Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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Bäckerei Usta GmbH

Untere Königsstraße 74

34117 Kassel

Am 27. März 2026 wurden im Betrieb nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt. Die Mängel können zu einer Kontamination der im Betrieb hergestellten und behandelten Lebensmittel führen, die Lebensmittel waren somit der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.
Es wurden im Bereich des Gärschranks in der Backstube lebende Schaben festgestellt und nicht beseitigt. Die Schaben befanden sich in den Spalten der Sockelleiste. Die Betriebsstätte war damit nicht sauber, hergestellte Lebensmittel waren einer möglichen Kontamination durch beispielsweise Ausscheidungen von Schädlingen ausgesetzt. Es bestand die Möglichkeit, dass die Schaben auch die Zubereitungsflächen der Backstube überlaufen und dort Kot und weitere Ausscheidungen sowie die damit verbundenen Mikroorganismen hinterlassen. Es bestand dadurch die Gefahr der Kontamination der fertig gebackenen Lebensmittel, sofern diese mit den Flächen in Kontakt kommen oder von den Schaben überlaufen werden. Darüber hinaus bestand die Gefahr, dass Teiglinge auch nach dem Backen mit Überresten der Ausscheidungen oder der Schaben selbst verunreinigt werden. Durch den Schabenbefall kann es beim Verbraucher zur Empfindung von Ekel kommen.
Eine Schädlingsbekämpfung und Reinigung des Betriebes wurden sofort durchgeführt. Am 28. März 2026 wurde kein Schabenbefall mehr festgestellt. Der Gärschrank wurde instand gesetzt.

Hacienda Mexica

Rheingaustraße 152

65203 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Kühlraum: Die Unterseiten der Regalböden waren verunreinigt (punktuelle schwarzschimmelähnliche Anhaftungen) (bereits festgestellt am 12.03.2026).

Küche: Die Silikonfuge am Handwaschbecken war schimmelähnlich verunreinigt (bereits festgestellt am 12.03.2026). Die Beleuchtung der Dunstabzugsanlage war mit alten Fettrückständen verunreinigt (bereits festgestellt am 12.03.2026). Die elektrische Käsereibe war in den Zwischenbereichen verunreinigt und der Griff war mit Isolierband behaftet, so dass diese Fläche nicht leicht zu reinigen war (bereits festgestellt am 12.03.2026). Mehrere Pfannen waren verunreinigt und ineinander gestellt, sodass sich Schmutz- und Spülmittelreste auf der lebensmittelberührenden Seite sammelten (bereits festgestellt am 12.03.2026). Die Innenbeschichtung einer Bratpfanne war beschädigt (bereits festgestellt am 12.03.2026). Der Abfallbehälter war nicht verschließbar. Eine hygienische Lagerung der Abfälle war nicht gewährleistet. Ebenso war der Abfalleimer stark verunreinigt (Räder, Außenflächen) (bereits festgestellt am 12.03.2026). Mehrere Schneidebretter wurden an- bzw. aufeinandergestellt aufbewahrt, obwohl sie noch nicht vollständig abgetrocknet waren. Dadurch wurde mikrobiologisches Wachstum begünstigt (bereits festgestellt am 12.03.2026). Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen (bereits festgestellt am 12.03.2026).

Kühlraum Küche: Die Regalböden waren stellenweise seitlich verunreinigt (bereits festgestellt am 12.03.2026).

Spülbereich: Der Innenraum der Haubenspülmaschine war mit einem rötlichen Belag verunreinigt (bereits festgestellt am 12.03.2026). Die Wandfliesen waren schimmelähnlich verunreinigt (bereits festgestellt am 12.03.2026). Der Tischdosenöffner war verunreinigt (bereits festgestellt am 12.03.2026).

Kellerlager: Die Regale waren insgesamt unsauber (bereits festgestellt am 12.03.2026).

