Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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294 Einträge

Ergebnisse 1 bis 10 auf Seite 1

Eiscafe Roberto

Alter Weg 5

35463 Pohlheim

Es wurden Lebensmittel in den Verkehr gebracht, welche die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgrenzen von Pestiziden überschreiten.

Linh

Obere Königsstraße 39

34117 Kassel

Am 12. August 2026 wurden im Betrieb nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt. Die Mängel können zu einer Kontamination der im Betrieb gelagerten und zubereiteten Lebensmittel führen, die Lebensmittel waren somit der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.
Es wurde Frittierfett genutzt, welches nicht mehr zum Frittieren geeignet war. Im Bereich des Lagers waren insbesondere die Geräte (Mikrowelle, Reiskocher) sowie das Schneidebrett verschmutzt als auch altverschmutzt.
Es wurden im Bereich des Lagers tote sowie lebende Schaben auf dem Boden festgestellt und nicht beseitigt. Die Betriebsstätte war damit nicht sauber, es bestand die Möglichkeit, dass die Schaben die gelagerten Lebensmittel und bereits fertig zubereiteten Speisen überlaufen und dort Kot und weitere Ausscheidungen sowie die damit verbundenen Mikroorganismen hinterlassen. Es bestand dadurch die Gefahr der Kontamination der Lebensmittel, sofern diese mit den Schaben oder Oberflächen in Kontakt kommen.
Das Verarbeiten und Bearbeiten sowie das Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurde untersagt. Eine Schädlingsbekämpfung und Reinigung des Betriebes wurden sofort durchgeführt. Am 13. August 2026 war der Großteil der Mängel behoben, der Betrieb konnte wieder aufgenommen werden. Am 19. August waren alle Mängel abgestellt.

Restaurant Miani

Georg-August-Zinn-Straße 90

64823 Groß-Umstadt

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen.

Trattoria Limoncello

Vor dem Obertor 2

64291 Darmstadt

Eigenkontrolle Basishygiene
1. Die für die Gewährleistung der Hygiene in der Betriebsstätte notwendige Dokumentation der
Reinigung und Desinfektion fehlte.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Art. 4 Abs. 3b

Rückverfolgbarkeit
2. Es wurden tiefgefrorene Lebensmittel (z.B. Fisch/Fleisch etc.) ohne eine Bezeichnung und Angabe
des Einfrierens und der Herkunft vorrätig gehalten, so dass das Alter und damit die Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei zu bestimmen war.
Rechtsgrundlage: Art. 18 VO (EG) Nr. 178/2002

Küche
3. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen
erforderlich war.
Es waren Oberflächen, Wandflächen, Decke und Heizkörper etc. durch Schmutzanhaftungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

4. Es wurden Lebensmittel so erzeugt, verarbeitet bzw. vertrieben, dass sie nicht vor
Kontaminationen geschützt waren. Es wurde z.B. Thunfisch vorrätig gehalten, in dem ein Löffel
drin lag. Dieser hatte direkte Berührung mit dem Lebensmittel.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

5. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen (z. B. Flüssigseife im Spender).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2

6. Mehrere Kabelkanäle waren nicht ordnungsgemäß verschlossen. Eine angemessene Reinigung
und/oder Desinfektion war nicht möglich. Ansammlungen von Schmutz wurden nicht vermieden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a, b und c

7. Der Spender für Einmalhandtücher war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

8. Die Decke über den Pizzabacköfen war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

9. Mehrere Elektroinstallationen (Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen) waren
verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

10. Das Schneidebrett war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b VO (EG) Nr.
852/2004

11. Der Tischventilator war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

12. Es wurden gefrorene Lebensmittel so aufgetaut, dass die dabei entstehende Flüssigkeit nicht
abfließen konnte.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 7

13. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den
Einrichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

14. Die Dunstabzugsanlage war durch Fettrückstände und Schmutzanhaftungen innen und außen an
den Fettfiltern verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Vorbereitung neben Spülbereich
15. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen
erforderlich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

16. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den
Einrichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

17. Mehrere Gegenstände (z.B. Gläser), mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren
verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr.
852/2004

18. Die Glasregale über der Siebträgermaschine waren durch anhaftender Staubablagerung
verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

19. Der Bohnenbehälter der Kaffeemühle war durch anhaftende braune Schmutzablagerungen
verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

Spülbereich
20. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen (z. B. Flüssigseife im Spender).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2

