Zuständigkeitsbereich
Frankfurt a.M. (Stadt)
'Metzgerei Heinrich'
Winterstraße 20
60489 Frankfurt am Main
Betriebsstätte (allgemein): Gesamter Betrieb: Verunreinigt waren sämtliche Räume in einem solchen Ausmaß, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Verkauf/Theke: Der Auslauf der Kaffeemaschine, die Kühlvitrine (Hackfleisch) sowie der Unterbau der Theke waren verunreinigt. Zudem wurden dort auch Schadnagerkot sowie Fraßspuren von Schadnagern vorgefunden. Erhitzte Speisen wurden bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens 60 °C aufwiesen (Gemüsefrikadellen: gemessene Temperatur 48,0 °C; Frikadellen: gemessene Temperatur 44,6 °C).
Küche (EG): Verunreinigt waren die Gemüsereibe, der Heizkörper der Fritteuse mit Frittierresten, der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, der Unterbau (Doppelspüle) der Einrichtung sowie die Ver- und Entsorgungsleitungen. Am Handwaschbecken (Doppelspüle) fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Zudem wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde.
Flur EG: Verunreinigt waren die Eimer mit Gewürzen, klare Brühe etc., der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, sowie der Fußbodenabfluss. Lebensmittel wurden in Beuteln aufbewahrt, die nicht verschlossen waren (Gewürze). Zudem wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt, wodurch eine schnelle Abtrocknung nicht erfolgen konnte.
Kühlraum Fleisch (EG): Verunreinigt waren die Tür, die Rohrbahn (Decke) sowie die Decke selbst, jeweils mit Schimmel- bzw. schimmelähnlichen Ablagerungen. Zudem wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert, sodass eine nachteilige Beeinflussung beziehungsweise Kontamination der Lebensmittel nicht auszuschließen war (diverse vorgekochte Fleischgerichte, Thüringer Mett, diverse Fleischwaren).
Vorbereitung (EG): Verunreinigt waren die Rauchspieße, die Arbeitsschürzen, der Messerschärfer, das Regal, der Verdampfer, die Reinigungspistole, das Handwaschbecken, die Decke mit Spinnengewebe, die Knochenbandsäge und auf dem Fußboden befand sich eine Wasserlache. Außerdem war die Decke (Silikonfuge) schimmelähnlich verunreinigt, ebenso die Stechschutz-Kettenschürzen. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.
Produktion Catering (EG): Der Fußbodenabfluss war verunreinigt. Der Lagerraum/Catering befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand, da u. a. sämtliche Kombidämpfer, das Handwaschbecken, die Rauchspieße, die Räucherkammer sowie die Einrichtung (Oberflächen, Unterbauten etc.) verunreinigt waren. Mehrere Backbleche waren verunreinigt und wurden auf dem Fußboden gelagert, der insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen ebenfalls verunreinigt war. Die Decke war großflächig mit Kondenswasser behaftet. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender). Zudem wurden Speisereste vorgefunden (Retoure Cateringauftrag).
Spülbereich (EG): Verunreinigt waren die Wände teilweise, die Räucherkammer, zwei Fußbodenabflüsse sowie der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen. Außerdem war der Innenraum der Spülmaschine mit alten Rückständen verunreinigt.
Innenhof: Verunreinigt waren der Tiefkühltisch, die Türdichtungen und der Innenraum des Kühltisches, der Tiefkühlschrank, der Deckel der Tiefkühltruhe, die zudem stark vereist war. Im Kühltisch befanden sich verdorbene und damit nicht sichere sowie nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel (Sauerkraut). Darüber hinaus wurden Lebensmittel so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung bzw. Kontamination nicht auszuschließen war (diverse angebrochene Soßen und Dressings von Veranstaltungen waren ohne Kühlung in einer Transportkiste gelagert, z. B. Cocktailsoße).
Tiefkühlhaus (Innenhof): Es wurden unverpackte Lebensmittel (Frikadellen) unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Vorbereitung (UG): Es wurde eine Insektenklebefalle unmittelbar über dem Bereich aufgestellt/angebracht, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde, so dass eine Kontamination der Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen war.
Geschirrlager 1 (UG): Die Decke war verunreinigt (Nebenraum).
Lagerraum Konserven (UG): Verunreinigt waren der Fußboden, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, sowie die Decke, die schimmelähnlich verunreinigt war. Es wurden Lebensmittel (Kartoffeln, Zwiebeln) auf dem Boden gelagert, wodurch die Gefahr bestand, dass sich Keime auf die Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Zudem wurden Lebensmittel in Säcken aufbewahrt, die nicht verschlossen waren (Paniermehl).
Vorraum Wurstkühlraum (UG): Verunreinigt waren der Fußboden, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, sowie der Fußbodenabfluss.
Wurstkühlraum (UG): Es wurden verdorbene und damit nicht sichere sowie nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel in Verkehr gebracht (diverse Wurstsorten, vakuumiert und sichtlich verschimmelt; z. B. Blutwurst, Teewurst).
Personaltoilette (UG): In der Personaltoilette wurden Waschmaschinen betrieben. Dort wurden außerdem Bedarfsgegenstände aufbewahrt bzw. gelagert, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, wodurch die Gefahr bestand, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können (z. B. Verpackungen). Ebenfalls wurde Reinigungsgerät in der Personaltoilette gelagert, das in Räumen verwendet wird, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Die Personaltoilette wurde zudem als Durchgang für verschiedene Betriebsräume genutzt, sodass keine Trennung zwischen reinen und unreinen Bereichen möglich war und die Gefahr von Kontaminationen zwischen und während den Arbeitsgängen nicht vermieden wurde.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Sollten die festgestellten Mängel bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vollständig beseitigt worden sein, wird dies in der Anmerkung erwähnt.