Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

Bitte beachten Sie die Hinweise und Erklärungen auf der ThemenseiteÖffnet sich in einem neuen Fenster

Symbol - Feld leeren
Symbol - Feld leeren

244 Einträge

Ergebnisse 1 bis 10 auf Seite 1

Aleppo Pistazien

Jägerstraße 11

34117 Kassel

Am 03. Januar 2025 wurden im Betrieb nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt. Die Mängel können zu einer Kontamination der im Betrieb hergestellten und behandelten Lebensmittel führen, die Lebensmittel waren somit der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.
Im Lagerbereich Hof wurden der Tiefkühlschrank und der Kühlschrank nicht gereinigt. Diese waren zum Teil stark rötlich altverschmutzt. Die Dichtungen waren schwarzschimmelartig verunreinigt. In dem Kühlschrank befand sich eine offene Torte.
Durch mögliche Berührung wurden die dort behandelten Lebensmittel der Gefahr nachteiliger Beeinflussungen ausgesetzt. Insoweit ist es wahrscheinlich, dass Mikroorganismen oder Keime mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder durch die Luft übertragen werden und die Lebensmittel dadurch nachteilig beeinflusst werden. Im Verkaufsraum wurden Kekse auf einem Kuchenblech mit viel weißer Flüssigkeit gelagert. Insoweit ist es wahrscheinlich, dass Mikroorganismen, Keime und sonstige Verunreinigen durch die weißliche Flüssigkeit mit Lebensmitteln (Kekse) in Kontakt kommen oder durch die Luft übertragen werden und die Lebensmittel dadurch nachteilig beeinflusst werden. Die Kekse werden derart einer Verunreinigung durch die weißliche Flüssigkeit ausgesetzt (Fremdstoff oder sonstige Rückstände), dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre. Es wurden verschiedene Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen nicht gereinigt oder desinfiziert. Dazu gehören stellenweise die Arbeitsflächen im Theken- und Verkaufsbereich, die Anschlag- und Knetmaschine, der Pizzaofen und die Steinböden im Pizzaoffen, die Schüsseln mit Teig im Kühlschrank, ein Blech mit Tropfwasser und Lebensmittelresten im Randbereich und verschiedene Behälter zur Aufbewahrung von Lebensmitteln in der Küche/Backstube sowie nicht gereinigte Töpfe in Küche/Backstube. Weiterhin wurden die Kuchenbleche in der Backstube nicht instand gehalten und waren schadhaft.
Es wurde mündlich angeordnet, dass vor Ort keine offenen Lebensmittel mehr gelagert, bearbeitet oder verkauft werden dürfen. Zunächst hat eine Abnahme durch die Behörde zu erfolgen.
Am 13. Februar 2025 waren die Mängel behoben.

Dari Supermarkt

Bleichstraße 36

65183 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Verkauf: Die Regalböden waren (insbesondere in den vorderen Kanten für die Anbringung von Preisschildern) verunreinigt. Der oberste Regalboden in der SB-Kühltheke war auf der Oberseite stark und an der Unterseite leicht schimmelähnlich verunreinigt.

Oliven-Theke: Die Innenflächen der Kühltheke waren verunreinigt.

Fleischtheke: Die Verkaufsschilder waren verunreinigt. Es wurde Personal beschäftigt, das verunreinigte Arbeitskleidung trug. Zum Beginn der Kontrolle war die Kühlung des Fleischwolfes nicht eingeschaltet. Die Temperaturen des Hackfleisches befanden sich noch im akzeptablen Bereich (um 7°C).

Fischtheke: Zum Beginn der Kontrolle war der Fisch nicht ausreichend mit Eis bedeckt. Eine ausreichende Kühlung konnte nicht sichergestellt werden. Während Hygienekleidung angelegt wurde, wurde Eis nachgelegt. Auch danach war die Bedeckung noch unzureichend. Teilweise lag auch Kontakt des Fisches mit Schmelzwasser vor.

