Zwei junge Männer beim Konsole spielen

Käufer von Videospielen: Aufgepasst bei Vorbestellungen

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt muss vorbestellte Ware stornierbar sein. Das 14-tägige Widerrufsrecht muss auch dann gelten, wenn ein Videospiel bereits vorab gekauft, aber noch nicht spielbar ist.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier geht es um ein Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Nintendo Europe GmbH. Die Beklagte bot in ihrem E-Shop Videospiele bereits vor dem offiziellen Erscheinungsdatum zum Download an. Dieser Download beinhaltete regelmäßig einen die Software umfassenden „Pre-Load“ und ein anschließend auf der Spielekonsole angezeigtes Symbol. Das eigentliche Spiel wurde erst per Update zum offiziellen Starttermin freigeschaltet. Es ist normalerweise üblich, dass man solche Online-Käufe innerhalb von 14-Tagen ohne nähere Angabe von Gründen widerrufen kann.

Dies war bei der Beklagten jedoch nicht der Fall. Sie hat nämlich das gesetzliche Widerrufsrecht ausgeschlossen und sich dabei auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung berufen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen dieser Ausnahmeregelung lagen jedoch gar nicht vor, da der mit der Vorbestellung zur Verfügung gestellte Download noch gar kein spielbares Videospiel enthielt. Der Kläger begehrt nun von der Beklagten Unterlassung dieses „Sich-Berufens“ auf einen gesetzlichen Ausschluss des Widerrufsrechts.

Die Vorinstanz des Landgerichts (LG) Frankfurt hat die Klage erstinstanzlich abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Wir befinden uns nunmehr in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei dem 14-tägigen Widerrufsrecht um eine wichtige Errungenschaft des Verbraucherschutzes handele, dessen Existenz nicht von Unternehmen ausgehebelt werden dürfe. Außerdem könne ein gesetzlicher Ausschluss des Widerrufs nur dann in Betracht kommen, wenn die Beklagte mit Vertragsschluss ihre komplette Vertragsleistung erbracht habe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Der „Pre-Load“ inklusive des anschließend auf der Konsole angezeigten Icons erhalte erst ab der Freischaltung nach dem Erscheinungsdatum einen Wert für den Verbraucher. Denklogisch ergebe es auch erst Sinn, das 14-tägige Widerrufsrecht ab der tatsächlichen Freischaltung des Spiels beginnen zu lassen.

Nach richterlichem Hinweis, dass das Gericht keine Ausnahmeregelung vom Widerrufsrecht annimmt und im Übrigen auch der klägerischen Argumentation folgen werde, hat die Beklagte den klägerischen Unterlassungsanspruch anerkannt und das Oberlandesgericht hat mit Anerkenntnisurteil entschieden.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Ja, hier hat das Oberlandesgericht Frankfurt über einen Rechtsstreit im Berufungsverfahren entschieden. Das Anerkenntnisurteil war die letzte Entscheidung in dieser Angelegenheit.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Dieses Urteil dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bei Rechtsgeschäften im Internet. Verbraucherrechte, die sich in jahrzehntelanger Weiterentwicklung des Verbraucherschutzes so herausgebildet haben – wie das hier streitgegenständliche Widerrufsrecht – dürfen auch im Internetbereich von Unternehmerseite nicht einfach umgangen werden.

Ist das Urteil gut?

Ja. Daumen uneingeschränkt nach oben. Hier stärkt das Oberlandesgericht den Käufern von Videospielen den Rücken.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten gerade im Internetbereich darauf achten, dass ihr 14-tägiges Widerrufsrecht nicht umgangen wird. Dies gilt insbesondere bei dem Online-Kauf von Downloads, die erst zu einem späteren Erscheinungsdatum tatsächlich verfügbar sind. Der konkrete Fall bezieht sich auf den Download von Videospielen des Herstellers Nintendo. Denkbar ist auch, dass hier andere Hersteller ähnlich verfahren sowie auf anderen Gebieten, nämlich Download von Musik, Hörbüchern ähnlich seitens der Hersteller verfahren wird.

In einem solchen Fall sollte man unter Hinweis auf dieses Urteil auf seinem Widerrufsrecht bestehen. Zusätzlich sollte man Kontakt mit seiner Verbraucherzentrale vor Ort aufnehmen, damit von dort aus weitere Maßnahmen unternommen werden können (Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung etc.).  

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 28.10.2021 hat das Aktenzeichen Az 6 U 275/19.

Stand: Dezember 2021

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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