Zwei Holzwürfel mit einem Symbol für Up- und Download liegen neben einem Notebook

Filme und Musik aus dem Netz

Den neusten Film, das coolste Musikvideo schnell aus dem Netz runterladen und die nächste Party mit Freunden ist perfekt. Doch nicht selten flattert einige Wochen später unangenehme Anwaltspost ins Haus. Von Abmahnung, Schadensersatz und Unterlassungserklärung ist darin die Rede. Doch das lässt sich vermeiden, wenn man legale Möglichkeiten nutzt.

Tauschbörsen – Urheberrechtsverstoß inklusive 

Häufig werden Musikstücke und Filme auf sogenannten Tauschbörsen heruntergeladen. Viele Tauschbörsen ermöglichen eine kostenfreie Nutzung und funktionieren wie ein großes weltweites Netzwerk. Ihr Prinzip besteht aus Geben und Nehmen. Wer eine Tauschbörse nutzen möchte, muss dafür eine spezielle Software auf dem PC installieren. Diese Programme sind kostenlos und legal.

Gibt man bei diesen Programmen einen Suchbegriff ein, zum Beispiel den Titel eines Filmes oder eines Liedes, so zeigt die Software andere Nutzer innerhalb des Netzwerkes an, die den gesuchten Film oder das Lied zur Verfügung stellen. Wird der gewünschte Film- oder Musiktitel im Netzwerk gefunden, kann er durch Anklicken heruntergeladen werden.

Während die gefundene Film- oder Musikdatei heruntergeladen wird, wird sie von der Software automatisch in einen sogenannten Tauschordner gepackt. Auch wenn der Download erst vor wenigen Sekunden gestartet wurde und das Lied oder der Film noch nicht komplett heruntergeladen worden sind, können andere Nutzer bereits auf diesen Tauschordner zugreifen und sich den jeweiligen Ausschnitt des Liedes oder des Filmes auf ihren Rechner laden. Ohne dass man es merkt, lädt man auf diese Weise gleichzeitig Filme oder Musikdateien herunter und wieder hoch. Durch das Hochladen verbreitet man automatisch die jeweiligen Kunstwerke und verstößt gegen das Urheberrecht.

Achtung: Auf den öffentlichen Tauschordner kann jeder zugreifen – auch Abmahnanwälte, die nur einen Probedownload durchführen, um so festzustellen, wer Kunstwerke anbietet und veröffentlicht.

Filme ansehen im Netz – eine rechtliche Grauzone

Weit verbreitet ist die Ansicht, dass das Anschauen von Filmen im Internet im Gegensatz zum Herunterladen generell erlaubt sei. Für diese Annahme sprechen auch eine Reihe guter Gründe:

  • Es wird keine Kopie des Films auf dem eigenen PC gespeichert.
  • Wer sich einen Film im Internet anschaut, trägt – anders als bei Tauschbörsen – nicht zur Verbreitung des Kunstwerkes bei.
  • Der reine Kunstgenuss – also das Ansehen von Filmen oder Gemälden, das Hören von Musik oder das Lesen von Büchern – ist urheberrechtlich nicht untersagt.

Gerade der letzte Punkt spielt eine große Rolle. Denn was wäre Kunst, wenn man sie nicht bewundern könnte. Der reine Kunstgenuss hat daher in unserer Gesellschaft einen etwa ebenso großen Stellenwert wie der urheberrechtliche Schutz von Kunstwerken. Die Digitalisierung führt jedoch dazu, dass es inzwischen auch gute Gründe dafür gibt, dass das Ansehen von Filmen im Internet nicht erlaubt sein kann:

  • Häufig werden Filme ohne Erlaubnis der Künstler ins Netz gestellt.
  • Man sieht sich im Netz niemals das Original eines Filmes an. Rein technisch gesehen entsteht bei der digitalen Nutzung von Filmen eine Reihe von Kopien – auch in einem Zwischenspeicher oder im Arbeitsspeicher des PC-Nutzers. Selbst wenn diese bei einem Neustart des Rechners wieder gelöscht werden, handelt es sich dabei um Vervielfältigungen, für deren Erstellung in vielen Fällen keine Erlaubnis des Künstlers vorliegt.

Eine rechtliche Klärung zu dieser Frage gibt es derzeit noch nicht. Wer sich Filme im Netz anschaut, sollte sich darüber im Klaren sein, dass er sich in einer rechtlichen Grauzone bewegt und dass ihm eine urheberrechtliche Abmahnung mit entsprechender Kostenfolge drohen kann. Eine Prognose darüber, welcher der beiden vorgestellten Meinungen sich die Gerichte in Deutschland anschließen würden, kann zurzeit nicht gegeben werden.