Lagerbereich (zwischen Verkaufsraum und Kühlraum): Die Wandverkleidung des Kühlraumes war verunreinigt. Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände aufbewahrt. Der Raum befand sich insgesamt in keinem angemessenen baulichen Zustand.

Fleisch-Kühlraum: Die Regalböden waren mit angetrockneten Kartonresten verunreinigt. Der Türgriff war verunreinigt. In unmittelbarer Nähe von unverpackten Lebensmitteln (Schlachtkörpern) wurden Kartonagen (mit Geflügelfleisch) gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der unverpackten Lebensmittel war nicht auszuschließen.

Lagerraum (Garage im Hof): Der Fußboden war großflächig mit einer dunklen Flüssigkeit (vermutlich Öl aus Olivenbehältern) sowie Kotspuren von Schadnagern verunreinigt. Teilweise bildete sich bereits Schimmel auf dem Fußboden. Der Fußboden im Inneren des separaten Containers, in dem Reis gelagert wird, war mit Kotspuren von Schadnagern verunreinigt. Die Regalböden waren mit Kotspuren von Schadnagern verunreinigt.

Personaltoilette: Das Handwaschbecken war verunreinigt.

Philippi´s Backstube - Bäckerei Philippi

Bahnhofstr. 4

61130 Nidderau

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholte und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere wurde in der Produktion und im Mehl- und Backzutatenlager ein Befall mit Schadnagern festgestellt, u. a. waren Gärdielen und Mehlsäcke mit Schadnagerkot verschmutzt. Im Produktionsbereich waren mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, verunreinigt und beschädigt. In der Kühlzelle und in der Spülküche wurde an verschiedenen Stellen, u. a. an einem Regal, an einer Tür und am Wandanstrich augenscheinlich Schimmel festgestellt. Der Reinigungszustand in mehreren Betriebsbereichen war unzureichend.

Pizzeria Da Pino e Angelo

Kasseler Str. 34A

34308 Bad Emstal

Am 11.12.2024 wurden im Betrieb nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine Gefahr der nachteiligen Beeinflussung oder Kontamination der Lebensmittel und Speisen darstellten. Der Thekenbereich, die Küche, das Kühlhaus, sowie das Lager waren stark verunreinigt. Weiter waren Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie Armaturen und Geräte stark verschmutzt. Die Hygienemängel im Betrieb waren so gravierend, sodass eine sofortige Grundreinigung der Räumlichkeiten, insbesondere Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie Armaturen und Geräte angeordnet werden musste.

Am 12.12.2024 waren die festgestellten Mängel behoben.

Chinakrone

Hagenauer Straße 40 C

65203 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Außenbereich: Der Bereich war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Es wurden gefrorene Lebensmittel so aufgetaut, dass die dabei entstehende Flüssigkeit nicht abfließen konnte. Zudem wurden sie in warmem Wasser und bei einer zu warmen Temperatur aufgetaut. Das Risiko, das Wachstum pathogener (krankmachender) Mikroorganismen und/oder die Bildung von Toxinen (Gifte) zu fördern, war nicht auf ein Mindestmaß beschränkt. Es wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen zubereitet wurden. In dem sehr altverschmutzten Fleischschneider wurden am Tag der Kontrolle bereits Fleischscheiben hergestellt. Dies war anhand frischer Verschmutzungen sichtbar.

Sushi-Theke: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Der Boden war zudem sehr rutschig/fettig.

Kühl- und Tiefkühlräume: Der hintere Kühlraum war in Rand- und Eckbereichen, insbesondere an der Tür und unter den Regalen, zum Teil schimmelähnlich und so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Alle Verdampfer waren im Inneren verunreinigt und zum Teil auch von außen schimmelähnlich verunreinigt.

Küche: Der Deckenlüfter war mit Fett verunreinigt und dieses tropfte bereits über der Speiseausgabe ab. Der Rahmen der Speisenausgabe befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Am Handwaschbecken war keine Abwasserentsorgung vorhanden. Aus diesem Grund war das Handwaschbecken abgestellt; es fand keine hygienische Händereinigung statt. Der Reiskocher war beschädigt und mit Klebeband „repariert“ worden. Das Schneidebrett war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war.

