Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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243 Einträge

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Traumkuh

Limescorso 8

60439 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel wiederholt festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Es wurde eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion aller Räume, Geräte und Oberflächen angeordnet.

Soul Tikka GmbH & Co. KG

Neugasse 24

65183 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Spülbereich: Der Geschirrkorb der Geschirrspülmaschine war schimmelähnlich verunreinigt. Für Reinigungsarbeiten wurde ein verunreinigtes und muffig riechendes Schwammtuch verwendet. Die Silikonfuge der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war schimmelähnlich verunreinigt. Für Reinigungsarbeiten wurde ein verunreinigter und muffig riechender Edelstahltopfreiniger verwendet.

Lager: Der Raum war so stark mit Mäusekot verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Die Regale waren mit Mäusekot verunreinigt. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Es wurden Lebensmittel unter ekelerregenden Umständen gelagert. Getränkekisten, Lebensmittel in Dosen wie bspw. Mintsoßen und andere Zutaten wurden in kotverschmutzten Regalen und Kellern bei einem erheblichen Fäkalgeruch gelagert.

Küche: Mehrere Steckdosen waren beschädigt. Die Schutzabdeckung der Beleuchtung war beschädigt. Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen. Das Schutzgitter des Ventilators im Kühltisch war verunreinigt. Die Schubladendichtungen des Kühltisches waren verunreinigt. Der Pizzaofen war innen stark angerostet. Die Decke war verunreinigt. Die Türdichtung des Kühlschrankes war beschädigt. Für das Händetrocknen wurde ein verunreinigtes Textiltuch anstelle von Einmalhandtüchern verwendet. Eine hygienische Händetrocknung war daher nicht möglich. Es fehlte ein Handwaschbecken. Das einst vorhandene Becken vor der Doppelspüle wurde demontiert und der Abfluss verblieb unverschlossen in der Wand. Das Fenster war nicht so beschaffen, dass Schmutzansammlungen vermieden wurden. Eine Gummilippe hatte sich vom Fenster gelöst und war fettig verunreinigt. Es wurden Lebensmittel (Gewürze) in verunreinigten Behältern aufbewahrt. Mehrere Behälter, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten wurden, waren verunreinigt, da sie in einem Bereich gelagert wurden, der mit Mäusekot verunreinigt war. Das Schneidebrett wurde unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt (auf dem Fußboden stehend), so dass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren konnten. Es wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen gelagert wurden. Es wurden Soßen in offenen Gastro Norm Behältern unmittelbar neben einem verschmutzten Putzlappen und einem offenen Mülleimer gelagert.

Theke/Tresen: Der Innenraum des Getränkekühltresens war stark mit Mäusekot und ausgelaufenen Getränkeresten verunreinigt. Das Lüftungsgitter des Getränkekühltresens war verunreinigt. Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen, verunreinigt. Die Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war verunreinigt. Die Türdichtung des Getränkekühltresens war schimmelähnlich verunreinigt.

Deniz Markt

Gartenstraße 12

63263 Neu-Isenburg

Es wurden nicht unerhebliche Mängel festgestellt, wodurch die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt waren.

Aufgrund der vorgefundenen gravierenden Mängel wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt.

Unicat Candy

Benzstr. 16 c

63457 Hanau

Es wurden Marshmallows (Schaumzuckerwaren) "Jet-Puffed Gummies Marshmallows Blue Raspberry 85g" in den Verkehr gebracht, in denen der nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoff Titandioxid (E 171) verwendet wurde.

Unicat Candy

Benzstr. 16 c

63457 Hanau

Es wurden Chips "TGI Fridays Potato Skins Bacon Ranch 113,5g" in den Verkehr gebracht, in denen der nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoff Titandioxid (E 171) und der für diese Produktkategorie nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoff Calciumsilicat (E 552) verwendet wurde.

Am 25.02.2025 wurde durch den Inverkehrbringer ein öffentlicher Rückruf der Ware eingeleitet.

Unicat Candy

Benzstr. 16 c

63457 Hanau

Es wurden Fruchtgummis "Spongebob Squarepants - Krabby Patties - Colors Candy 72g" in den Verkehr gebracht, in denen der nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoff Titandioxid (E 171) verwendet wurde.

Bananas Shisha Lounge

Schloßstraße 117

60486 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel wiederholt festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Es wurde eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion aller Räume, Geräte und Oberflächen angeordnet. Die Kontrolle fand aufgrund einer Verbraucherbeschwerde statt.

Vorbereitung: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine waren verunreinigt. Die Kanister mit Spülmittel/Geschirrspülmaschine waren verunreinigt. Die Einrichtung war verunreinigt (Oberflächen, Unterbauten etc.). Die Eiswürfel in der Eiswürfelmaschine waren aufgrund der Verunreinigung der Maschine im Innenraum nicht mehr sicher und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet. Der Tiefkühlschrank war stark vereist. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft (Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich). Der Fußbodenabfluss war verunreinigt. Das Mikrowellengerät war verunreinigt. Kühltisch: Es wurden Lebensmittel in Beuteln aufbewahrt, die nicht verschlossen waren (Salat). Kühltisch: Es wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel in Verkehr gebracht (es wurde Ingwer vorgefunden, dieser war stak verschimmelt). Die Dichtungen des Kühltisches waren schimmelähnlich verunreinigt.

