Gaststätte "Am schönen Hang"

Stumpfgrabenstr. 10

63477 Maintal

Verstoß festgestellt am 26.03.2024

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen (u. a. in der Küche, Spülküche und im Terassen-/Grillbereich) zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere wurde Schadnagerkot an verschiedenen Stellen im Betrieb (u. a. auch auf deiner Arbeitsfläche) vorgfunden. Mehrere Bedarfsgegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt waren in der Spülküche verunreinigt. Der Reinigungszustand der Küche und Spülküche war unzureichend.

Die Mängel wurden zwischenzeitlich vollständig behoben.

Im Betrieb wurden keine ausreichenden Maßnahmen gegen den Befall mit Schädlingen (Schadnagern) vorgenommen.

Betriebstätte (allgemein):
An diversen Stellen wurde augenscheinlicher Schadnagerkot festgestellt:
a) In den Randbereichen des Vorbereitungsraumes,
b) in der Küche unter den Einrichtungsgegenständen. In den Kotansammlungen standen teilweise Konservendosen (Duvec),
c) auf der Arbeitsfläche,
d) hinter dem Backofen auf der Arbeitsfläche,
e) im Spülbereich unter der Spüleinrichtung,
f) im Vorbereitungsbereich auf Randbereichen von Lagerkisten mit Geschirr,
g) auf einem Tablett, welches auf einem Lagerboden lagerte.

Am Ausgang der Küche Richtung Außenbereich war ein Brett angebracht, welches augenscheinlich zur Verhinderung der Zuwanderung von Ungeziefer dienen sollte.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Spülküche:
Besteck und Utensilien befanden sich in einem unhygienischen Zustand. Folgende Utensilien lagerten zur Verwendung in dafür vorgesehenen Lagerbehältern:
a) Besteck, welches in offenen Behältern vorrätig gehalten wurde, war erheblich verstaubt.
b) Ein Fleischmesser war an der Klinge mit Lebensmittelresten verschmutzt.
c) Ein Sparschäler war mit krustigen Anhaftungen verschmutzt und stellenweise korrodiert.


Küche:
Lagerbehälter für Lebensmittel waren mit angetrockneten Lebensmittelresten verschmutzt:
a) Kania Cocktailsauce war am Deckel mit krustigen Saucenrückständen verunreinigt.
b) Gewürzbehälter waren mit krustigen Gewürzrückständen verschmutzt.

In einer Schublade wurden verschmutzte Messer vorgefunden.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung in verunreinigten Gefäßen nicht vor Kontamination geschützt.

Kühlhaus:
In einer verunreinigten und ausgeplatzten Kunststoffschüssel wurde vorbereiteter Krautsalat gelagert.

Im Betrieb waren Arbeitsflächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen (Schneidebretter), in keinem ordnungsgemäßen Zustand.

Spülküche:
Ein gelbes Schneidebrett, welches an der Spüle stand, war auf einer Seite erheblich schwarz verfärbt und wies tiefe Rillenbildungen und Abnutzungen auf.

Küche:
Das weiße Schneidebrett der Saladette war Großteils dunkel verfärbt und wies tiefe Rillenbildung auf.

Im Betrieb war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Terasse/Grillbereich:
Der Standkühlschrank war im Innenraum erheblich mit Schimmelbildung verschmutzt.

Küche:
Die Saladette befand sich in einem unhygienischen Zustand. Der Innenraum war verschmutzt.

Der Backofen befand sich in einem unhygienischen Zustand. Der Innenraum war mit schwarzen, krustigen Anhaftungen verunreinigt. Im Ofen stand eine Form mit vorbereiteten Fleischstücken.

Kühlhaus:
Das Verdampferschutzgitter sowie die Ventilatorenblätter waren mit augenscheinlicher Schimmelbildung verschmutzt.

6.)
Der Reinigungszustand der Spülküche und Küche war unzureichend.

Spülküche:
Die Lagerfläche unterhalb der Spüleinrichtung war mit Staub und Schmutzrückständen verunreinigt.

Der Fußboden war, insbesondere unter der Spüleinrichtung und in den Randbereichen mit Verpackungsresten, Staub, Lebensmittelresten und Kotspuren verschmutzt.

Küche:
An der Dunstabzugshaube waren das Abzugsrohr, das Gehäuse innen und der Verdampfer mit braunen Fettrückständen erheblich verschmutzt.

Das Fliegengitter war erheblich mit schwarzen Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Die Mängel wurden zwischenzeitlich vollständig behoben.

Zu Nr. 1)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 3)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. II Nr. 1 f VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 6)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 13.05.2024

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