Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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'Kebab Hütte'

Hügelstraße 162a

60431 Frankfurt am Main

Gastraum: Die Lüfter in den Getränkekühlschränken und der Auslauf des Kaffeevollautomaten waren verunreinigt.

Spülbereich neben der Theke: Verunreinigt waren sämtliche Unterbaueinrichtungen innen und außen, der Fußboden um die Standfüße der Einrichtungen sowie insbesondere in den Rand- und Eckbereichen und unter und hinter den Einrichtungen, die Rückseiten der Kühlschränke verfettet, mehrere Gegenstände mit Lebensmittelkontakt (Kellen, Schneebesen usw.), die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine, der Innenraum der Geschirrspülmaschine stellenweise mit alten Rückständen, die Geschirrspülbrause, die Schneidebretter, die Wände teilweise, der Ablauf der Tropfmulde, die Türdichtungen und Türscharniere des Kühltisches, der gesamte Innenraum des Kühltisches stark, die Tiefkühltruhe innen und außen stark, deren Deckeldichtung und Dichtflächen schimmelähnlich sowie die Silikonfuge der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen ebenfalls schimmelähnlich. Zudem war die Tiefkühltruhe stark vereist. Es wurde außerdem eine Schleifmaschine im Hygienebereich direkt vor einem Behälter mit Küchenutensilien betrieben. Weiterhin wurde die maximal zulässige Höchsttemperatur für die gelagerten Lebensmittel überschritten (türkische Puddingspeise +15,5 °C bei maximal +7 °C). Zudem wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr geeignete Lebensmittel in den Verkehr gebracht; eine geöffnete Dose Tomatenmark war innen verschimmelt.

Theke / Tresen: Verunreinigt waren die Armatur des Handwaschbeckens, die Aufsatzkühleinrichtung, der GN-Behälter mit der geschnittenen Sucuk innen, die Türdichtung und Türscharniere sowie der gesamte Innenraum des Pizzakühltisches, der Deckenlüfter, die Decke und die Verkleidung über der Theke mit Fettablagerungen, die Fensterbank, der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, die Räder mehrerer Einrichtungsgegenstände, mehrere Elektroinstallationen (Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen), das Teigknetergehäuse im Bereich zwischen Kopf und Kessel, mehrere Bäckerkisten, die Wände teilweise, die Dunstabzugsanlage, der Grillrost verkrustet, der Kontaktgrill, die Dichtungen und Dichtflächen sowie der Innenraum des Kühltresens, die Einlegegitter im Kühltresen, die Dichtung und die Türfanghaken der Kühlvitrine sowie die Kühlvitrine innen, das Mikrowellengerät innen stark sowie der Teigkneter stark. Zudem war die Kühlvitrine stark vereist. Es wurden Lebensmittel so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung beziehungsweise Kontamination nicht auszuschließen war. Ein GN-Behälter mit geschnittenem Dönerfleisch war überfüllt, sodass der Deckel nicht schloss, und eine geöffnete Dose mit Thunfisch wurde offen gelagert, wobei sich beides in der verschmutzten Kühlung des Pizzakühltisches befand. Die maximal zulässige Höchsttemperatur für die gelagerten Lebensmittel wurde überschritten (Joghurtsoßen +13,6 °C und +11,6 °C, Weichkäse +19,1 °C, gekochter Reis +13,6 °C).

Lagerraum / Keller: Die Schuhe der Mitarbeiter wurden direkt auf und neben verpackten Lebensmitteln gelagert.

Kühlraum Keller: Das Türblatt und der Fußboden waren verunreinigt. Zudem war eine geöffnete Dose mit Tomatenmark innen mit verkrustetem Tomatenmark behaftet.

Vorbereitung / Keller: Verunreinigt waren die Wände (teilweise), die Leiter, der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, der Rührstab und die angeschlossene Bohrmaschine, die Gemüseschneidemaschine mit angetrockneten Produktresten, mehrere Steckdosen, der Unterschrank, die Schneidebretter verfärbt, mehrere Gegenstände mit Lebensmittelkontakt (u. a. Sieb, Schneebesen, Kelle), mehrere Reinigungsgeräte erheblich, die Tiefkühltruhe innen und außen stark sowie deren Deckeldichtung und Dichtflächen stark. Zudem war die Tiefkühltruhe stark vereist.

