Männerhände halten einen Haufen Euromünzen

Bankkunden aufgepasst! - Münzgeldklausel ist unwirksam

Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist die sogenannte „Münzgeldklausel“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam. Einer Bank ist es demnach nicht gestattet für die Bareinzahlung von Münzgeld ein Entgelt von 7,50 Euro zu verlangen.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Die Klägerin ist ein Verbraucherschutzverein, die Beklagte ein Kreditinstitut. Die Beklagte hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel mit folgendem Inhalt verwendet:

„BARTRANSAKTION – Bareinzahlung für Münzgeld 7,50 Euro.“

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, dass sie die weitere Verwendung dieser Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis unterlässt.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die AGB-Klausel lediglich die Bareinzahlung von Münzgeld auf ein Zahlungskonto regele. Dies sei unzweifelhaft ein Zahlungsdienst, für den ein Entgelt berechnet werden könne.

Die Klägerin sieht in der vorgenannten Klausel eine unzulässige Abweichung von gesetzlichen Vorschriften. Sie erfasse nämlich auch den Fall, dass der Kunde sein im Soll befindliches Konto durch die Bareinzahlung von Münzgeld wieder auf Null bringe. Dies ist eine Vereinbarung, durch die der Verbraucher dafür bestraft wird, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt.Dies sei jedoch unzulässig. Außerdem gehe das Entgelt von 7,50 Euro wesentlich über die der Bank entstehenden Kosten hinaus und weiche damit so erheblich von gesetzlichen Regelungen ab, dass der Verbraucher hierdurch entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben benachteiligt werde (§ 307 BGB). Die „Bareinzahlungsklausel“ sei somit unwirksam.

Letzterer Ansicht hat sich auch das Oberlandesgericht Karlsruhe angeschlossen und die „Münzgeldklausel“ mit den Argumenten der Klägerin für unwirksam erklärt.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das Oberlandesgericht in einem Berufungsverfahren entschieden. Die Revisionsfrist zum Bundesgerichtshof läuft noch.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Verbraucher behalten nach diesem Urteil mehr Geld in ihrem Portemonnaie. Eine „Münzgeldklausel“ ist – wie dieses Urteil zeigt – in den meisten Fällen unwirksam.

Ist das Urteil gut?

Ja, uneingeschränkt Daumen nach oben. Der Verbraucher wird hier vor zusätzlichen gesetzeswidrigen Kosten geschützt.

Was kann der Verbraucher jetzt tun?

Der Verbraucher sollte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner Bank prüfen. Sollten diese eine Münzgeldklausel enthalten, so ist sehr wahrscheinlich, dass diese unwirksam ist. Sollte ihm dennoch ein „Münzgeld“ berechnet werden, so sollte er dieses unter Verweis auf dieses Urteil zunächst nicht bezahlen und seine Verbraucherzentrale vor Ort aufsuchen.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29.06.2018 hat das Aktenzeichen Az 17 U 147/17. Revision zugelassen, aber noch keine Entscheidung.

Stand: Mai 2019

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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