Vorbereitung/Wasserpfeifen: Im Raum befanden sich verschmutzte Transportpaletten aus unbehandeltem, offenporigem und rissigem Holz. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Ordnung und Struktur war mangelhaft. Die Einrichtung war verunreinigt (Oberflächen; Unterbauten etc.). Die Wände waren verunreinigt. Das Türblatt war verunreinigt. Die Wasserpfeifen wurden auf dem verschmutzten Fußboden gelagert. Die Doppelspüle/Handwaschbecken war verunreinigt. Am Handwaschbecken (Doppelspüle) fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Die Fugen der Wandfliesen waren verunreinigt (Bereich Doppelspüle/Handwaschbecken). Die Ablagematte für die Shishaköpfe war verunreinigt.

Theke / Tresen: Das Schneidebrett war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war. Das Handwaschbecken war verunreinigt. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Theken-Einrichtung war verunreinigt.

Personaltoilette: Die Personaltoilette wurde als Lagerraum genutzt. Die Tür war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel im an den Toilettenbereich angrenzenden Raum einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3 VO (EG) Nr. 852/2004

Bemerkung: Bei der Nachkontrolle am 21.02.2025 waren die Mängel vollständig behoben.

MoschMosch

Goetheplatz 2

60311 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt.

(EG) Theke / Tresen: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Insbesondere wurde in den Unterbauschränken sowie im Eckbereich Mäusekot festgestellt. Schmierspuren von Schadnagern wurden hinter der Spülmaschine und im Unterbauschrank links von der Spülmaschine festgestellt. Hinter der Gitteröffnung des Aggregats lag ein Mäusekadaver. Die Eiswürfelmaschine war verunreinigt (schmierige und schimmelartige Beläge).

(1. OG) Küche: Die Wandfliesenfugen waren schimmelähnlich verunreinigt. Der Deckenanstrich löste sich stellenweise ab. In der Dunstabzugsanlage sammelten sich punktuell dunkelbraune und ölartige Tropfen, die auf den darunterliegenden Bereich tropften, wo auch Lebensmittel gelagert wurden. Kochzeile/Fensterfront: Die Wandfliesen sowie die Fensterfront waren mit fettartigen Belägen verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Der Innenraum des Kühltisches war verunreinigt. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.

(1. OG) Spülbereich: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Wandfliesen (Sockel) waren schimmelähnlich verunreinigt. Die Geschirrspülbrause war beschädigt. Der Innenraum der Haubenspülmaschine war mit einem rötlichen Belag verunreinigt. Die Anlage wurde nicht ausreichend gewartet.

(1. UG) Trockenlager: Die Eiswürfelmaschine war punktuell schimmelähnlich verunreinigt. Der Fußboden war stellenweise stark abgenutzt, dass dieser leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren war.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle vom 25.02.2025 waren die Mängel zum größten Teil behoben.

Watan Kebab

Münchener Straße 21

60329 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel wiederholt festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Es wurde ein Mäuse- sowie Schabenbefall festgestellt. Es wurde eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion aller Räume, Geräte und Oberflächen angeordnet. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.

Showküche: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot wurde in und auf Lebensmittelverpackungen gefunden). Es wurde ein Schabenbefall festgestellt.

Teigküche: Der Stecker des Warmwasserspeichers/Durchlauferhitzers für das Handwaschbecken befand sich nicht in der Steckdose - es fehlte somit während der Betriebszeit die Warmwasserzufuhr.

Lager: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot befand sich in Gewürzen, auf Kartonagen und auf dem Fußboden).

Küche: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot befand sich in Regalen, auf Arbeitsflächen und auf dem Fußboden). Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage fehlten. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender).

Kühlraum: Der Fußboden war verunreinigt. Das Kondenswasser des Verdampfers wurde nicht in ein geschlossenes System abgeführt. Das Türscharnier war schimmelähnlich verunreinigt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Bemerkung: Sämtliche Mängel waren bei der Nachkontrolle am 18.02.2025 beseitigt und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

'Quickey Fried Chicken'

Kohlrauschweg 1

60486 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Es wurde ein Schadnagerbefall (Mäuse) festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Die Räume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel einschließlich Schadnagerbefall wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt, zudem wurde eine sofortige Schädlingsbekämpfung durch eine Fachfirma angeordnet.

Küche: Verunreinigt waren das Abwasserrohr (Siphon) der Doppelspüle, mehrere Steckdosen, teilweise die Wände (insbesondere im Bereich des Dunstabzugs), der Durchlaufofen und die Stromkabel (im Bereich der Kasse). Die Dunstabzugsanlage war mit Altfett verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt; Schadnagerkot wurde auf dem Fußboden in den Bereichen der Doppelspüle, der Aufsatzkühlung, im Eingangsbereich sowie den Eck- und Randbereichen vorgefunden. Die Einrichtung war ebenso mit Schadnagerkot verunreinigt; Schadnagerkot wurde im Kassenbereich, in den Unterbauten sowie in der Aufsatzkühleinrichtung festgestellt. Auch die Behälter, in denen Lebensmittel gelagert wurden, waren mit Schadnagerkot verunreinigt. Im Tiefkühlschrank, welcher stark vereist war, wurden unverpackte Lebensmittel (Burger-Patties) unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Zudem wurden im Tiefkühlschrank Lebensmittel in Beuteln aufbewahrt, die nicht verschlossen waren (Cheese-Nuggets).

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 14.02.2025 waren die hygienischen Mängel zum großen Teil behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.