Personaltoilette / Keller: Die Armatur des Handwaschbeckens sowie der Deckenlüfter waren verunreinigt. Die Tür war zudem nicht verschlossen und somit die Personaltoilette auch für Betriebsfremde zugänglich.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der zweiten Nachkontrolle am 23.03.2026 waren die hygienischen Mängel zum größten Teil behoben.

Bajwa Foods GmbH

Odenwaldstr. 9

64521 Groß-Gerau

Schädlingskontrolle
- Ein geeignetes Verfahren zur Früherkennung von Schädlingen (Schädlingsmonitoring) fehlte. Die Lebensmittel waren dadurch einer Kontamination ausgesetzt und somit nicht sicher.

Lagerraum/Lager groß
- Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
- Es wurden Lebensmittel (Kartoffeln, Zwiebeln, Getränkeflaschen etc.) so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination durch Schädlinge nicht auszuschließen war.
- Mehrere Ausrüstungen (Pfannen, Töpfe, Bain Marie, Wok etc.), mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt.

Fleisch- und Wurstabteilung
- Der Hackblock war schimmelähnlich verunreinigt, sodass Lebensmittel, die damit in Berührung kommen, einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt waren.

Verkaufsraum
- Es wurden ein Mäusebefall sowie eine verendete Maus festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Lager 1/groß
- Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Bajwa Holding GmbHb & Co. KG

Odenwaldstr. 7

64521 Groß-Gerau

Schädlingskontrolle
- Ein geeignetes Verfahren zur Früherkennung von Schädlingen (Schädlingsmonitoring) fehlte. Die Lebensmittel waren dadurch einer Kontamination ausgesetzt und somit nicht sicher.

Nebenraum/Außenbereich
- Es wurden Lebensmittel einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. Der Außenbereich war nicht vor dem Eindringen von Schädlingen (Schadnager, Vögel etc.) gesichert. Somit waren die Lebensmittel einer Kontamination ausgesetzt.
- Die maximal zulässige Höchsttemperatur für die gelagerten Lebensmittel (z. B. Tiefkühlpommes) wurde überschritten.
- Der Fleischwolf war altverschmutzt verunreinigt. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass Lebensmittel, die gewolft werden, damit kontaminiert werden.
- Der Fleischwolf ohne aktive Eigenkühlung befand sich in einem ungekühlten Bereich.

Spülbereich/EG
- Das grüne Schneidebrett war erneut schimmelähnlich verunreinigt, sodass eine Gefahr der Kontamination der Lebensmittel, die darauf geschnitten werden, nicht auszuschließen war.
- Der Fußboden war stark verunreinigt. Mehrere Gegenstände (Töpfe, Pfannen, Schalen etc.), mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren vom Vortag verunreinigt und standen auf dem stark verschmutzten Fußboden.

Küche/EG
- Mehrere Gegenstände (Schneidemaschineneinsätze, Durchschlag etc.), mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt. Eine Kontamination geschnittener Lebensmittel konnte nicht ausgeschlossen werden.
- Mehrere Ausrüstungen (Töpfe, Schüsseln, Mehltonne, Schalen, Wok, Gaskocher, Gewürzdosen etc.), mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt, sodass eine Kontamination der Lebensmittel nicht ausgeschlossen werden konnte.
- Die Dunstabzugsanlage war verunreinigt. Es tropfte Fett aus den Fettfiltern auf die darunter befindlichen Woks. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die gegarten Lebensmittel dadurch kontaminiert werden.
- Es waren einige Messer verunreinigt, sodass eine Kontamination geschnittener Produkte nicht ausgeschlossen werden konnte.
- Die Gemüseschneidemaschine war mit altschmutz verunreinigt, sodass eine Kontamination der geschnittenen Produkte nicht ausgeschlossen werden konnte.
- Der Teigkneter war verunreinigt.