MoschMosch

Marktplatz 13

64283 Darmstadt

Betriebsstätte (allgemein)
1. Die Betriebsstätte war nicht so gestaltet, dass das Eindringen von Schädlingen auf ein Minimum reduziert wurde. Es wurden an verschiedenen Stellen Eintritts- und Versteckmöglichkeiten vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

Eigenkontrolle Basishygiene
2. Die für die Gewährleistung der Hygiene in der Betriebsstätte notwendige Dokumentation der Reinigung und Desinfektion fehlte.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Art. 4 Abs. 3b

3. Die für die Gewährleistung der Temperaturkontrollerfordernisse für Lebensmittel sowie die Aufrechterhaltung der Kühlkette notwendige Dokumentation der Temperaturkontrolle fehlte. Es wurden Temperaturabweichungen festgestellt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX i.V.m. Art. 4 Abs. 3c und d

Personalschulung
4. Es wurde Personal beschäftigt, das mit Lebensmitteln umgeht, aber nicht entsprechend der Tätigkeit in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. XII Nr.1

Schädlingskontrolle
5. Das Kontrollintervall des Verfahrens zur Bekämpfung von Schädlingen war nicht angemessen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 4

Treppe UG/EG
6. Es wurde ein Schabenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Es wurde eine lebende Schabe auf der Treppe vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

Theke / Tresen
7. Der Auslauf für heißes Wasser sowie Kaffee, die Milchaufschäumdüse und die Tassenablage der Kaffeemaschine waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

8. Der Unterschrank unter dem Spülbecken war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

9. Es wurde ein Mäusekot, im Bereich des Unterbauschrankes unter der Kaffeemaschine festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

10. Der Unterschrank unter der Kaffeemaschine war im hinteren Bereich beschädigt, es befanden sich offene Ritzen zwischen der Rückwand und Bodenplatte, welche Schädlingen eine Einzugsmöglichkeit bieten.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

11. Es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde.
Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 10

12. Es wurden Lebensmittel (u.a. Tee) in Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen gelagert wurden. (In unmittelbarer Nähe zu Mäusekot)
Rechtsgrundlage: § 12 LFGB i.V.m. § 3 LMHV

13. Der Auslauf des Wasserspenders war durch Kalkablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

14. Der Wasserspender sowie das Schneidebrett auf welchem der Wasserspender stand waren stellenweise verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

15. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

16. Der Innenraum des Bier-Kühlschrankes war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

17. Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

18. Es wurden mehrere Bedarfsgegenstände unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt, so dass eine
Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. Besteckkästen unter dem Siphon des Spülbeckens neben Reinigungsmitteln.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

19. Die Eiswürfel in der Eiswürfelmaschine sind aufgrund der Verunreinigung der Maschine im Innenraum nicht mehr sicher und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet.
Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Abs. 2b und 5
Maßnahme: Ordnungsverfügung - unschädliche Beseitigung/Vernichtung, die vor Ort answesende Person wurde belehrt.

20. Die Eiswürfelmaschine war im Innenraum, insbesondere im Bereich der Eiswürfelgefrierformen, verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a i.V.m. Kap. VII Nr. 4

Küche
21. Die beiden Dunstabzugsanlagen waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

22. Der Spender für Flüssigseife war im unteren Bereich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

23. Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten. Es wurden in beiden Saladetten leicht verderbliche Lebensmittel vorgefunden, bei denen die maximal zulässige Höchsttemperatur überschritten wurden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

24. Der Reiskocher war im Innenbereich sowie am Rand verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

25. Die Wände waren teilweise mit Zetteln beklebt, die nicht durch z. B. eine Laminierung umhüllt waren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1b

26. Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände auf der Arbeitsfläche aufbewahrt.
Rechtsgrundlage: § 3 Satz 1 LMHV

