Evin's Kebab

Uferstr. 7

61137 Schöneck

Verstoß festgestellt am 16.10.2025

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren im Thekenbereich zahlreiche Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, nicht ordnungsgemäß gereinigt. Zudem wurden Oliven wurden bei der Lagerung in einer geöffneten, zum Teil verrosteten Metalldose nicht vor Kontamination geschützt. Zudem war in mehreren Betriebsbereichen, insbesondere in der Kühlzelle, aufgrund von Verschmutzungen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Die Mängel waren in der Nachkontrolle am 17.10.2025 teilweise behoben.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Thekenbereich:
Die Teigmaschine befand sich in einem schlechten, unhygienischen Zustand:
a. Das Gehäuse war mit unterschiedlichen Schmutzablagerungen verunreinigt.
b. Der über dem Teigkessel befindliche Knetarm der Teigmaschine war an der Unterseite deutlich mit krustigen, teils dunkelgelblichen Teigresten verunreinigt.

Links neben der Teigmaschine befand sich ein Edelstahl-Arbeitstisch:
a. Auf der Arbeitsfläche befanden sich mehrere hölzerne Schneidbretter, die unzählige verunreinigte Einkerbungen hatten.
b. Auf einer Untertischablage befanden sich zwei mit diversen Schmutzanhaftungen verunreinigte Kunststoffkästen, in denen sich u. a. zwei Metallrohre, drei Rollen Frischhaltefolie und ein Beutel mit Plastiktüten befanden.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle war zumindest ein Pizzaschieber mit dunklen Anhaftungen verunreinigt.

Vorbereitung:
In dem Hängeschrank befanden sich mehrere verunreinigte, bzw. mangelhaft gereinigte
Küchengerätschaften und Behälter, die hier als gereinigt abgestellt wurden. U. a.:
a. Ein Bosch "Multizerkleinerer", dessen Gehäuse mit trockenen Schmutzflecken belegt war.
Des Weiterem war der Aufsatz des Geräts, speziell im Bereich des Griffs mit Schmutzanhaftungen verunreinigt.
b Ein Metallsieb in dem sich noch Schmutzpartikel befanden.
c. Ein grünes Kunststoffsieb, das noch dunkle Flecken hatte.
d. Eine Reibescheibe eines elektrischen Küchenhobels, an der noch Käsereste hafteten.
e. Eine Vierkantreibe, an der noch trockene Lebensmittel hafteten.
f. Zwei Silikonspatel, deren Griffe noch verunreinigt waren.

Vorrätig gehaltene Zutaten (Oliven) wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

In einer geöffneten, zum Teil verrosteten Metalldose, wurden schwarze Oliven aufbewahrt, obwohl auf der Dose der Hinweis "Nach Öffnen den Doseninhalt in einem Glas- oder Kunststoffbehälter kühl lagern und schnellstmöglich verbrauchen.“

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Vorbereitung:
Auf der Untertischablage des Arbeitstischs befanden sich u.a. ein von außen verunreinigter grüner Eimer, in dem sich augenscheinlich Zucker befand sowie ein von außen mit braunen Schmutzflecken belegter Eimer, in dem sich augenscheinlich Tee befand.

In bzw. an einem doppeltürigen Kühlschrank wurde u. a. Folgendes vorgefunden: Zwei übereinander gestapelte weiße Kunststoffkästen, die mit einem schmutzigen Kunststoffdeckel abgedeckt waren.

Lagerraum im Hof rechts:
Die ausgelegten Kunststoffroste auf denen verschiedene Lebensmittelbehälter abgestellt wurden, waren deutlich mit dunklen Schmutzablagerungen verunreinigt.

Kühlzelle:
Im Wand-/Deckenbereich befanden sich mehrere augenscheinlich versporte und beschädigte Silikonfugen.

Die ausgelegten Kunststoffroste, auf denen verschiedene Lebensmittelbehälter abgestellt wurden, waren deutlich mit dunklen Schmutzablagerungen verunreinigt.

Die Wände waren stellenweise deutlich mit Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war unzureichend.

Thekenbereich:
Die Außendecke des Pizzaofens war stellenweise mit Schmutzablagerungen verunreinigt. Hier wurden die Pizza- und Brotschieber, die unmittelbar mit dem Lebensmittel in Kontakt kommen abgelegt.

Die Unterseite des über der Arbeitsfläche befindlichen Aufsatzkühlers war mit Klebefolienresten und trockenen Lebensmittelresten verschmutzt. Des Weiteren steckten in einem schlecht zu reinigenden Spalt zwischen der Tischaufkantung und dem Aufsatzkühler zumindest zwei Messer.

Vorbereitung:
Auf der Spüle lag ein stellenweise zerbrochenes, mit braungelben Schmutzablagerungen verunreinigtes Abtropfgitter für gespültes Geschirr.

Unter dem Hängeschrank befand sich eine unsaubere Magnetleiste an der sich mehrere Messer befanden.

Über diesem Wandbereich befand sich ein Metallregal, dessen Unterseite deutlich mit diversen braunen Flecken verunreinigt war.

Lagerraum im Hof rechts:
Die Zugangstür war von außen und innen mit diversen Schmutzablagerungen verdreckt.

Der Fußboden war in den Randbereichen verunreinigt.

Die Decke war mit einer Vielzahl an Schmutzflecken und Gespinsten verschmutzt.

Die Wände waren stellenweise deutlich mit Schmutzanhaftungen verunreinigt.

In den nachfolgenden Betriebsbereichen war keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet.

Thekenbereich:
Das Handwaschbecken befand sich in keinem ordnungsgemäßen Zustand. Diesbezüglich wurde u. a. Folgendes festgestellt:
- Zum Zeitpunkt der Kontrolle lief kein warmes Wasser aus dem Hahn.
- Im Bereich des Handwaschbeckens fehlten hygienische Mittel zum Reinigen und Trocknen der Hände.

Personaltoilette:
Am Handwaschbecken fehlte die Warmwasserversorgung.

6.)
Es wurden Lebensmittel in ungeeigneten Kontaktmaterialien (Müllsäcken) gelagert bzw. kamen mit diesen in Berührung.

Kühlzelle:
Es wurden Salatköpfe in einem, für den Kontakt mit Lebensmitteln ungeeigneten, schwarzen Müllbeuteln gelagert.

Die Mängel waren in der Nachkontrolle am 17.10.2025 teilweise behoben.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6.)
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 31 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.

Veröffentlichungsdatum: 21.11.2025

Main-Kinzig-Kreis

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