Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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228 Einträge

Ergebnisse 1 bis 10 auf Seite 1

Eulenspiegel

See Freigericht West 7

63538 Großkrotzenburg

Im Betrieb wurden zum Teil wiederholt erhebliche hygienische Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmittel festgestellt. Mehrer Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt im Küchenbereich und im Lagerbereich waren verunreinigt.
Mittlerweile sind die hygienischen Mängel behoben.

Italian Slice

Bahnhofstr. 41

63538 Großkrotzenburg

In mehreren Betriebsbereichen wurden wiederholt erhebliche hygienische Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt. So waren mehrere Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt im Küchenbereich verunreinigt. Der Lagerraum wurde wiederholt zum Herstellen von Pizzateig und Reibekäse genutzt, ohne dass ein Handwaschbecken mit fließend Warm- und Kaltwasserzufuhr vorhanden war.
Die hygienischen Mängel sind mittlerweile behoben.

‚SEOUL FOOD‘ der THE TASTY COMPANY GmbH

Weserstraße 17

60329 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Im Betrieb wurden gravierenden hygienische Mängel inklusive eines Schädlingsbefalls (Mäuse und Schaben) festgestellt. Das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurde mit sofortiger Wirkung untersagt. Zudem wurde eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion aller Betriebsräume und Betriebsgegenstände sowie eine sofortige Schädlingsbekämpfung durch eine sachkundige Person angeordnet.

Thekenbereich: Der Fußboden war verunreinigt und Mäusekot und –urinspuren befanden sich auf dem Fußboden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Showküche: Der Fußboden war verunreinigt und der Kühltisch war stark verunreinigt. Mäusekot und –urinspuren sowie Fraßspuren wurden in der Einrichtung festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Küche: Mäusekot und -urinspuren wurden in Regalen, neben Kochstellen, im Regal neben der Mikrowelle, auf dem Fußboden, neben Verpackungsmaterialien und in Behältnissen für Lebensmittel festgestellt. Schaben wurden auf dem Fußboden festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Verunreinigt waren zudem der Abfallbehälter, die Decke sowie teilweise die Wände. Der Unterschrank war stark verunreinigt. Der Mob für Reinigungszwecke wies einen stark unangenehmen Geruch auf. Am Handwaschbecken fehlten außerdem Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).

Spülbereich: Die Geschirrspülbrause und der Unterschrank waren schimmelähnlich verunreinigt. Auch die Wände waren teilweise schimmelähnlich verunreinigt.

Lager II oben: Mäusekot wurde vermehrt in einem Kunststoffbehälter festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Lager I oben: Mäusekot und -urinspuren wurden in der Einrichtung festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Die Mängel waren bei der ersten Nachkontrolle am 10.06.2025 vollständig beseitigt und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

"I TRULLI Eiscafé Schloßberg Center"

Universitätsstraße 15

35037 Marburg

In Ihrem Betrieb wurden zwei Teilproben „Sahne flüssig & geschlagen“ entnommen. Beide entnommenen Teilproben Sahne wurden beanstandet. Bei einer Teilprobe wurde der Richtwert bei der zweiten Teilprobe wurde der Warnwert überschritten und der Richtwert ganz erheblich überschritten. Überschreitungen der DGHM-Richtwerte können auf Schwachstellen in der Herstellungs- und Hygienepraxis hinweisen. Die Überschreitung von Warnwerten geben Hinweis darauf, dass die Prinzipien einer guten Hygienepraxis verletzt wurden.

Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i.V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i.V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches

"Maki & Tea"

Frauenbergstraße 1 A

35039 Marburg

Aufgrund der in Ihrem Betrieb entnommenen und untersuchten Umgebungsproben wurde festgestellt, dass mehrere Untersuchungsgegenstände aerobe Keimgehalte je qm aufwiesen, die als starke bzw. sehr starke Kontamination und somit als deutlicher bzw. schwerwiegender Mangel eingestuft wurden. Eine ausreichende Betriebshygiene ist in Ihrem Betrieb somit nicht gewährleistet.

Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i. V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

Seecafé Italiano

Otto-Hahn-Str. 18

63456 Hanau

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholte und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. In mehreren Betriebsbereichen war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet. Es wurden mehrere Lebensmittel (u. a. Reis und Garnelen) vorgefunden, die nach fertiger Zubereitung nicht so schnell wie möglich auf eine angemessene Temperatur abgekühlt wurden. Des Weiteren wurden Lebensmittel in verschmutzten blauen Gemüsekisten gelagert.

Pizzeria L‘Amore

Düdelsheimer Str. 38

63654 Büdingen

Nicht unerhebliche Mängel bei der Betriebshygiene/Reinigungsmängel; Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/Bedingungen hergestellten/behandelten Lebensmitteln.
Mängel im Eigenkontrollkonzept nebst Dokumentation hierzu.