27. Die Insektengitter der Fenster waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

28. Das linke Insektengitter der Fenster war beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

29. Das rechte Fenster (mit Insektenschutz) war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
Frist: unverzüglich

30. Es wurden Lebensmittel so gelagert, dass sie nicht vor Kontaminationen geschützt waren. Es wurden Gyosa mit Teilen der Verpackung gelagert, sodass die bedruckte Außenseite der Verpackung direkten Kontakt zu den Lebensmittel hatte.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

31. Es wurden Lebensmittel so erzeugt, verarbeitet bzw. vertrieben, dass sie nicht vor Kontaminationen geschützt waren. Es wurden Nudeln, ohne Sieb, in ein Ausgussbecken abgegossen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

32. Es wurden Lebensmittel (Soßen) in den Verkehr gebracht, bei denen die vom Hersteller auf der Packung angegebene Höchsttemperatur überschritten wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

33. Der Unterschrank unter dem Waschbecken war im hinteren Bereich bei den Ver-/ Entsorgungsleitungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

34. Es wurde Alufolie unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt, so dass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte.
Unter dem Spülbecken in einem verunreinigten Bereich neben Reinigungsmitteln.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

35. Die Saladette war im Bereich der Scharniere der Abdeckung verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

36. Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen. Auf dem Etagenwagen in der Mitte des Raumes standen vorgeschnittenes Gemüse, gegartes Fleisch sowie Vollei im Tetrapack.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

37. Die Etagenwagen waren auf der Rückseite der einzelnen Etagen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Spülküche
38. Es wurde nicht geprüft, ob durch die im Umgang mit Lebensmitteln verwendeten Materialien (Eimer zur Lagerung für Reis) aufgrund ihrer Eigenschaften ein Kontaminationsrisiko für die Lebensmittel bestand.
Rechtsgrundlage: Art. 3 VO (EG) Nr. 852/2004

39. Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel (Hähnchenbrust) bei einer nicht angemessenen Temperatur (16°C) vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5
Maßnahme: Verbot/Untersagung des Inverkehrbringens, die vor Ort answesende Person wurde belehrt.

40. Die beiden Ventilatorschutzgitter der Kühlschränke waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

41. Mehrere Schneidebretter waren beschädigt, so dass sie nicht mehr leicht zu reinigen waren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

42. Mehrere Schneidebretter wurden verunreinigt gelagert.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

43. Mehrere Gastronorm-Bleche wurden ineinander gestellt aufbewahrt, obwohl diese noch nicht vollständig abgetrocknet waren. Das mikrobiologische Wachstum wurde dadurch begünstigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a i.V.m. Kap. IX Nr. 3

44. Mehrere Kunststoff Gastronorm-Bleche sowie deren Deckel zur Aufbewahrung von Lebensmitteln waren beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

45. Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

46. Das Insektengitter des Fensters war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

47. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen (z. B. Flüssigseife im Spender).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2

48. Die Schutzabdeckung der Beleuchtung war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

49. Der Abdeckrost und der Schmutzkorb des Fußbodenabflusses waren für Reinigungszwecke nicht leicht herausnehmbar. Das Abflusssystem war damit nicht angemessen gestaltet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1a

Lagerraum UG
50. Die Deckel der beiden Tiefkühltruhen (Seite Kühlhaus) waren auf der Innenseite beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

51. Die Tiefkühltruhendeckel (Seite Kühlhaus) waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

52. Die Füllhöhe der Tiefkühltruhen wurde überschritten, es wurden Temperaturabweichungen festgestellt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

53. Die maximal zulässige Höchsttemperatur von -18 °C für die im linken Tiefkühlschrank gelagerten Lebensmittel wurde überschritten. Es wurden zum Teil aufgetaute Lebensmittel vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5
Maßnahme: Verbot/Untersagung des Inverkehrbringens, die vor Ort answesende Person wurde belehrt.