Bhai Bhai Sweets

Alexanderstr. 33

64283 Darmstadt

Belehrung Infektionsschutzgesetz
1. Es wurden Personen beschäftigt, für die die Dokumentation der Teilnahme an einer Infektionsschutzbelehrung nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht im Betrieb einsehbar war.
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 4 IfSG

2. Es wurden Personen beschäftigt, für die keine aktuelle Dokumentation der Teilnahme an einer Wiederholungsbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz im Betrieb eingesehen werden konnte.
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 4 IfSG

Personalschulung
3. Aktuelle Nachweise, dass eine Schulung/Unterweisung im Bereich der Lebensmittelhygiene durchgeführt wurde, konnten nicht für das gesamte Personal, das mit Lebensmitteln umgeht, eingesehen werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. XII Nr.1

Schädlingskontrolle
4. Eine aktuelle Dokumentation des Schädlingsmonitoring Ergebnisses (Befall ja/nein bzw. welche Mengen Köder wurden ausgelegt und wie viel davon fehlt, ggf. getroffene Maßnahmen) konnte nicht eingesehen werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 4

Eigenkontrolle Basishygiene
5. Die für die Gewährleistung der Hygiene in der Betriebsstätte notwendige Dokumentation der Reinigung und Desinfektion fehlte.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Art. 4 Abs. 3b

6. Der für die Gewährleistung der Hygiene in der Betriebsstätte notwendige Reinigungs- und Desinfektionsplan fehlte oder konnte während der Kontrolle nicht eingesehen werden. Es wurden diverse Hygienemängel festgestellt, die diesem Bericht zu entnehmen sind. Eine notwendige Dokumentation der Reinigung und Desinfektion fehlte.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Art. 4 Abs. 3b

7. Die für die Gewährleistung der Temperaturkontrollerfordernisse für Lebensmittel sowie die Aufrechterhaltung der Kühlkette notwendige Dokumentation der Temperaturkontrolle fehlte. Es wurden Temperaturabweichungen festgestellt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX i.V.m. Art. 4 Abs. 3c und d

Rückverfolgbarkeit
8. Es waren keine Systeme und Verfahren zur Feststellung der anderen Unternehmen, an die Erzeugnisse geliefert wurden, eingerichtet. Bzw. waren nicht einsehbar, bei der angekündigten Nachkontrolle sind diese Informationen griffbereit zu halten damit diese eingesehen werden können.
Rechtsgrundlage: Art. 18 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 178/2002

9. Es waren keine Systeme und Verfahren zur Feststellung der Lieferanten von Lebensmitteln bzw. Stoffen, die in einem Lebensmittel verarbeitet werden, eingerichtet. Bzw. waren nicht einsehbar, bei der angekündigten Nachkontrolle sind diese Informationen griffbereit zu halten damit diese eingesehen werden können.
Rechtsgrundlage: Art. 18 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 178/2002

Personalhygiene
10. Es wurde Personal beschäftigt, das verunreinigte Arbeitskleidung trug.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. VIII Nr. 1

11. Es wurde Personal beschäftigt, das ungeeignete, private Kleidung trug. (Hosen, Oberbekleidung, Schuhe)
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. VIII Nr. 1

Verkaufsraum
12. Es wurde Mäusekot auf dem Boden unter dem Regal mit der Kasse sowie in dem Regal festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

13. Bei der Aufbewahrung von leicht verderblich Lebensmitteln wurde die Herstellertemperaturangabe bzw. die produktspezifische Höchsttemperatur überschritten.
Die beiden Kühlverkaufstheken waren nicht angeschaltet obwohl in ihnen Lebensmittel zum Verkauf angeboten wurden. Auf den Vorverpackten Lebensmitteln wurde in Verbindung mit dem MHD eine vorgeschriebene Lagertemperatur von 4 - 7 ° C angegeben, gemessen wurden jedoch 15,8 °C.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

14. Die Regale im Raum (unter der Kasse, mit der Mikrowelle, sowie rechts am Eingang zum Kassenbereich), in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde, bestand aus unbehandeltem, offenporigem und rissigem Holz, welches nicht leicht zu reinigen und zu desinfizieren war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1f

15. Der Fußboden war nicht so gestaltet, dass dieser leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren war. Es wurden auf offenporigen Holzböden Teppiche ausgelegt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1a

Personaltoilette
16. Die Decke war mit Spinnengewebe verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

17. Die Wände waren teilweise Schimmel ähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Trockenlager Palettenwaren
18. Es wurde Mäusekot festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

19. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Behälter mit Lebensmitteln dürfen nicht direkt auf dem Fußboden gelagert werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

20. Der Fußbodenabfluss war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Lager (Lebensmittelfarben)
21. Die Decke war Schwarzschimmel ähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

22. Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände wie ein E-Roller, Handtaschen (im Lagerregal) und ein Bett aufbewahrt.
Rechtsgrundlage: § 3 Satz 1 LMHV

23. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel gelagert werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

Verpackungsraum
24. Der Fußboden war fettig verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

25. Am Handwaschbecken fehlte Desinfektionsmittel (z.B. im Spender).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

26. Die Decke war stellenweise beschädigt und Schimmel ähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

27. Die Decke war mit Spinnengewebe verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

28. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot in den Rand- und Eckbereichen des Fußbodens, zwischen den Paletten mit Lebensmitteln). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

29. Eine Abwasserleitung, welche im Bereich der Verpackung von Großgebinden (Kartons), von der Decke in den Boden, durch den Raum führte, war massiv Schimmel ähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

30. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

31. Der Spender für Einmalhandtücher war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

32. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

33. Es wurden gefrorene Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten (8,4 °C) und dadurch die Kühlkette unterbrochen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

34. Die Innenflächen der Kühltheke sowie die Türgriffbereiche waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Verpackungsraum (Vorbereitung)
35. An dem Arbeitstisch, aus dem Verpackungsraum kommend rechts, sowie dem Kabelkanal, aus der Spülküche kommend rechts oben an der Wand, wurde die Transportschutzfolie nicht bestimmungsgemäß entfernt. Eine angemessene Reinigung war nicht möglich und das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a und b

36. Der Türrahmen zur Spüle war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

37. Der Spender für Einmalhandtücher war verschmort.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

38. Der Fußboden war fettig verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Lager 2 rechts (Spülbereich)
39. Die Wände waren teilweise verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Lager 1 links (Spülbereich)
40. Es wurden Lebensmittel (Mehl) unter ekelerregenden Umständen gelagert.
Das Mehl wurde in verunreinigten Eimern ohne Deckel gelagert, in dem Mehl befanden sich Fremdteile und Schmutz, außerdem befanden sich in einem Eimer verunreinigte bereits getragene Einweghandschuhe und Papier vom Händeabtrocknen. Laut anwesendem Mitarbeiter soll das Mehl entsorgt werden.
Rechtsgrundlage: § 12 LFGB i.V.m. § 3 LMHV

41. Mehrere Gewürzbehälter waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

42. Die Decke war schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

43. Das nicht mehr in Betrieb befindliche Kühlaggregat war stark verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

44. Das Kühlaggregat sowie das dazugehörige Leitungssystem war defekt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

45. Der Türrahmen war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Spülbereich
46. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

47. Die Lackierung der Rohrleitung, links neben der Tür zur Produktion, war beschädigt. Die Ver-/Entsorgungsleitung ist instand zu setzen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

48. Mehreren Steckdosen fehlten die Abdeckungen, sodass die Elektroinstallationen sichtbar waren und eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion nicht möglich war. Ansammlungen von Schmutz wurden nicht vermieden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a, b und c

49. Das Fenster war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1d

50. Es wurden mehrere Bedarfsgegenstände unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt, so dass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

51. Mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

52. Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

53. Der Fußboden war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

54. Die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

55. Der Griffbereich der Geschirrspülmaschine war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

56. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

57. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen (z. B. Flüssigseife im Spender).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2

58. Der Spender für Einmalhandtücher war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Produktion
59. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

60. Die Außentür war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1d

61. Die Fenster waren nicht mit zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengittern ausgestattet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1d

62. Die Spender für Flüssigseife und Einmalhandtücher am Handwaschbecken waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

63. Die Spender für Flüssigseife und Einmalhandtücher am Handwaschbecken waren leer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2

64. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage fehlten.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Anmerkung: Die aufgeführten Mängel waren bei der Nachkontrolle am 08.04.2026 weitgehend behoben.

El Cid

Landgraf-Georg-Str. 19

64283 Darmstadt

Belehrung Infektionsschutzgesetz
1. Es wurden Personen beschäftigt, für die weder eine aktuelle Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Durchführung einer Erstbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz, noch ein vor dem 01.01.2001 ausgestelltes Gesundheitszeugnis vorgelegt werden konnte.
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 1 IfSG

Kennzeichnung
2. Angaben zu Allergenen und Zusatzstoffen konnten nicht gemacht werden.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 3 LMIDV i.V.m. § 5 Abs. 1 u. 2 Nr.1 LMZDV

Personal / Umkleide
3. Die Ordnung und Struktur des Raums war mangelhaft.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

