Theke / Tresen: Das Gläserspülgerät und auch der Innenraum des Getränkekühltresens im Bereich der Wasserauffangschale sowie die Unterseite des Beckens, in dem die Eiswürfel gelagert wurden, waren verunreinigt. Die Wandverkleidung der Theke war u. a. im Unterbau des Handwaschbeckens zudem schimmelähnlich verunreinigt und die Lüftungsgitter des Getränkekühltresens waren mit Schimmelablagerungen belegt. Die Ver-/Entsorgungsleitungen waren im Bereich des Unterbaus der Theke ebenfalls schimmelähnlich verunreinigt. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern) und es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Es wurden Lebensmittel so erzeugt, verarbeitet bzw. vertrieben, dass sie nicht vor Kontaminationen geschützt waren. Die Eisschaufel wurde in den Eiswürfeln gelagert. Zudem wurde ein Kunststoffbehälter in den Eiswürfeln gelagert.
Spülbereich: Die Ver-/Entsorgungsleitungen im Bereich des Unterbaus des Vorspülbeckens und die Wand des Unterbaus des Vorspülbeckens waren verunreinigt. Der Innenraum der Haubenspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt und die Wandfugen waren schimmelähnlich verunreinigt. Es wurden Lebensmittel so erzeugt, verarbeitet bzw. vertrieben, dass sie nicht vor Kontaminationen geschützt waren. Ein Reinigungsgerät wurde unmittelbar neben Lebensmitteln gelagert (Maiskolben in der Spüle, an der auch ein Scheibenabzieher lagerte). Das Fenster war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet und es wurde zudem ein Aufkommen an Schmeißfliegen festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Küche: Verunreinigt waren Einrichtungsgegenstände wie Unterbauten, Oberflächen; Unterbau Saladette, das Schneidebrett, der Fußbodenabfluss, die große Salatschleuder, die Wände waren hinter der Einrichtung teilweise verunreinigt und der Kontaktgrill. Außerdem war der Bereich hinter einer Öffnung im Unterbau der Einrichtung stark verunreinigt. Es wurde eine Insektenklebefalle, die mit toten Insekten behaftet war, unmittelbar über dem Bereich angebracht, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde, sodass eine Kontamination der Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen war. Zudem wurden erhitzte Speisen bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens +60 °C aufwiesen (z. B. Soße, gemessene Temperatur +24,7 °C). Das vorhandene Wasserbad war nicht ausreichend, um die vorgekochten Speisen auf mindestens +60 °C heißzuhalten. Und es wurden leicht verderbliche Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen (z. B. Garnelen roh, gemessene Temperatur +6,7 °C/Kühltisch; Geflügelfleisch aufbewahrt außerhalb der Kühlung, gemessene Temperatur +22,5 °C; vorgekochte gekühlte Speisen, gemessene Temperatur +13,7 °C). Es war eine selbstgebaute Kühleinheit vorhanden, welche nicht ausreichend war um die Speisen und leicht verderbliche Lebensmittel ordnungsgemäß zu kühlen).
Lagerraum: Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt wurden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Verunreinigt waren der Bereich, in dem die Eiswürfelmaschine betrieben wurde, das Regal und der Fußboden und Bodensockel insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen. Der Tiefkühlschrank war stark vereist und das Motorgehäuse an der Decke des Raums war verunreinigt und stark verfettet. Die Ver-/Entsorgungsleitungen im Bereich unter der Eiswürfelmaschine waren schimmelähnlich verunreinigt und die Eiswürfel in der Eiswürfelmaschine waren aufgrund der Verunreinigung der Maschine im Innenraum nicht mehr sicher und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet. Zudem waren auch die Oberflächen der Eiswürfelmaschine außen verunreinigt. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel wurde der Betreiberin die Verwendung der Eiswürfelmaschine im Lagerraum mit sofortiger Wirkung untersagt. Weiterhin wurden im Umgang mit Lebensmitteln Materialien verwendet, die für den Kontakt mit Lebensmitteln nicht geeignet waren, speziell wurden Backwaren in schwarzen Müllsäcken aufbewahrt. Außerdem konnte das Einfrierdatum zu eingefrorenen, noch nicht etikettieren Produkten nicht zur Verfügung gestellt werden.
Kühlraum: Das Verdampferschutzgitter war verunreinigt und die Wände beziehungsweise Außenflächen des Kühlraumes waren teilweise schimmelähnlich verunreinigt. Weiterhin waren die Türdichtung und die Elektroinstallation schimmelähnlich verunreinigt. Zudem verfügte der Raum nicht über eine angemessene natürliche und/oder künstliche Beleuchtung und es wurden Lebensmittel so erzeugt, verarbeitet bzw. vertrieben, dass sie nicht vor Kontaminationen geschützt waren. Es wurden Schnittblumen im Kühlraum gelagert.
Außenbereich: Die Ordnung und Struktur war mangelhaft.
Lagerraum mit Bierkeller: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Der Fassabwurf war verunreinigt und die Kehrschaufel war erheblich verunreinigt. Außerdem waren die Ver-/Entsorgungsleitungen schimmelähnlich verunreinigt.
Bierkeller: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Umkleideraum/Keller: Der Umkleidespind war verunreinigt. Und der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Lagerraum/Keller: Die Ordnung und Struktur war mangelhaft.
Lagerraum 1/Keller: Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt und wurden zudem auf dem Fußboden gelagert.
Lagerraum 2/Keller: Die Ordnung und Struktur war mangelhaft.
Personaltoilette/Keller: Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender).
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 28.08.2025 waren die Mängel zum größten Teil behoben. Die Sperrung der Eismaschine wurde am 06.10.2025 aufgehoben.