Gewinnversprechen – und was sich dahinter verbirgt
RS10338_Frau holt Post aus dem Briefkasten © Irina Fischer - Fotolia.com_.jpg

Wenn der Gewinn nicht umsonst ist
Die meisten Gewinnmitteilungen gehören entweder in den Papierkorb oder ungeöffnet mit dem Vermerk „Zurück an Absender“ in den nächsten Briefkasten, denn
- es handelt sich meist um eine Werbemasche, mit der die vermeintlichen Gewinner auf eine sogenannte Kaffeefahrt gelockt werden sollen, um dort teure und meist qualitativ fragwürdige Produkte zu erwerben oder
- es wird eine Bearbeitungsgebühr verlangt, um den Gewinn auszuzahlen
- oder man muss erst mal Waren bestellen, um überhaupt an den Gewinn zu kommen.
Wer solche oder ähnliche Gewinnversprechen erhält, sollte sich zunächst fragen, ob er tatsächlich an einem Preisausschreiben teilgenommen hat. Dann sollte man sich die Gewinnmitteilung genau durchlesen. Handelt es sich um einen echten Gewinn, der einfach so ins Haus flattert, oder ist er an eine Bedingung geknüpft? Wenn letzteres zutrifft, kann es sein, dass man am Ende drauflegt. Der versprochene Gewinn wird nicht ausgezahlt – auch dann nicht,
- wenn die Gewinnbenachrichtigung wie eine amtliche Urkunde aufgemacht ist,
- diese durch einen vermeintlichen amtlichen Prüfer oder Rechtsanwalt „beglaubigt“ wurde oder
- wenn man die genannten Bedingungen erfüllt.
Wird die Gewinnbenachrichtigung telefonisch übermittelt, sollte man trotz aller Vorfreude auf einen Gewinn keinesfalls seine Kontodaten nennen oder bestätigen. Ein Gewinn lässt sich auch per Scheck auszahlen!
Reiseveranstalter nutzen die Gewinnbenachrichtigung oft als Marketingmaßnahme. Man habe eine attraktive Reise gewonnen und könne noch für eine oder mehrere Begleitpersonen diese Reise zusätzlich zu buchen. In diesen Fällen lohnen sich Preisvergleiche mit anderen Reiseveranstaltern immer.
Hauptgewinn Kaffeefahrt
Ist in den Gewinn-Mitteilungen die Rede davon, dass der Gewinn im Rahmen eines „attraktiven Tagesausflugs“, eines „besonderen Ausflugsprogramms“, einer „interessanten Show“ oder einer „feierlichen Gewinn-Auszahlung“ ausgehändigt wird, handelt es sich meist um eine Einladung zu einer sogenannten Kaffeefahrt. Oft wird im Einladungsschreiben auch mit Geschenken wie einem „kostbaren Gläser-Set“ oder einem „schmackhaften Wurst-Paket“ geworben. Doch Vorsicht: es ist damit zu rechnen, dass es anstelle der angepriesenen Geschenke nur Billig-Produkte gibt, zum Beispiel ein Set Plastikbecher oder eine Dose mit Wurst.
Wer sich zu einer solchen Kaffeefahrt angemeldet hat, wird von dem Veranstalter früh morgens an einer zentralen Sammelstelle mit einem Reisebus abgeholt und an einen entlegenen Ort gefahren, der selten mehr zu bieten hat, als das für die Verkaufsveranstaltung ausgewählte Lokal. Während einer stundenlangen Verkaufsveranstaltung sind die Teilnehmer häufig aggressiven Verkaufstechniken ausgesetzt und werden zum Kauf überteuerter Produkte von zweifelhafter Qualität und Wirkung gedrängt. Angeboten werden meist Kochtopf-Sets, Bratpfannen, Matratzenauflagen, Magnetfeldmatten, Nahrungsergänzungsmittel und Enzympräparate.
Wer schon einmal an einer sogenannten Kaffeefahrt teilgenommen hat, weiß, dass die Realität nicht mit den Versprechungen aus der Gewinn-Mitteilung übereinstimmt. Der erhoffte Gewinn entpuppt sich als herbe Enttäuschung. Meistens ist er wertlos oder er wird mit den getätigten Einkäufen verrechnet. Ausflüge zu den zuvor angepriesenen Sehenswürdigkeiten finden nicht statt.
