Längere Gewährleistungsansprüche für Konsumenten
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Es ist immer ärgerlich, wenn ein gekauftes Produkt durch einen technischen Defekt seine Funktionen nicht mehr ausüben kann. Dann entsteht schnell der Streit darüber, ob der Schaden durch eine falsche Nutzung des Produktes entstanden ist oder ob der Mangel bereits in der Herstellung quasi eingebaut wurde. Bisher war es so, dass im ersten halben Jahr nach Kauf Verbraucher durch die gesetzliche Gewährleistungspflicht gut geschützt waren. Mit dieser Pflicht ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass ein so schnell nach dem Kauf auftretender Fehler bereits in der Produktion seine Ursache hat. Damit war der Händler in der Pflicht dem Kunden nachzuweisen, dass er den Schaden verursacht hat.
Unterschied Garantie und Gewährleistung
Häufig kommt es zu einer Verwechslung von Garantie und Gewährleistungsansprüchen. Eine Garantie gibt ein Hersteller oder Händler völlig unabhängig und freiwillig für sein Produkt. Gewährleistungsansprüche sind dagegen ein gesetzlich verbrieftes Recht der Verbraucherinnen und Verbraucher. Ein Gewährleistungsanspruch ergibt sich gegenüber dem Händler, also demjenigen, der das Produkt an den Endkunden verkauft hat. Hier sollten sich Konsumenten nicht von ihrem Händler ins Boxhorn jagen lassen, wenn dieser versucht sich um seine Gewährleistungspflichten zu drücken und auf den Hersteller verweist.

Garantie nicht mehr im Kleingedruckten
Gibt ein Hersteller oder Händler eine Garantie auf sein Produkt, muss er konkret aufzeigen, welchen Garantieumfang er verspricht und wie der versprochene Garantieumfang in Anspruch genommen werden kann. Auch darf er die Garantiebestimmungen nicht irgendwo im Kleingedruckten verschwinden lassen, sondern muss diese in eigener Form mit dem Produkt ausgeben. Damit im Fall einer Reklamation schnell ein Kontakt zum Hersteller oder Händler hergestellt werden kann, müssen Name und Anschrift des Garantiegebers genannt sein.
Nach dem ersten Jahr muss der Kunde den Nachweis erbringen
Zeigen sich Mängel erst nach einem Jahr an dem Produkt, muss der Kunde dem Händler nachweisen, dass das Produkt fehlerhaft ausgeliefert wurde. Die Gewährleistungspflicht des Händlers als erster Ansprechpartner endet weiterhin nach dem zweiten Jahr. Ob sich die Gewährleistung automatisch wieder verlängert, wenn ein Mangel innerhalb des ersten Jahres auftritt und durch den Händler behoben wurde, ist leider nicht eindeutig geklärt. Hier muss im Einzelfall eingeschätzt werden, ob eine Pflicht beim Händler besteht. Im Zweifel sollten sich Betroffene an die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden. (eck)
Stand: Januar 2022