Personaltoilette: Die Tür war nicht geschlossen. Die Türschließer waren ausgehängt.

Güler Brot

Rudolf-Glauber-Weg 6

65428 Rüsselsheim am Main

Spülbereich
- Der Mixer, in dem im üblichen Betriebsablauf Lebensmittel zerkleinert werden, wies im Innenbereich eine Verunreinigung durch gelbliche Anhaftungen aus. Des Weiteren wurde ein modriger Geruch festgestellt. Dadurch bestand die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung für die im weiteren Arbeitsprozess hergestellten Lebensmittel.
- Am Schmutzwasserausgussbecken befand sich ein Eimer mit Schafskäse, der eine Kerntemperatur von 47,3°C aufwies. Des Weiteren wiesen die Silikonfugen unmittelbar im Randbereich des Schmutzwasserausgussbeckens Verunreinigungen durch schimmelähnliche Anhaftungen auf.
- Es wurden mehrere Bedarfsgegenstände (z. B. silberne Schüssel, Abtropfsieb, Pinsel, GN-Behälter) vorgefunden, die während des laufenden Prozesses mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Diese wiesen eine Verunreinigung durch Altanhaftungen auf. Dadurch bestand die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung für die im weiteren Arbeitsprozess hergestellten Lebensmittel.
- Der Wandbereich hinter dem Ablagebereich, auf dem Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt gelagert wurden, wies eine Verunreinigung durch Lebensmittelrückstände auf. Des Weiteren wies der Wandbereich unmittelbar dahinter Verunreinigungen durch schimmelähnliche Anhaftungen auf. Dadurch bestand die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung für die im weiteren Arbeitsprozess hergestellten Lebensmittel.

Produktion
- Die Knethaken der Teigmaschinen wiesen Anhaftungen durch angetrocknete Teigrückstände auf. Dadurch bestand die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung für die im weiteren Arbeitsprozess hergestellten Lebensmittel.
- Im Gärofen, in dem im üblichen Betriebsablauf offene Lebensmittel (z. B. Brote, Simmerringe) behandelt werden, wies einen Schädlingsbefall durch Schaben auf. Des Weiteren wiesen die Bodenrandbereiche Verunreinigungen durch schimmelähnliche Rückstände auf.

Lager – klein
- Es wurde ein Kunststoffbehälter vorgefunden, in dem Lebensmittel gelagert wurden (Schafskäse-Spinatmischung). Dieser Behälter wies von außen sowie von innen eine Anhaftung von angetrockneten Lebensmittelrückständen auf.
- Mehrere rote Kisten, auf denen Teig gelagert wurde, wiesen Verunreinigungen durch Schmutzanhaftungen auf.

Lagerraum
- Es wurden mehrere Bedarfsgegenstände (Verpackungsmaterialien) vorgefunden, die unmittelbar vor einer Wand mit massivem Schimmelbefall lagerten. Dadurch bestand die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung für die im weiteren Arbeitsprozess hergestellten Lebensmittel.
- Am Türbereich des Mehlsilos wurden unmittelbar an den Dichtungen Verunreinigungen durch schimmelähnliche Rückstände vorgefunden.

Bäckerei Huck / Produktion

Max-Holder-Straße 20

60437 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel wiederholt festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Es wurde eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion aller Räume, Geräte und Oberflächen angeordnet.

