Zuständigkeitsbereich
Darmstadt (Stadt)
Das Krü
Ludwigstraße 8
64283 Darmstadt
Belehrung Infektionsschutzgesetz
1. Es wurden Personen beschäftigt, für die die Dokumentation der Teilnahme an einer Infektionsschutzbelehrung nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht im Betrieb einsehbar war.
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 4 IfSG
Kennzeichnung
2. Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung in den Verkehr gebracht, ohne die Allergene und Zusatzstoffe anzugeben. Ein Hinweis auf eine mündliche Auskunft war nicht vorhanden.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 3 LMIDV i.V.m. § 5 Abs. 1 u. 2 Nr.1 LMZDV
Personalhygiene
3. Die Lagerung der Personal-/Schutzkleidung war unhygienisch. Es wurden gereinigte Hemden offen unterhalb verstaubten Rohrleitungen gelagert. Die zur Verfügung stehenden Spinde waren zum Teil offen. Private Kleidung, Schuhe und Taschen/Rucksäcke waren im Raum verteilt. Es war keine Struktur ersichtlich.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. VIII Nr. 1
Rückverfolgbarkeit
4. Es wurden tiefgefrorene Lebensmittel ohne eine Bezeichnung und Angabe des Einfrierens und der Herkunft vorrätig gehalten, so dass das Alter und damit die Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei zu bestimmen war.
Rechtsgrundlage: Art. 18 VO (EG) Nr. 178/2002
Theke / Tresen
5. Mehrere Einrichtungsgegenstände/Thekenkomponenten waren beschädigt. Kantenumleimer im oberen und unteren Bereich waren beschädigt oder fehlten stellenweise vollständig. Die Verkleidung unterhalb der Gläserspülmaschine war beschädigt/durch Feuchtigkeit aufgeweicht und verschmutzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
6. Der Kondenswasserablauf der Kühltheke war mit rötlichen, schmierigen Ablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
7. Die Türdichtungen der Kühltheke waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
8. Die Gläserspülmaschine war außen zum Teil durch Kalkablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
9. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen durch Altverschmutzungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
Küche
10. Die Türdichtung der Saladette war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
11. Mehrere Schneidebretter waren beschädigt, so dass diese nicht mehr leicht zu reinigen waren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b
12. An/In mehreren Griffen von Geräten bzw. Maschinen war die Transportschutzfolie teilweise nicht bestimmungsgemäß entfernt. Eine angemessene Reinigung war nicht möglich und das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a und b
13. Am Handwaschbecken war die Küchenpapierrolle lose abgelegt, so dass eine hygienische Entnahme, wie aus einem Spender, nicht möglich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4
14. Der Backofen war im Scharnierbereich der Tür verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
15. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
16. Es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Es wurde eine Flasche Schnelldesinfektion zusammen mit Lebensmitteln (hier Gewürze) und Bedarfsgegenständen mit/für den Lebensmittelkontakt (hier verschiedenen Behälter) in einem Regal gelagert.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 10
Kühlraum UG
17. Es wurden nicht umhüllte frische Eier zusammen mit anderen Lebensmitteln gelagert.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3
Trockelager beim Kühlhaus UG
18. Es wurde an verschiedenen Stellen Mäusekot festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Zusätzlich wurden Lebensmittel unverschlossen aufbewahrt. Diese waren der Gefahr der nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3
19. Die Ordnung und Struktur des Raumes, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Es war zum Teil keine Struktur in der Lagerung der Lebensmittel und Gegenständen ersichtlich. In dem Bereich neben dem Kühlhaus wurden volle und leere Lebensmittelbehälter (Eimer und Kisten) zusammen mit Lebensmitteln (z. T. offen), Reinigungsmitteln und Bedarfsgegenständen bei einem Motor (vermutlich Motor des Kühlhauses) gelagert. Der Bereich war nicht leicht zugänglich und somit auch nicht leicht zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1
20. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Es wurden staubige Verunreinigungen, Baustaub und Mäusekot in Bodenbereichen aber auch auf Oberflächen von Regalen und Behältern festgestellt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
Getränkelager mit Tiefkühltruhen UG
21. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
22. Die Türdichtung der Fasskühlbox war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
23. Der Innenraum der Fasskühlbox war verunreinigt. Es wurden krümelig, staubige Ablagerungen am Boden und Anhaftungen an den Getränkeleitungen festgestellt. Die Fassbox wurde zum Zeitpunkt der Kontrolle als Getränke- und Lebensmittelkühlung verwendet, da die Schankanlage nicht mehr genutzt wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
24. Es wurde Mäusekot vorgefunden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3
25. Es wurden Lebensmittel (hier Gebäck) selbst eingefroren, ohne dieses vollständig zu umhüllen, so das Kontaminationen und Frostbrand nicht vermieden wurden. Zum Teil wurden geöffnete Beutel/Tüten mit Lebensmitteln in den Tiefkühltruhen vorgefunden, die nicht wieder verschlossen wurden.
Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Abs. 2b und 5
26. Das Hängeregal im Eckbereich neben dem Durchgang zum Kühlhaus war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
Bedarfsgegenständelager UG
27. Es wurde Mäusekot festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3
Leergutlager UG
28. Der Fußboden war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
Personaltoilette UG
29. Die Tür war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel und Lebensmittelkontaktmaterialien im an den Toilettenbereich angrenzenden Raum einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3
30. Für das Handwaschbecken wurde ein Textiltuch, welches oberhalb der Toilette aufgehangen war, anstelle von Einmalhandtüchern verwendet. Eine hygienische Händetrocknung war daher nicht möglich.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4
31. Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4
Personal Umkleide UG
32. Der Fußboden war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
Anmerkung: Alle Mängel waren bei der Nachkontrolle am 07.03.2025 behoben.