Lager UG
4. Die Oberfläche der Tiefkühltruhen war äußerlich verunreinigt
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

5. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Hinter den TK-Truhen waren massive Schmutzansammlungen sowie Skelette von Fischen und Garnelen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

6. Es wurde Mäusekot in den Rand und Eckbereichen des Fußbodens sowie im Bereich des Fasseinwurfs festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

7. Der Abfall (Pappe) wurde nicht so zeitnah wie möglich entfernt, so dass eine Anhäufung dieser Abfälle nicht vermieden wurde, obwohl in diesem Raum mit Lebensmitteln umgegangen wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. VI Nr. 1

8. Die Tiefkühltruhe, rechts, war stark vereist.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Kühlraum UG
9. Die Getränkeleitungen waren von innen mit alten Rückständen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a
Maßnahme: Ordnungsverfügung - Verbot des Inverkehrbringens / Verkaufsbeschränkung, die vor Ort anwesende Person wurde belehrt.

10. Das Verdampferschutzgitter war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

13. Es wurde Ketchup in Verkehr gebracht, welcher unter ekelerregenden Umständen gelagert wurde.
Rechtsgrundlage: § 12 LFGB i.V.m. § 3 LMHV
Maßnahme: Ordnungsverfügung - unschädliche Beseitigung/Vernichtung. Die vor Ort anwesende Person wurde belehrt.

Personaltoilette UG
14. Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

15. Am Handwaschbecken fehlte Desinfektionsmittel (z.B. im Spender).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

Personaltoilette EG
16. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen (z. B. Flüssigseife im Spender).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2

17. Der Spender für Flüssigseife war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

18. Am Handwaschbecken fehlte Desinfektionsmittel (z.B. im Spender).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

19. Das Handwaschbecken verfügte nicht über eine Warmwasserzufuhr, da der Warmwasserbereiter nicht mit Strom versorgt wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

20. Im Vorraum der Personaltoilette wurden Lebensmittel (Baguette) aufbewahrt bzw. gelagert.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Theke / Tresen
21. Bei der Aufbewahrung von leicht verderblich Lebensmitteln wurde die Herstellertemperaturangabe bzw. die produktspezifische Höchsttemperatur überschritten.
Es wurde gegarter Pulpo, Hackfleischbällchen und andere leicht verderbliche Speisen in der Kühltheke sowie daneben auf einem Tisch bei Raumtemperatur, vorrätig gehalten. Die Temperatur des Pulpo zu beginn der Kontrolle betrug 12°C, zum Ende der Kontrolle (nach einer Stunde) betrug die Temperatur 12,6°C.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

22. Die Teile der Zapfhahnausläufe, die abwechselnd mit Getränk und Luft in Berührung kommen, waren mit alten Rückständen verunreinigt. Außerdem war der Bereich um die vier Zapfhähne teilweise Schimmel ähnlich verunreinigt. Eine Reinigung des Zapfhahnes fand nur oberflächlich von außen statt. Ein Spülball (Zapfhahnreinigerpumpe) wurde nicht verwendet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a
Maßnahme: Ordnungsverfügung - Verbot des Inverkehrbringens / Verkaufsbeschränkung, die vor Ort anwesende Person wurde belehrt.

23. Auf dem Pulpo in der Kühltheke lag eine verunreinigte Haushaltsschere. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der unverpackten Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

24. Der Kühltresen war im Innenraum sowie an den Schienen der Schubladen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

25. Die Verdampferlamellen der Kühlung unter der Zapfanlage waren massiv vereist.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

26. Die nicht genutzte Eiswürfelmaschine war im Innenraum verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a i.V.m. Kap. VII Nr. 4

27. Der Innenraum des Kühlschrankes neben der Eiswürfelmaschine war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

28. Der Kühlschrank sowie dessen Eisfach war stark vereist.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

29. Es wurde Mäusekot an mehreren Stellen (links und rechts neben dem Kühlschrank sowie im Innenbereich des Schrankes) der Theke festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

30. Der Unterschrank des Spülbeckens war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Küche
31. Das Besteck in der oberen Besteckschublade links neben dem Herd sowie die Schublade an sich war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

32. Der Unterschrank war im Innenbereich hinter und unter den Schubladen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

33. Es wurde Mäusekot an mehreren Stellen innerhalb der Küche festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. (u.A. Fußboden, Tapas-Ofen, Arbeitsfläche, Innenraum Hängeregal, Fensterbank)
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