Das Krü

Ludwigstraße 8

64283 Darmstadt

Belehrung Infektionsschutzgesetz
1. Es wurden Personen beschäftigt, für die die Dokumentation der Teilnahme an einer Infektionsschutzbelehrung nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht im Betrieb einsehbar war.
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 4 IfSG

Kennzeichnung
2. Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung in den Verkehr gebracht, ohne die Allergene und Zusatzstoffe anzugeben. Ein Hinweis auf eine mündliche Auskunft war nicht vorhanden.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 3 LMIDV i.V.m. § 5 Abs. 1 u. 2 Nr.1 LMZDV

Personalhygiene
3. Die Lagerung der Personal-/Schutzkleidung war unhygienisch. Es wurden gereinigte Hemden offen unterhalb verstaubten Rohrleitungen gelagert. Die zur Verfügung stehenden Spinde waren zum Teil offen. Private Kleidung, Schuhe und Taschen/Rucksäcke waren im Raum verteilt. Es war keine Struktur ersichtlich.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. VIII Nr. 1

Rückverfolgbarkeit
4. Es wurden tiefgefrorene Lebensmittel ohne eine Bezeichnung und Angabe des Einfrierens und der Herkunft vorrätig gehalten, so dass das Alter und damit die Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei zu bestimmen war.
Rechtsgrundlage: Art. 18 VO (EG) Nr. 178/2002

Theke / Tresen
5. Mehrere Einrichtungsgegenstände/Thekenkomponenten waren beschädigt. Kantenumleimer im oberen und unteren Bereich waren beschädigt oder fehlten stellenweise vollständig. Die Verkleidung unterhalb der Gläserspülmaschine war beschädigt/durch Feuchtigkeit aufgeweicht und verschmutzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

6. Der Kondenswasserablauf der Kühltheke war mit rötlichen, schmierigen Ablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

7. Die Türdichtungen der Kühltheke waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

8. Die Gläserspülmaschine war außen zum Teil durch Kalkablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

9. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen durch Altverschmutzungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Küche
10. Die Türdichtung der Saladette war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

11. Mehrere Schneidebretter waren beschädigt, so dass diese nicht mehr leicht zu reinigen waren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

12. An/In mehreren Griffen von Geräten bzw. Maschinen war die Transportschutzfolie teilweise nicht bestimmungsgemäß entfernt. Eine angemessene Reinigung war nicht möglich und das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a und b

13. Am Handwaschbecken war die Küchenpapierrolle lose abgelegt, so dass eine hygienische Entnahme, wie aus einem Spender, nicht möglich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

14. Der Backofen war im Scharnierbereich der Tür verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

15. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1


16. Es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Es wurde eine Flasche Schnelldesinfektion zusammen mit Lebensmitteln (hier Gewürze) und Bedarfsgegenständen mit/für den Lebensmittelkontakt (hier verschiedenen Behälter) in einem Regal gelagert.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 10

Kühlraum UG
17. Es wurden nicht umhüllte frische Eier zusammen mit anderen Lebensmitteln gelagert.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Trockelager beim Kühlhaus UG
18. Es wurde an verschiedenen Stellen Mäusekot festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Zusätzlich wurden Lebensmittel unverschlossen aufbewahrt. Diese waren der Gefahr der nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

19. Die Ordnung und Struktur des Raumes, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Es war zum Teil keine Struktur in der Lagerung der Lebensmittel und Gegenständen ersichtlich. In dem Bereich neben dem Kühlhaus wurden volle und leere Lebensmittelbehälter (Eimer und Kisten) zusammen mit Lebensmitteln (z. T. offen), Reinigungsmitteln und Bedarfsgegenständen bei einem Motor (vermutlich Motor des Kühlhauses) gelagert. Der Bereich war nicht leicht zugänglich und somit auch nicht leicht zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

20. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Es wurden staubige Verunreinigungen, Baustaub und Mäusekot in Bodenbereichen aber auch auf Oberflächen von Regalen und Behältern festgestellt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Getränkelager mit Tiefkühltruhen UG
21. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

22. Die Türdichtung der Fasskühlbox war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

23. Der Innenraum der Fasskühlbox war verunreinigt. Es wurden krümelig, staubige Ablagerungen am Boden und Anhaftungen an den Getränkeleitungen festgestellt. Die Fassbox wurde zum Zeitpunkt der Kontrolle als Getränke- und Lebensmittelkühlung verwendet, da die Schankanlage nicht mehr genutzt wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