Solche Kaffeefahrten lassen sich schon im Vorfeld an folgenden Merkmalen erkennen:
- Persönliche Gewinn-Mitteilung
- Hinweise auf wertvolle Geld- oder Sachpreise oder Geschenke
- Einladung zu einer Ausflugsfahrt an einen nicht genau bezeichneten Ort, evtl. mit Gewinnübergabe
- Hinweis auf Promotionsshow oder Vorstellung von Sponsoren
- Aufforderung, Freunde oder Bekannte mitzubringen
- Abholung zur Fahrt im Reisebus
- Der Absender gibt nur eine Postfach-Adresse oder eine Adresse im Ausland an.
Verbraucher, die dennoch erwägen, diese Fahrt mitzumachen, können sich vor dubiosen Geschäftemachern schützen, indem sie bei der Polizei bzw. dem Ordnungsamt am Veranstaltungsort nachfragen, ob die Verkaufsveranstaltung genehmigt wurde. Ist das nicht der Fall, kann das Ordnungsamt die Veranstaltung auflösen.
Achtung: Werden Teilnehmer einer Kaffeefahrt unter Androhung von Gewalt wie „Sie bekommen sonst hier nichts zu essen oder zu trinken!“ genötigt, die angebotenen Artikel zu kaufen, oder werden die Türen verschlossen, so dass die Teilnehmer den Raum nicht verlassen können, machen sich die Veranstalter strafbar. Rufen Sie in solchen Fällen die Polizei – 110.
Übrigens – die auf einer Kaffeefahrt abgeschlossenen Verträge kann man ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Trickreiche Verkäufer treffen jedoch Vorkehrungen, um das gesetzliche Widerrufsrecht zu umgehen. So fehlen bei schriftlichen Kaufverträgen oft das Datum und die genaue Firmenanschrift des Verkäufers.
Der gesetzliche Gewinn-Anspruch
Gemäß § 661a BGB haben Verbraucher einen Anspruch auf Herausgabe des Preises, wenn ihnen von einem Unternehmer Gewinnzusagen zugesandt werden und durch deren Gestaltung der Eindruck erweckt wird, dass sie diesen Preis gewonnen haben. In der Praxis hilft diese an sich verbraucherfreundliche Gesetzeslage aber nicht weiter:
- Denn die Firmen nennen in der Gewinnbenachrichtigung nur eine Postfach-Adresse oder eine Anschrift im Ausland. In beiden Fällen ist eine Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich.
- Die Firmen ändern bereits nach kurzer Zeit ihre Namen und ihre Anschriften. In diesen Fällen muss ein enormer Aufwand betrieben werden, um herauszufinden, gegen wen der Gewinn-Anspruch geltend zu machen ist.
Wer seinen Gewinn dennoch einklagen will, muss damit rechnen, dass er Gerichts- und Anwaltskosten nicht nur vorstreckt, sondern auch auf diesen Kosten sitzen bleibt.
Kann man sich vor Gewinn-Mitteilungen schützen?
Einen generellen Schutz vor Werbung mit Gewinnversprechen gibt es nicht. Aber es gibt einige Maßnahmen, mit denen sich die Werbeflut eindämmen lässt:
- Auf vermeintliche Gewinnzusagen nicht reagieren. Anderenfalls muss man damit rechnen, noch mehr Gewinnbenachrichtigungen, Einladungen zu sogenannten Kaffeefahrten o. ä. zu erhalten.
- Soll man für den Erhalt des Gewinns etwas bezahlen, gehört die Gewinnzusage in den Papierkorb. Alternativ kann man die ungeöffneten Umschläge mit dem Vermerk "zurück an den Absender" wieder in den Briefkasten werfen.
Weitere Informationsquellen
Im Verbraucherfenster
Unerwünschte Werbung Teil 1: "Vom Spam bis Werbefax - lästig und verboten"
Unerwünschte Werbung Teil 2: "Verbotene Telefonwerbung"
Die Verbraucherzentrale Hamburg hat auf ihrer Homepage eine Liste mit unseriösen Gewinnspielfirmen (https://www.vzhh.de/themen/einkauf-reise-freizeit/gewinnspiele/schwarze-liste-der-abzocker) veröffentlicht.
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Verfasser: Verbraucherzentrale Hessen e.V., Große Friedberger Str. 13-17, 60313 Frankfurt
Stand: Januar 2020