54. Die maximal zulässige Höchsttemperatur von -18 °C für die in der Tiefkühltruhe gelagerten Lebensmittel wurde überschritten.
Der Deckel der Tiefkühltruhe unter dem Boiler war beschädigt, sodass dieser nicht mehr vollständig schloss. Die Lebensmittel im vorderen rechten Bereich wiesen eine Temperatur von nur -5°C auf.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

55. Es wurde Mäusekot festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

56. Es wurden Lebensmittelverpackungen so aufbewahrt, dass sie einer nachteiligen Beeinflussung bzw.
Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren. ToGo Behällter wurden in einer beschädigten, perforierten Folie sowie auch lose in einem Bereich mit erheblichen Mäusekotaufkommen gelagert.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. X Nr. 2

57. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt sowie teilweise Nass.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Kühlraum UG
58. Der Kondenswasserablauf des Kühlaggregates war undicht.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 8

59. Es wurden frische Eier zusammen mit anderen offenen Lebensmitteln gelagert. Die anderen offenen
Lebensmittel wurden nicht vor einer möglichen Kontamination geschützt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Personaltoilette Herren
60. Die Tür des Toilettenvorraums war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel im an den
Toilettenbereich angrenzenden Raum einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

61. Der Spender für Flüssigseife war im unteren Bereich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

62. Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

Personaltoilette Damen
63. Die Tür des Toilettenvorraums war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel im an den
Toilettenbereich angrenzenden Raum einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

64. In der Personaltoilette wurde Reinigungsgerät aufbewahrt bzw. gelagert, das in Räumen verwendet wird, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird.
Rechtsgrundlage: § 3 Satz 1 LMHV

65. Die Spültaste des Spülkastens war defekt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

66. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Umkleideraum Damen
67. Es wurden mehrere Bedarfsgegenstände (Behälter und Deckel des Getränkespenders) unter unhygienischen Bedingungen (im Vorraum der Toilette) aufbewahrt, so dass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3


Die aufgeführten Mängel waren bei der Nachkontrolle am 18.05.2026 behoben.

Restaurant ‚Loulan‘ der Loulan Restaurantbetriebsgesellschaft mbH

Kaiserstraße 41

60329 Frankfurt am Main

Theke / Tresen: Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Ameisen (Ameisen in den Regalen) sowie ein Schabenbefall (Schaben in den Regalen) festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Der Unterschrank und die Armatur des Handwaschbeckens waren verunreinigt. Die Wände waren teilweise mit Spinnengewebe verunreinigt. Der Innenraum des Getränkekühltresens war schimmelähnlich verunreinigt.

Servicestation: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot auf dem Fußboden). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Außerdem war der Reiskocher verunreinigt.

Küche: Verunreinigt waren der Spender für Einmalhandtücher, die Saladette, die Arbeitsfläche, der Deckenlüfter, mehrere Gewürzbehälter als auch der Wagen mit den Gewürzen, der Unterschrank, sämtliche Fenster, der Kombidämpfer, das Hängeregal, sämtliche Bratpfannen, der Fußboden, der Fußbodenabfluss, der Kühlschrank, das Mikrowellengerät, der Herd, mehrere Elektroinstallationen (Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen) und teilweise die Wände. Die Dunstabzugsanlage war außen mit einem Belag aus Fett und Staub verunreinigt. Der Kühltisch war schimmelähnlich verunreinigt.

Kühlraum: Die maximal zulässige Höchsttemperatur von + 2 °C für frischen Fisch wurde überschritten; eine Aufbewahrung unter schmelzendem Eis erfolgte nicht.
Verunreinigt war der Fußboden, die Decke, das Verdampferschutzgitter und sämtliche Regale.

Tief-/Kühlung: Der Fußboden war verunreinigt.

Spülküche: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot auf dem Fußboden). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Verunreinigt waren der Fußboden, das Hängeregal, der Standmixer, der Reiskocher, der Unterschrank, der Teigkneter und mehrere Backbleche.

Das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurden aufgrund der festgestellten Mängel mit sofortiger Wirkung untersagt.