24. Es wurde Mäusekot vorgefunden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

25. Es wurden Lebensmittel (hier Gebäck) selbst eingefroren, ohne dieses vollständig zu umhüllen, so das Kontaminationen und Frostbrand nicht vermieden wurden. Zum Teil wurden geöffnete Beutel/Tüten mit Lebensmitteln in den Tiefkühltruhen vorgefunden, die nicht wieder verschlossen wurden.
Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Abs. 2b und 5

26. Das Hängeregal im Eckbereich neben dem Durchgang zum Kühlhaus war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Bedarfsgegenständelager UG
27. Es wurde Mäusekot festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Leergutlager UG
28. Der Fußboden war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Personaltoilette UG
29. Die Tür war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel und Lebensmittelkontaktmaterialien im an den Toilettenbereich angrenzenden Raum einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

30. Für das Handwaschbecken wurde ein Textiltuch, welches oberhalb der Toilette aufgehangen war, anstelle von Einmalhandtüchern verwendet. Eine hygienische Händetrocknung war daher nicht möglich.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

31. Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

Personal Umkleide UG
32. Der Fußboden war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1


Anmerkung: Alle Mängel waren bei der Nachkontrolle am 07.03.2025 behoben.

Algesre Market

Rothenditmolder Str. 3

34117 kassel

Am 16. Dezember 2024 wurden im Betrieb nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt. Die Mängel können zu einer Kontamination der im Betrieb hergestellten und behandelten Lebensmittel führen, die Lebensmittel waren somit der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.
Trotz fehlender erforderlicher Fachkenntnisse für die Behandlung oder Inverkehrbringung von leicht verderblichen Lebensmitteln, wurde Geflügel und Frischfisch in den Verkehr gebracht oder behandelt.
Es wurden Lebensmittelsäcke mit Hülsenfrüchten oder Walnüssen nicht abgedeckt. Die Nüsse und Hülsenfrüchte waren bereits ohne Schale. Es besteht die Gefahr, dass jederzeit Fremdstoffe auf das Produkt durch die Luft oder durch Kontakt übertragen werden. Auch ein möglicher Verderb oder Zersetzung kann jederzeit stattfinden, da die Öffnung der Produkte nicht dokumentiert ist. Ein Verzehr durch den Menschen war nicht mehr zu erwarten. Es besteht die Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln durch Verunreinigungen oder sonstige Beeinträchtigungen.
Die anfallenden Küchen- und Speiseabfälle (tierische Nebenprodukte) wurden nicht gesammelt und in angemessen gebauten Behältern gelagert. Es wurden Lebensmittel in nicht lebensmittelechten Kunststoffbehältern aufbewahrt. Es besteht das Risiko der Kontamination von Lebensmitteln durch austretende Fremdstoffe aus den Behältern die keine Lebensmittelzweckbestimmung haben. Eine Konformitätsbescheinigung oder ein Glas-Gabel Symbol lag nicht vor. Es besteht die Gefahr der nachteiligen Beeinflussung durch sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln in Form von Fremdstoffen.
Der Verkauf von Fisch wurde eingestellt. Die erforderlichen Schulungen wurden vorgenommen. Die Mängel wurden beseitigt.

AM North South GmbH Kentucky Fried Chicken und Pizza Hut

Chinonplatz 6-12

65719 Hofheim

1) Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt waren. Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurde Schadnagerkot festgestellt.

2) Lebensmittel wurden mit Bedarfsgegenständen behandelt, in diesem Fall die Milchshakemaschine, welche nicht ausreichend gereinigt waren und somit die behandelten Lebensmittel kontaminieren konnten. Die Milchshakemaschine war am linken unteren Bereich schimmelähnlich verunreinigt.

Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten und in Verkehr gebrachten Lebensmittel.


Mängebeseitigung festgestellt am 15.01.2025