‘Paris Kaffee Kiosk‘

Hohenstaufenstraße 14

60327 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Im Betrieb wurden erhebliche hygienische Mängel einschließlich eines starken Schabenbefalls festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen konnte nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der erheblichen hygienischen Mängel wurde eine Grundreinigung aller Betriebsräume und Betriebseinrichtungen angeordnet. Das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurde mit sofortiger Wirkung untersagt.

Theke / Tresen: In der Theke wurden vermehrt lebende und tote Schaben aufgefunden. Insbesondere unter der Getränkekühlung (Thekenkühlung) befanden sich vermehrt Schaben. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Der Fußboden und die Dichtungen der Getränkekühlungen waren verunreinigt. Die Wände waren mit alten Silikonresten teilweise verunreinigt. Die Getränkekühlungen waren von außen, innen und hinter den Lüftungsschlitzen verunreinigt und die Oberflächen waren klebrig. Die Türrandbereiche der Gläserspülmaschine waren schimmelartig verunreinigt. Zudem war das Handwaschbecken mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Während dem Herstellen, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln hat somit keine Händereinigung stattgefunden. Die Lebensmittel wurden der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt.

Küche: In der Küche wurden vermehrt lebende und tote Schaben aufgefunden. Schaben wurden auch an der Wand, den Einrichtungen und auf dem Fußboden festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand; der Fußboden war verunreinigt und sämtliche Ausrüstungen sowie die Einrichtung und die Füße der Einrichtung, die Versorgungsleitung und die Dunstabzugsanlage waren altverschmutzt.

Lager: Auf dem Fußboden wurde eine Schabe festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Die Regale waren verunreinigt und verstaubt. Außerdem wurden im Gefrierfach Eiswürfelbehälter unabgedeckt gelagert und auf den Eiswürfelbehältern lagen verpackte Lebensmittel. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.

Personaltoilette: Der gesamte Toilettenvorraumbereich (Standort Handwaschbecken) war sehr stark verschmutzt. Der Wandanstrich war verbraucht und ebenfalls stark verschmutzt. Auch hier wurde ein Schabenbefall festgestellt; auf dem Fußboden lag eine Schabe.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Die hygienischen Mängel waren bei der Nachkontrolle am 13.05.20205 zum großen Teil behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

Yu Chang Lebensmittel GmbH

Silberstr. 19

65428 Rüsselsheim am Main

Kühlraum/Container
- Der Fußboden im rechten Kühlcontainer war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. In dem Kühlhaus wurden zum Teil unabgedeckte Lebensmittel gelagert. Durch die Luftzirkulation im Kühlhaus bestand die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel.

Produktion
- Mehrere Verstrebungen sowie der Antriebsmotor über dem offenen Produkt der Bohneneinweichmaschine waren verunreinigt sowie angerostet. Durch die Antriebsvibration der Maschine bestand die Möglichkeit, dass sich Verunreinigungen lösen und in das Produkt gelangen. Ferner waren die Kabelleitungen über dem offenen Produkt schimmelähnlich sowie durch Gespinste verunreinigt.
- Der Innenraum der Bohnenbrechmaschine, der üblicherweise mit Lebensmitteln in Kontakt kommt, war mit schmierigen und teils grünen Ablagerungen verunreinigt.
- Die Rohrleitungen waren schimmelähnlich verunreinigt. Diese befanden sich über den Maschinen, welche üblicherweise mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
- Die Streben-, Rand- und Eckbereiche der Anrührmaschine waren schimmelähnlich verunreinigt. Durch die Rotationen der Maschine lösten sich Verunreinigungen über dem offenen Lebensmittel. Des Weiteren waren offenliegende Kabelstränge schimmelähnlich verunreinigt.
- Der Spender für Einmalhandtücher war von unten durch Schmutzanhaftungen verunreinigt. Hierdurch konnte nicht ausgeschlossen werden, dass trotz Händewaschen Verunreinigungen an den Händen des Personals haften bleiben und diese im weiteren Arbeitsprozess mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
- Der gesamte Außenbereich, in dem Rohmaterialien sowie Lebensmittelbedarfsgegenstände (Siebe und Schüsseln) für den Produktionsprozess gelagert wurden, befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. In den Eckbereichen wurde Schädlingskot festgestellt.
- Es wurden Lebensmittel so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination nicht auszuschließen war. Es wurden Zwiebeln unmittelbar neben Salztabletten gelagert. Über den Zwiebeln befand sich Spinnengewebe.
- Im Außenbereich wurden verunreinigte Behälter, die üblicherweise für die Produktion von Lebensmitteln in der Produktion genutzt werden, ungeschützt gelagert.

Asia Nr. 1 GmbH

Kasinostr. 69

64293 Darmstadt

Beanstandete Hygieneproben – somit nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel § 3 LMHV.
Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nachweislich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 a) (VO (EG) Nr. 852/2004)

Maßnahmen die bereits getroffen wurden:
Entsorgung aller Schneidebretter, Reinigung und Desinfektion aller Arbeitsflächen.