21. Der Fußbodenabfluss war beschädigt, es fehlte ein Schutzabdeckung. Es wurde der Schlauch von
der Geschirrspülmaschine direkt eingeleitet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1a

22. Die Tiefkühltruhe war stark vereist.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

23. Der Innenraum des Kühlschrankes der Kühl- und Gefrierkombination war verunreinigt, und stark
vereist.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004

24. Die Insektenklebefalle war mit zahlreichen toten Insekten nahezu vollständig besetzt und nicht
mehr ausreichend funktionstüchtig.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

25. Die Armatur der Waschvorrichtung für Lebensmittel war beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

26. Die Armatur der Waschvorrichtung für Lebensmittel war verkalkt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004

Personaltoilette
27. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

28. Die Tür war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel im an den Toilettenbereich
angrenzenden Raum einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

29. In der Personaltoilette wurde Reinigungsgerät aufbewahrt bzw. gelagert, das in Räumen
verwendet wird, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird.
Rechtsgrundlage: § 3 Satz 1 LMHV

30. Der Netzstecker des Warmwasserspeichers/Durchlauferhitzers für das Handwaschbecken befand
sich nicht in der Steckdose. Es fehlte somit während der Betriebszeit die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

31. Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle
Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

32. Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Keller UG Fässerkühlung
33. Der Lüfter des Fasskühlschrankes war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004

34. Der Innenraum des Fasskühlschrankes war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004

Bierkeller
35. Die Türdichtung des Fasskühlschrankes war schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004

36. Der Fasskühlschrank war schimmelähnlich verunreinigt.
Anordnung: Der Fasskühlschrank ist zu reinigen und zu desinfizieren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004

37. Der Lüfter des Fasskühlschrankes war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004

Lagerraum/Vorbereitung
38. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen
erforderlich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

39. Die graue Kiste mit dem geriebenen Käse war beschädigt, es fehlten bereits Materialteile.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

40. Es wurde nicht geprüft, ob durch die im Umgang mit Lebensmitteln verwendeten Materialien
aufgrund ihrer Eigenschaften ein Kontaminationsrisiko für die Lebensmittel bestand. Es wurde eine beschädigte graue Kiste verwendet in der selbst geriebener Käse vorrätig gehalten wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 3 VO (EG) Nr. 852/2004

41. Mehrere Behälter (z.B. Teigbehälter), die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten wurden, wurden ineinander gestellt aufbewahrt, obwohl diese noch nicht vollständig abgetrocknet waren. Das mikrobiologische Wachstum wurde dadurch begünstigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a i.V.m. Kap. IX Nr. 3
VO (EG) Nr. 852/2004

42. Es wurden Lebensmittel (z.B. Peperonis, Mais) in einer geöffneten Konservendose gelagert,deren Innenbeschichtung beschädigt war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004

43. Mehrere Kühleinrichtungen waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004

44. Es wurden Lebensmittel einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.
Es war während der Kontrolle ein Fluginsekt auf dem frisch zubereiteten Teig vorhanden.
Rechtsgrundlage: § 3 Satz 1 LMHV

45. Es wurden Lebensmittel einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. In dem Mehlsack lag eine
Schaufel in der ein geklumptes Teigstück lag.
Rechtsgrundlage: § 3 Satz 1 LMHV

46. Die Salatschleuder war verunreinigt, es stand Wasser darin und sie hatte einen unangenehmen
Geruch.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

47. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, waren mangelhaft.
Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

48. Die Fensterbank war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

49. Im Bereich, in dem Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet wurden, wurden
erdbehaftete Kräuter- / Pflanzentöpfe gelagert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
Lebensmittel durch die Erde nachteilig beeinflusst werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004

50. Auf tiefgefrorenen Lebensmitteln war Frostbrand zu erkennen.
Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Abs. 2b und 5

Theke
51. Der Innenboden des Kühltresens war unter den Kühlschubladen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004

52. Die Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war durch Kalkrückstände verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004

Die aufgeführten Mängel waren bei der Nachkontrolle am 26.08.2026 weitgehendst behoben.