Zudem wurde eine sofortige Grundreinigung aller Betriebsräume und Betriebsgegenstände sowie eine sofortige Schädlingsbekämpfung durch eine sachkundige Person angeordnet.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Die Mängel waren bei der Nachkontrolle vom 23.04.2026 komplett behoben.

Metzgereifiliale Reitzel

Hauptstraße 36

64859 Eppertshausen

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen.

Restaurant Perle im Bürgerhaus Harheim

In den Schafgärten 21

60437 Frankfurt am Main

Kühltheke / Tresen: Die Eiswürfelmaschine war im Innenraum, insbesondere im Bereich der Kanten, verunreinigt. Es wurde zudem ein erhebliches Aufkommen an Fruchtfliegen festgestellt und die Decke war großflächig mit Fruchtfliegenkot verunreinigt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Küche: Verunreinigt waren der Spender für Flüssigseife, der Spender für Einmalhandtücher, die Silikonfuge an der Waschvorrichtung für Lebensmittel und der Tischdosenöffner. Die Küchenmaschine war mit alten Lebensmittelresten verunreinigt. Die Herdoberflächen waren mit alten Fett- und Schmutzrückständen verunreinigt. Mehrere Oberflächen von Einrichtungsgegenständen waren ebenfalls mit alten Schmutzrückständen verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere unter dem Herdblock stark verunreinigt.

Spülküche: Die Geschirrspülbrause war verunreinigt. Die Silikonfuge der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war schimmelähnlich verunreinigt.

Lagerraum: Das Teigknetergehäuse war im Bereich zwischen Kopf und Kessel verunreinigt.

Tiefkühlraum: Der Türgriff war verunreinigt.

Kühlraum 1: Der Verdampfer war schimmelähnlich verunreinigt.

Kühlraum 2: Das Türblatt und der Türgriff waren verunreinigt. Der Verdampfer, die Wandfliesenfugen sowie teilweise die Wände waren schimmelähnlich verunreinigt.

Personaltoilette: Das Handwaschbecken und die Armatur waren verunreinigt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Die Mängel waren bei der Nachkontrolle am 24.04.2026 größtenteils beseitigt.

Asia Imbiss Thang Long

Alleestraße

65239 Hochheim

1) Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt waren.
2) Lebensmittel wurden durch Personen behandelt und in Verkehr gebracht, die nicht nach den Vorgaben der Lebensmittelhygieneverordnung sowie der Verordnung (EG) 852/2004 geschult wurden.
3) Es wurden tiefgefrorene Lebensmittel ohne eine Bezeichnung und Angabe des Einfrierens und der Herkunft vorrätig gehalten, sodass das Alter und damit die Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei zu bestimmen waren.

Die Mängel waren derart gavierend, dass das Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt werden musste.

Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten Lebensmittel.

Mängelbeseitigung festgestellt am 13.01.2026

Gasthaus am Reis

Am Reis 7

65779 Kelkheim

Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt waren.

Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten Lebensmittel.

Metzgerei Röderhof

Außerhalb Seeheim 28

64342 Seeheim-Jungenheim

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen.

Pizza Pasta Salat

Mergenthalerallee 35-39

65760 Eschborn

1) Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt waren. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Im Betrieb wurde Mäusekot vorgefunden.
2) Lebensmittel wurden mit Bedarfsgegenständen behandelt, welche nicht ausreichend gereinigt waren und somit die behandelten Lebensmittel kontaminieren konnten.
3) Lebensmittel wurden nicht so gelagert, dass ein gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wurde und Schutz vor Kontamination gewährleistet war, indem im Tiefkühlschrank unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert wurden.
4) Es wurden Speisen mit Käse aus Kuhmilch als Zutat in Verkehr gebracht, obwohl in der Speisekarte Schafskäse als Zutat angegeben war. Dies stellt eine Verbrauchertäuschung dar.

Die Mängel waren derart gravierend, dass das Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt werden musste.

Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten Lebensmittel.

Mängelbeseitigung festgestellt am 26.02.2026 (größtenteils)