Zweifelsfrei erlaubt ist das Ansehen von rechtmäßig ins Internet gestellten Videos. Hierzu gehören zum Beispiel Filme, die über ein Bezahlsystem angeboten werden oder die von den Fernsehsendern in deren Mediatheken veröffentlicht werden.
 

Abmahnung – auch, wenn man selbst nichts hochgeladen hat?

Immer wieder kommt es vor, dass auch Personen Abmahnungen erhalten, die glaubhaft versichern, das besagte Kunstwerk weder herunter- noch hochgeladen zu haben.

Meist wurde die Anschrift des Abgemahnten über die IP-Adresse ermittelt. Diese Nummer ändert sich zwar ständig, wird aber in der Tauschbörse angezeigt. Für die Abmahnanwälte ist es ein Leichtes, an diese Nummer zu kommen. In Kombination mit Datum und Uhrzeit lässt sich aus der IP-Adresse schließen, wer zum fraglichen Zeitpunkt eine Tauschbörse genutzt hat. Haben die Anwälte IP-Adresse, Datum und Uhrzeit gespeichert, stellen sie beim zuständigen Landgericht einen Antrag auf Gestattung der Auskunftserteilung. Sobald das Landgericht diesem Antrag stattgegeben hat, verlangen sie von dem jeweiligen Internetanbieter die Herausgabe der Anschrift. Anschließend geht die Abmahnung per Post raus.

Dieses Auskunftsrecht hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10.08.2012 , Aktenzeichen I ZB 80/11 gestärkt. Danach besteht das Auskunftsrecht auch, wenn lediglich ein Lied oder ein Film zum Tausch angeboten wurde.

In Familien, Wohngemeinschaften oder bei unverschlüsselten W-LAN-Anschlüssen ist es keine Seltenheit, dass der Inhaber eines Internetanschlusses eine Abmahnung bekommt, obwohl er selbst nicht gegen das Urheberrecht verstoßen hat.

Ganz allgemein gilt der Inhaber als Störer und ist haftbar, wenn die eigenen Prüfungs- und Kontrollpflichten verletzt wurden (BGH vom 12.05.2010, Aktenzeichen: 1 ZR 121/08). Das heißt, ein Anschlussinhaber muss sicherstellen, dass zumutbare technische und sonstige Maßnahmen getroffen wurden, die eine eigene Verantwortlichkeit als Störer ausschließen. Ein nichtverschlüsselter W-LAN-Anschluss kann von Jedem im Umkreis von 100 Meter um die Wohnung genutzt werden. In Zeiten von Internet-Flatrates wird man es nicht bemerken, wenn ein Fremder über den eigenen Anschluss mitsurft. So können unbekannte Dritte oder befreundete Nachbarn eine Urheberrechtsverletzung begehen, für die dann der jeweilige Anschlussinhaber verantwortlich gemacht wird.

Allerdings hat der Anschlussinhaber nach neuster Rechtsprechung keine Belehrungs- und Überwachungspflicht für die volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seine volljährigen Besucher oder sonstigen volljährigen Gäste, denen er einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht.

Auch die Nutzung des Standard WLAN-Passwortes führt nicht mehr zwangsläufig zu einer Haftung als Störer. Für den Inhaber des WLANs reicht es zu prüfen, ob der eingesetzte Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort, verfügt (BGH vom 24.11.2016, Aktenzeichen: I ZR 220/15).

Vorbeugen – Urheberrechtsverstöße vermeiden

Wer lieber erst gar keine Abmahnungen von Anwälten erhalten möchte, ist mit den nachfolgenden Tipps gut beraten:

  • Laden Sie keine Musik und Filme bei sogenannten Tauschbörsen herunter.
  • Filme, die gerade erschienen sind, sind in aller Regel nicht frei im Netz verfügbar.
  • Wenn Sie Musik- und Filmdateien im Netz kaufen, nutzen Sie zum Download nur seriöse Quellen, aus denen die Verwertungsrechte für die angebotenen Kunstwerke klar hervorgehen.
  • Schauen Sie sich im Netz nur Filme aus solchen Quellen an, bei denen Sie sicher sein können, dass die Filme rechtmäßig ins Netz gestellt wurden.
  • Einige Urheber erlauben die Nutzung und Weiterverbreitung ihrer Werke. Das ist an entsprechenden Lizenzen erkennbar.
  • Lassen Sie andere Nutzer nicht an Ihren Internetanschluss. Wenn Angehörige oder Mitbewohner Ihren Internetanschluss nutzen, sprechen Sie mit ihnen über die Risiken bei illegalen Downloads.
  • Verschlüsseln Sie Ihr W-LAN, damit Nachbarn nicht ohne Ihr Wissen Ihren Internetanschluss nutzen können.

Weitere Informationen

Informationen der Verbraucherzentrale Hessen

Verfasser:  Verbraucherzentrale Hessen e.V., Große Friedberger Str. 13-17, 60313 Frankfurt

Stand: Januar 2020

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