34. Die Geschirrspülmaschine war beschädigt, es fehlte der obere Spülarm.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

35. Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

36. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2

37. Der Spender für Einmalhandtücher war massiv verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

38. Mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

39. Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit einem rötlichen Belag verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

40. Mehrere Einrichtungsgegenstände waren beschädigt. (Spülmaschinenkorb, Ofensteine oben und unten im Ofen, Dichtungsgummi des Kühltresens)
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

41. Die Füße des Tapas-Ofens im Raum, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde, bestanden aus unbehandeltem, offenporigem und rissigem Holz, welches nicht leicht zu reinigen und zu desinfizieren war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1f

42. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt unter dem verunreinigten Siphon des Handwaschbeckens gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

43. Mehrere Einrichtungsgegenstände waren verunreinigt. (Tapas-Ofen, Innenraum des Kühltresens, Fensterbrett, Steckdosenleiste, Gewürzeimer)
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

44. An dem Kühltresen wurde die Transportschutzfolie nicht bestimmungsgemäß entfernt. Eine angemessene Reinigung war nicht möglich und das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a und b

45. Das Fenster war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1d

Anmerkung: Die aufgeführten Mängel waren bei der Nachkontrolle am 15.04.2026 vollständig behoben.

Kentucky Fried Chicken/Pizza Hut

Luisenplatz 5 a

64283 Darmstadt

Lager für Lebensmittelkontaktmaterialien unter der Treppe EG
1. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Im gesamten Raum wurde Mäusekot vorgefunden. Teilweise wurden Fraßspuren an den Kartonagen festgestellt. Es lagen Lebensmittelkontaktmaterialien (Deckel von Getränkebechern, Getränkebecher, Verpackungen für Pommes, Strohhalme) zum Teil in unmittelbarer Nähe zu Mäusekot. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurde eine tote Schabe vorgefunden. Es sind geeignete Verfahren zur Bekämpfung der Mäuse anzuwenden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4
Maßnahme: Ordnungsverfügung - Betriebsbeschränkung, die anwesende Person wurde belehrt.

Verkauf EG
2. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. In mehreren Zwischenbereichen wurde Mäusekot vorgefunden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

3. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen hinter der Fritteuse sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

4. Unterhalb der Softdrink Anlage wurden Verpackungsmaterialien für Lebensmittel einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt, es stand unmittelbar eine Schädlingsmonitoring-Falle daneben.
Rechtsgrundlage: § 3 Satz 1 LMHV

5. Der Auslass bei dem linken Softdrink Spender auf der Ausgabetheke war verunreinigt.
Die Verwendung wurde bis zur Reinigung untersagt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

Außenverkauf Carree
6. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

7. Es wurde Mäusekot links unten im Bodenbereich der Softdrink Anlage vorgefunden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

Vorbereitung EG
8. Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel (z. B. geschnittener Salat/geschnittene Tomaten und Käse etc.) bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen. Eine Oberflächentemperaturmessung ergab Temperaturen zwischen 12°- 22°C. Die Saladette war nicht richtig eingestellt.
Ein Nachweis/eine Handlungsanweisung für Personal konnte nicht vorgelegt werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

9. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

10. Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

11. Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel (z. B eine angebrochene H- Milch) bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen. Sie stand neben der Kaffeemaschine ohne jegliche Kühlung. Es wurde angegeben, dass die Milch da schon bereits mehrere Tage steht.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

Versorgungsraum/Leitungsraum hinter der Pizzastation 1. OG
12. Es wurde Mäusekot in den Eckbereichen vorgefunden. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

13. Die Tür zwischen Lebensmittelbereich und Versorgungsraum schloss nicht vollständig bündig mit dem Türrahmen ab, sodass dem Eindringen von Schädlingen nicht vorgebeugt wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2c

Kühlraum 1. OG
14. Durch Ansammlungen von Auftauwasser/Fleischsaft in Sammelbehältern war ein unangenehmer Geruch wahrnehmbar.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Personaltoilette Damen 1. OG
15. Es wurde Mäusekot unterhalb des Tresores vorgefunden. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

Personaltoilette Herren 1. OG
16. Es wurde im Umkleidebereich zwischen Spinden und unterhalb der Heizung Mäusekot vorgefunden. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

Anmerkung: Die aufgeführten Mängel waren bei der Nachkontrolle am 19.03.2026 weitgehend behoben.

