Zuständigkeitsbereich
Frankfurt a.M. (Stadt)
'Kebab Hütte'
Hügelstraße 162a
60431 Frankfurt am Main
Gastraum: Die Lüfter in den Getränkekühlschränken und der Auslauf des Kaffeevollautomaten waren verunreinigt.
Spülbereich neben der Theke: Verunreinigt waren sämtliche Unterbaueinrichtungen innen und außen, der Fußboden um die Standfüße der Einrichtungen sowie insbesondere in den Rand- und Eckbereichen und unter und hinter den Einrichtungen, die Rückseiten der Kühlschränke verfettet, mehrere Gegenstände mit Lebensmittelkontakt (Kellen, Schneebesen usw.), die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine, der Innenraum der Geschirrspülmaschine stellenweise mit alten Rückständen, die Geschirrspülbrause, die Schneidebretter, die Wände teilweise, der Ablauf der Tropfmulde, die Türdichtungen und Türscharniere des Kühltisches, der gesamte Innenraum des Kühltisches stark, die Tiefkühltruhe innen und außen stark, deren Deckeldichtung und Dichtflächen schimmelähnlich sowie die Silikonfuge der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen ebenfalls schimmelähnlich. Zudem war die Tiefkühltruhe stark vereist. Es wurde außerdem eine Schleifmaschine im Hygienebereich direkt vor einem Behälter mit Küchenutensilien betrieben. Weiterhin wurde die maximal zulässige Höchsttemperatur für die gelagerten Lebensmittel überschritten (türkische Puddingspeise +15,5 °C bei maximal +7 °C). Zudem wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr geeignete Lebensmittel in den Verkehr gebracht; eine geöffnete Dose Tomatenmark war innen verschimmelt.
Theke / Tresen: Verunreinigt waren die Armatur des Handwaschbeckens, die Aufsatzkühleinrichtung, der GN-Behälter mit der geschnittenen Sucuk innen, die Türdichtung und Türscharniere sowie der gesamte Innenraum des Pizzakühltisches, der Deckenlüfter, die Decke und die Verkleidung über der Theke mit Fettablagerungen, die Fensterbank, der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, die Räder mehrerer Einrichtungsgegenstände, mehrere Elektroinstallationen (Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen), das Teigknetergehäuse im Bereich zwischen Kopf und Kessel, mehrere Bäckerkisten, die Wände teilweise, die Dunstabzugsanlage, der Grillrost verkrustet, der Kontaktgrill, die Dichtungen und Dichtflächen sowie der Innenraum des Kühltresens, die Einlegegitter im Kühltresen, die Dichtung und die Türfanghaken der Kühlvitrine sowie die Kühlvitrine innen, das Mikrowellengerät innen stark sowie der Teigkneter stark. Zudem war die Kühlvitrine stark vereist. Es wurden Lebensmittel so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung beziehungsweise Kontamination nicht auszuschließen war. Ein GN-Behälter mit geschnittenem Dönerfleisch war überfüllt, sodass der Deckel nicht schloss, und eine geöffnete Dose mit Thunfisch wurde offen gelagert, wobei sich beides in der verschmutzten Kühlung des Pizzakühltisches befand. Die maximal zulässige Höchsttemperatur für die gelagerten Lebensmittel wurde überschritten (Joghurtsoßen +13,6 °C und +11,6 °C, Weichkäse +19,1 °C, gekochter Reis +13,6 °C).
Lagerraum / Keller: Die Schuhe der Mitarbeiter wurden direkt auf und neben verpackten Lebensmitteln gelagert.
Kühlraum Keller: Das Türblatt und der Fußboden waren verunreinigt. Zudem war eine geöffnete Dose mit Tomatenmark innen mit verkrustetem Tomatenmark behaftet.
Vorbereitung / Keller: Verunreinigt waren die Wände (teilweise), die Leiter, der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, der Rührstab und die angeschlossene Bohrmaschine, die Gemüseschneidemaschine mit angetrockneten Produktresten, mehrere Steckdosen, der Unterschrank, die Schneidebretter verfärbt, mehrere Gegenstände mit Lebensmittelkontakt (u. a. Sieb, Schneebesen, Kelle), mehrere Reinigungsgeräte erheblich, die Tiefkühltruhe innen und außen stark sowie deren Deckeldichtung und Dichtflächen stark. Zudem war die Tiefkühltruhe stark vereist.
Personaltoilette / Keller: Die Armatur des Handwaschbeckens sowie der Deckenlüfter waren verunreinigt. Die Tür war zudem nicht verschlossen und somit die Personaltoilette auch für Betriebsfremde zugänglich.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Bei der zweiten Nachkontrolle am 23.03.2026 waren die hygienischen Mängel zum größten Teil behoben.