- Vor Ort musste die Behörde feststellen, dass zahlreiche Lebensmittel im Außenbereich gelagert wurden – gekühlte/ungekühlte Produkte sowie unverpackte Lebensmittel wie Obst, Gemüse und Kräuter.
- Ein Großteil der Lebensmittel, welche gekühlt gelagert werden müssen, wurden nicht ordnungsgemäß gekühlt.
- Zahlreiche Lebensmittel wiesen ein überschrittenes Verbrauchsdatum auf. Teilweise bildeten sich in einigen Lebensmitteln Bombagen.
- Es zeigten sich verdorbene und verschimmelte Lebensmittel.
- Stellenweise waren Fraßspuren und Schadnagerkot an den Lebensmitteln zu erkennen.
- Die Lebensmittel wurden weder vor Dritten noch vor Witterungseinflüssen oder Schädlingen geschützt.
Die betroffenen Lebensmittel wurden entsorgt.
§ 3 Satz 1 Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV);
Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anhang II;
§ 2 Nr. 6 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV);
§ 2 Nr. 8 LMRStV;
Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i. V. m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchst. a) und § 60 Abs. 1 Nr. 1 Lebensmittel, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB);
§ 12 i. V. m. § 59 Abs. 1 Nr. 9 und § 60 Abs. 1 Nr. 1 LFGB.