'Ristorante Mezzanotte'

Clemensstraße 6

60487 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Theke: Teilweise verunreinigt waren mehrere Einrichtungsgegenstände, verunreinigt war die Tür und die Dichtung der Eiswürfelmaschine, der Innenraum des Getränkekühlschrankes, dieser war ebenfalls vereist. Verunreinigt waren auch das Handwaschbecken einschließlich der Armatur (und verkalkt), die Türrandbereiche der Gläserspülmaschine mit einem rötlichen Belag (Pilz) sowie der Innenraum des Kühltresens (Kühlmotor, Innenflächen) schimmelähnlich. Im Spritzwasserbereich des Handwaschbeckens wurden gereinigte Trinkgefäße bereitgehalten. In der Schankanlage waren die Getränkeleitungen, der Keg-Verschluss sowie die Einschlagöffnung des Mehrwegfasses (Keg) schimmelähnlich verunreinigt und stark mit einem Biofilm belegt (verschleimt), sodass eine nachteilige Beeinflussung der Getränke nicht ausgeschlossen werden konnte; vor einem Fasswechsel erfolgte keine Zwischenreinigung und für eine hygienische Reinigung und Desinfektion fehlten eine Reinigungsbürste für den Keg-Verschluss sowie eine Schnelldesinfektion. Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt, unter anderem auf der Oberseite der Spülmaschine und unter der Kaffeemaschine. Es bestand ein starker Geruch nach Ausscheidungen von Schadnagern im Bereich der Gläserspülmaschine sowie des Holzpodestes auf dem Fußboden, und auf Einrichtungen, Ausrüstungen und dem Fußboden wurde Mäusekot festgestellt, wodurch die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren.

Showküche: Verunreinigt waren der Innenraum des Kühltisches sowie die Pizzaschaufel (mit unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln). In einem offenen Schmutzwäschebehälter befand sich benutzte, nasse und mit Schwarzschimmel verstockte Küchenwäsche, die unmittelbar im Küchenbereich (Hygienebereich) aufbewahrt wurde. Es wurden Lebensmittel in den Verkehr gebracht, bei denen die vom Hersteller angegebene Höchsttemperatur überschritten wurde, beispielsweise Salami und Kochschinken.

Küche: Verunreinigt waren die Ver-/Entsorgungsleitungen, der Fußbodenwandübergang sowie die Wände im Bodenbereich, der Abdeckrost und der Fußbodenablauf stark, die Fußbodenfugen durch dunkle Ablagerungen, mehrere Steckdosen, mehrere Ausrüstungen mit Lebensmittelkontakt (Aufschnittmaschine, Käsereibe), mehrere Bratpfannen, die ineinander gestapelt waren, der Innenraum der Haubenspülmaschine stark mit alten Rückständen, die Silikonfuge des Fußbodens stark, mehrere Einrichtungen insgesamt stark, sowie mehrere Einrichtungsgegenstände der Kochgruppe (Grill, Backofen, Fritteuse, Unterschränke, Gasherd) stellenweise sehr stark verschmutzt, verbrannt und verfettet. Zudem war der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen sehr stark verschmutzt, und sämtliche Silikonfugen an den Arbeitsflächen, Waschvorrichtungen und am Handwaschbecken waren stark verunreinigt und mit Schwarzschimmel belegt. Das Fenster einschließlich Fensterrahmen und Insektengitter war stark verunreinigt und während des Herstellungsprozesses geöffnet. Unterhalb des geöffneten Fensters wurden offene Lebensmittel verarbeitet, wodurch die Kontamination begünstigt wurde und eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen nicht ausgeschlossen werden konnte. Die maximal zulässige Höchsttemperatur von 2 °C für frischen Fisch wurde überschritten, eine Aufbewahrung unter schmelzendem Eis erfolgte nicht (Lachs +5,6 °C, Seeteufel +7,0 °C). Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt, wobei sich Mäusekot in Einrichtungen, auf der Entkalkungsanlage und auf dem Fußboden sowie Mäusekot und Laufspuren unter der Fritteuse befanden, wodurch die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren.