Produktionsstätte der 'Can Dönerproduktion OHG'

Carl-Benz-Straße 16

60386 Frankfurt am Main

Produktion: Der Verdampfer über dem Arbeitsbereich "Verwiegen und Auszeichnen der Drehspieße" war verunreinigt. Außerdem waren diverse Rohrleitungen im Deckenbereich des Gangs zu den Kühlräumen, zum Schockfroster und Maschinenraum mit Grünalgenbewuchs verunreinigt. Zudem war der Abfluss des Handwaschbeckens an dem Raumpfeiler mit Fleisch- und Fettresten verstopft. Das darin liegende Sieb, mit welchem die Fleischreste aufgefangen werden sollten, enthielt außerdem eingeweichte Einmalhandtücher und Kunststofffolienreste. Offenbar war das Handwaschbecken bereits übergelaufen, denn der Boden darunter war nass.

Maschinenraum: Die Isolierung mehrerer Rohrleitungen war durch Grünalgenbewuchs bzw. rötliche Beläge erheblich verunreinigt. Außerdem waren die Decke, die Wände, die Auffangwanne unter dem Ionenaustauscher und die Verdampfer mit rötlichen Belägen bzw. Schwarzschimmel verunreinigt. Zudem war eine Handsäge mit einem Holzgriff ausgestattet und hing in der Nähe eines Tumblers. Im selben Raum, in dem unverpackte Lebensmittel gehandhabt wurden, wurden Kartonagen gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der unverpackten Lebensmittel war nicht auszuschließen. Außerdem stand unmittelbar neben unverpacktem Fett eine Trinkflasche.

Kühlhaus (klein): Die Wände, die Decke sowie Rohrleitungen und Verdampfer waren durch Grünalgen, rötliche und schwarzgraue Beläge erheblich verunreinigt und nass von Kondenswasser. Außerdem wurde Fleisch so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination nicht auszuschließen war, da es großflächig die Pendeltür zum großen Kühlraum berührte, die dadurch offengehalten wurde.

Kühlhaus (groß): Die Decke, die Wände, Verdampfer, Lampengehäuse, Weichenbänder und Rohrleitungen waren mit Belägen zum Teil erheblich verunreinigt. Weiterhin hatte unverpacktes Fleisch großflächigen Kontakt zur Außenseite von E2-Kisten.

TK-Haus (großer Schockfroster): Vor dem großen Schockfroster wurde tiefgefrorenes, nicht vollständig umhülltes Fett in E2-Kisten unmittelbar neben dem Ablauf für das Tauwasser gelagert.

Kommissionierbereich im FVZ-Versorgungsgang: Bei einem Drehspieß war die umhüllende Folie stellenweise zerstört, sodass das Fleisch offen lag. Außerdem wurde Kalbsfett in E2-Kisten nicht vollständig umhüllt zur Auslieferung gebracht.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der zweiten Nachkontrolle am 25.09.2026 waren die hygienischen Mängel in zufriedenstellender Weise behoben.

Sushi Dora

Taunusstraße 2

63225 Langen

ES waren erhebliche hygienische Mängel festgestellt worden. Insbesondere die Küche war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Betroffen waren u.a. Gegenstände im direkten Kontakt mit Lebensmitteln. Durch diese Feststellungen waren die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in Verkehr gebrachten Lebensmittel einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.

Asian Vietnam Japan

Rathausstr. 18

63579 Freigericht

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholte und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren eine Vielzahl an Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt verunreinigt. Insgesamt war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Die Mängel wurden zwischenzeitlich teilweise behoben.

Bäckerei Konditorei Biebrich, Bäckerei Biebrich GbR

Dorfstraße 31

63589 Linsengericht

Es wurden in verschiedenen Betriebsbereichen wiederholte Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere war wiederholt die Thekenkühlung unter dem Einlegeboden nicht unerheblich mit augenscheinlicher Schimmelbildung verschmutzt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle lagerten in der Kühltheke offene, leicht verderbliche Lebensmittel.

Inzwischen wurden die Mängel teilweise behoben.

Indian Village

Friedhofstr. 26

61137 Schöneck

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere wurden zum Zeitpunkt der Kontrolle in den Lagerräumen im Keller Schadnagerspuren, augenscheinlich angefressene Lebensmittelpackungen, eine tote und eine lebende Maus vorgefunden.

In der Zwischenzeit wurden die Mängel teilweise behoben.

Meena Bazar

Langstr. 46 – 48

63450 Hanau

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholte und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere wurde nicht zum Verzehr geeignetes Obst und Gemüse in den Verkehr gebracht, Gegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt waren verunreinigt und es wurde keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet. Zudem wurden erneut vorverpackte Lebensmittel ohne Kennzeichnung vorgefunden.