Betriebsstätte (allgemein): Die Betriebsräume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel einschließlich Schädlingsbefall (Mäuse) wurde der Betreiberin das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.
(links, rot) Theke / Tresen: Die Unterschränke waren verschmutzt und die Decke war mit Spinnengewebe verunreinigt. Stark verunreinigt waren sämtliche Türgriffe der Kühlschränke (schmierige Anhaftungen) sowie die Innenräume der Kühlschränke. Die Silikonfuge der Reinigungsvorrichtung für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war schimmelähnlich verunreinigt. Es wurde zudem ein Mäusebefall festgestellt (Kot und Urin u. a. an einer Wandblende, auf dem Kühlschrank, auf dem Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, massive Fraßschäden und Verunreinigungen im Eckbereich eines Unterschranks). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Des Weiteren war der Ablageort der Eisschaufel inmitten der Eiswürfel ungeeignet; eine Kontamination der Schaufel und somit des Eises, konnte nicht sicher ausgeschlossen werden.
(rechts, rosa) Theke / Tresen: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Kot- und Urinspuren auf den Fliesen der Arbeitsfläche). Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war außerdem mangelhaft; Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich.
(UG) Lager: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Das Regal war stark verunreinigt. Es wurde zudem ein Mäusebefall festgestellt (Kot- und Urinspuren auf den Regalböden sowie Fraßspuren an Verpackungen im Regal). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
(UG) Personaltoilette: Der Fußboden, das Handwaschbecken und die Toilette waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 26.03.2025 waren alle hygienischen Mängel behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.