Backofen war innen verunreinigt und vollständig mit schwarzen Belägen behaftet. Es wurden zudem Backwaren in der SB-Theke in Beuteln aufbewahrt, die nicht verschlossen waren. Außerdem wurden unverpackte Backwaren auf verunreinigten Regalböden gelagert. Diese Lebensmittel waren somit einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.

Obst- und Gemüseabteilung Außenbereich: Es wurde eine Palette mit Weißkohl unter freiem Himmel und direkt an der Fahrbahn der Straße platziert, eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination des Weißkohls war nicht auszuschließen. Zudem wurden Lebensmittel in den Verkehr gebracht, bei denen die vom Hersteller auf der Packung angegebene Höchsttemperatur überschritten wurde. Konkret wurde kühlpflichtiges Sauerkraut ungekühlt zum Verkauf angeboten (Solltemperatur +4° bis +8 °C, gemessene Temperatur +11,9 °C).

Obst- und Gemüseabteilung: Die Klimaanlage war verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

Verkaufsraum: Verunreinigt waren die Lüftungsgitter der SB-Kühlregale, die Innenbereiche der SB-Kühlregale (insbesondere die Ablaufrinnen), der Fußboden unter den Regalen, der Innenbereich des SB-Getränkekühlregals (insbesondere die Ablaufrinne), die Abdeckroste und die Schmutzkörbe des Bodenabflusses. Die Regalböden und die Laufschienen der Tiefkühltruhendeckel waren teilweise verunreinigt. Die Tiefkühltruhen waren teilweise stark vereist. Die Innenflächen der SB-Kühlregale waren schimmelähnlich verunreinigt und die Wabengitter der SB-Kühlregale waren stellenweise schimmelähnlich verunreinigt. Es wurden außerdem verderbliche Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch wurde die Kühlkette unterbrochen. Konkret wurden „Manyas Yoghurt“, „Yörem Ayran“ und „Yörem Weichkäse“ außerhalb der Kühlung zum Verkauf angeboten.

Lagerraum Keller: Die Tiefkühltruhe war verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Decke und die Wände waren mit Spinnengewebe verunreinigt. Die Tiefkühltruhe war stark vereist.

Flur Toilettenbereich: Das Kastenrollband war verunreinigt und verfettet.

Personaltoilette Metzger: Die Decke war stellenweise mit Spinnengewebe verunreinigt. Verunreinigt waren das Toilettenbecken, der Fußboden und das Handwaschbecken. Am Handwaschbecken fehlten zudem Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender). Außerdem rauchte das Personal in der Personaltoilette; im Handwaschbecken befand sich Zigarettenasche.

Personaltoilette Herren: Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender).

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Die hygienischen Mängel waren bei der Nachkontrolle vom 18.12.2025 zum Teil behoben.

Frau Rauscher

Klappergasse 8

60594 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.

Hähnchengrill Demir

Im Flürchen 3

64807 Dieburg

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen.

Zuma Live/ Rock nWock

Römerstr. 27

63486 Bruchköbel

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. So waren beispielsweise mehrere Gegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt verunreinigt, Eiswürfel wurden in einer verschimmelten Eiswürfelmaschine hergestellt, vorrätig gehaltene Lebensmittel wurden unter unhygienischen Bedingungen gelagert und insgesamt wurde im Betrieb keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.
Die Mängel waren in der Nachkontrolle am 19.12.2025 überwiegend behoben.