Bestway Sweets & Bakers

Breitefeld 2

64839 Münster (Hessen)

Verstoß festgestellt am 13.10.2025

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen.

Nachfolgende nicht unerhebliche Mängelpunkte wurden im Verpackungsraum (offen zum Flur) vorgefunden:

Die Fensterbank/Fenster über dem Arbeitstisch sowie über am Boden stehende Behälter mit Lebensmitteln waren verunreinigt und mit schwarzen Müllsäcken abgeklebt und standen of-fen.
(Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV)


Nachfolgende nicht unerhebliche Mängelpunkte wurden im Verpackungsraum vorgefunden:

Es wurde ein Messer, zum Schneiden der Lebensmittel, mit Frischhaltefolie umwickelt und es war zusätzlich verunreinigt.
(Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV, auch Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 i. V. m. Anhang II Kap. V Nr. 1 lit. a VO (EG) 852/2004)

Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
(Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 i. V. m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) 852/2004)


Nachfolgende nicht unerhebliche Mängelpunkte wurden in der Lagerraum (Zugang vom Backraum) vorgefunden:

Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
(Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV)


Nachfolgende nicht unerhebliche Mängelpunkte wurden im Backraum vorgefunden:

Ein Handrührer, ein Sieb sowie ein elektronischer Stabrührer wurden altverschmutzt im verunreinigten Hängeschrank gelagert.
(Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV)

Es wurden verschmutzte Messer unter unhygienischen Bedingungen am Magnethalter aufbewahrt, so dass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte.
(Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 i. V. m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) 852/2004)


Nachfolgende nicht unerhebliche Mängelpunkte wurden im Vorbereitung (Nebenraum) vorgefunden:

Die Reibemaschine neben dem Teigausroller war altverschmutzt.
(Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV)

Im Trichter der Portioniermaschine lag ein verschmutztes Textiltuch sowie ein Schäler. Das blaue Auslaufband war stellenweise altverschmutzt.
(Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV)

Die oben genannten Punkte waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung behoben. Die Behebung wurde bei der am 27.10.2025 durchgeführten Nachkontrolle festgestellt.

Behoben am 27.10.2025

Veröffentlichungsdatum: 20.11.2025

Darmstadt-Dieburg

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