Kühlraum Küche: Verunreinigt war die Tür. Es wurden teilweise unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert, sodass eine nachteilige Beeinflussung beziehungsweise Kontamination nicht auszuschließen war. Zudem wurden nicht umhüllte frische Eier zusammen mit anderen offenen Lebensmitteln gelagert. Darüber hinaus wurden Lebensmittelbehälter auf dem verunreinigten Fußboden gelagert, obwohl diese üblicherweise im Arbeitsprozess auf Arbeitsflächen abgestellt werden, wodurch die Gefahr bestand, dass Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.

Lagerraum: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Auf dem Fußboden sowie im Lebensmittelregal befand sich Mäusekot, wodurch die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren.

Flur Lagerung: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Mäusekot befand sich auf dem Fußboden.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der zweiten Nachkontrolle am 24.03.2026 waren die hygienischen Mängel zum größten Teil beseitigt.

MARA Market Gießen Bahnhof GmbH

Bahnhofstr. 82-86

35390 Gießen

Im Fleischkühlraum links wurden erhebliche hygienische Mängel festgestellt. Hier wurden u. a. unverpackte, offene Lebensmittel, wie z. B. Hähnchen- und Hackfleisch sowie Innereien (z. B. Hühnerherzen) unabgedeckt gelagert. Einige der Behälter, in welchen die vorgenannten Lebensmittel aufbewahrt wurden, standen in Bodennähe auf Kisten, welche schimmelähnliche Verunreinigungen aufwiesen. Zudem wies der Boden des Fleischkühlraums Verschmutzungen auf.
Eine nachteilige Beeinflussung der im Fleischkühlraum offen gelagerten Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Zusätzlich bestanden in der Metzgereiabteilung erhebliche Hygienemängel. Hier waren Maschinen und Lebensmittelbedarfsgegenstände, wie die Knochenbandsäge, der Fleischwolf, das Schneidebrett sowie der Hackklotz, mit alten Fleischresten stark verunreinigt. Dadurch bestand die Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von verarbeiteten Fleischstücken. In der Tiefkühltruhe wurde Lebensmittelverpackungsmaterial, wie Kartonagen, unmittelbar auf unverpacktem, offenem Fleisch aufbewahrt, was dieses der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung aussetzte. Die Metzgereitheke, in der unverpacktes Hackfleisch, Frischfleisch und Innereien zum Verkauf vorrätig gehalten wurden, war unterhalb der Kühlschubladen sowie im Innenbereich schimmelähnlich verunreinigt, so dass eine nachteilige Beeinflussung des unverpackten Fleisches nicht ausgeschlossen werden konnte. Des Weiteren war in der Metzgereiabteilung zum Kontrollzeitpunkt die Warmwasserzufuhr weder beim Handwaschbecken noch beim Spülbecken oder sonstigen Wasserentnahmeeinrichtungen gegeben, so dass eine ordnungsgemäße Reinigung der Hände zwischen den Produktionsschritten nicht gewährleistet war.
angeordnete Maßnahmen: Es wurde eine sofortige Grundreinigung der vorgenannten Betriebsräume sowie die unverzügliche Beseitigung der hygienischen Mängel angeordnet. Es fand eine unschädliche Beseitigung der offenen, unverpackten Fleischwaren aus dem Kühlraum links sowie der Metzgereitheke statt. Das Herstellen, Verarbeiten und Abgeben von Lebensmitteln in der Metzgereiabteilung wurde untersagt.
Bemerkung: Bei einer noch am gleichen Tag erfolgten Nachkontrolle waren die hygienischen Mängel weitestgehend behoben, so dass die Schließung der Metzgereitheke bereits am 27.02.2026 aufgehoben werden konnte.

Rechtsgrundlagen:
Fleischkühlraum
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 i.V.m. §3 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 i.V.m. §3 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 i.V.m. §3 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,

Metzgereiabteilung
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. X Nr. 2 i.V.m. §3 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 i.V.m. §3 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. III Nr. 2a i.V.m. §3 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB

Cennet Kebap-Haus

Hirschhorner Str. 18

64743 Oberzent

• erhebliche Verstöße gegen hygienerechtliche Vorschriften
• erhebliche Verstöße gegen einschlägige Vorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen

Star Kebab

Bahnhofstr. 49

63486 Bruchköbel

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholte und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren Ausrüstungsgegenstände mit Lebensmittelkontakt, wie ein Schneidebrett, die Gemüseschneidmaschine sowie die Teigmaschine verunreinigt.

Die Mängel sind zum Zeitpunkt vom 12.03.2026 behoben worden.