Ein älterer Mann hält einen Geschenkgutschein in der Hand

Ein Gutschein muss nicht immer gut sein

Gutscheine erfreuen sich großer Beliebtheit – ob als Geschenk-, Rabatt- oder Umtauschgutschein. Doch worauf muss man achten in puncto Befristung und Verjährung? Kann ein Gutschein auch in Teilbeträgen nach und nach eingelöst werden? Kann nur derjenige, der im Gutschein genannt ist, diesen einlösen?

Gutscheine in verschiedenen Ausgestaltungen

Die Vorteile eines Geschenkgutscheins liegen auf der Hand: Der Schenkende läuft nicht Gefahr etwas zu kaufen, was nicht gefällt oder bereits vorhanden ist. Der Beschenkte kann sich aus dem Sortiment des Geschäfts bis zur Höhe des im Gutschein angegebenen Wertes nach seinen individuellen Wünschen etwas aussuchen. 

Um neue Kunden zu locken und alte Kunden längerfristig zu binden, setzen Unternehmen sogenannte Rabatt- oder Warengutscheine ein.

Einen Umtauschgutschein stellen Händler oft dann aus, wenn sie an sich einwandfreie Ware aus Kulanz zurücknehmen. Der Kunde erhält dann anstelle des von ihm gezahlten Kaufpreises einen Gutschein über den betreffenden Warenwert, um sich anschließend im Geschäft etwas anderes aussuchen zu können.

Nicht lange liegen lassen

Befristung

Wer sich seinen Gutschein genauer anschaut, findet sicherlich im Kleingedruckten (AGB) einen Hinweis  wie "einzulösen bis ..." oder "gültig sechs Monate". Eine solche Befristung ist meist rechtlich nicht zu beanstanden; denn man muss dem Händler zugestehen, seinen Warenbestand in bestimmten Zeiträumen zu kalkulieren. Der Gutschein sollte also innerhalb einer bestimmten Zeitspanne eingelöst werden. Eine zu knapp bemessene Frist ist allerdings unwirksam, sodass der Kunde auch nach Fristablauf die Einlösung des Gutscheins verlangen kann. Das Oberlandesgericht München hat im Jahr 2008 festgestellt, dass ein Geschenkgutschein für einen Wareneinkauf bei einem Internethändler nicht auf ein Jahr befristet sein darf. In diesem Fall stelle eine nur einjährige Gültigkeitsdauer eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar.

Weigert sich der Händler nach Ablauf einer zu knapp bemessenen Frist, den Gutschein einzulösen, kann der Kunde zwar nicht mehr die Einlösung des Gutscheins verlangen. Er hat aber Anspruch auf Erstattung des Geldwertes. Denn der Händler hatte den Gutschein ursprünglich verkauft. Dürfte er den Kaufpreis behalten, wäre er ungerechtfertigt bereichert, wie die Juristen sagen. Deshalb muss er dem Gutscheinbesitzer gegen Rückgabe des Gutscheins den Geldwert erstatten. Allerdings darf der Händler dann seinen entgangenen Gewinn einbehalten, denn bei rechtzeitiger Einlösung des Gutscheins hätte er ein Umsatzgeschäft gemacht. Wie hoch dieser entgangene Gewinn sein kann, ist eine Frage, die im Einzelfall beantwortet werden muss.

Verjährung

Ist keine Frist auf dem Gutschein vermerkt, kann dieser trotzdem nicht unbegrenzt lange eingelöst werden. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Deshalb sollten auch unbefristete Gutscheine spätestens innerhalb von drei Jahren eingelöst werden. Die Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Wer also mit einem Gutschein beschenkt wurde, der im November 2019 erworben wurde, muss diesen bis spätestens zum 31. Dezember 2022 einlösen.

Besonderer Anlass: Gutscheine fürs Theater und Kino

Manchmal ergibt sich die Einlösefrist aus der Art der Leistung. Wird etwa ein Gutschein für eine ganz bestimmte Theateraufführung verschenkt, versteht es sich von selbst, dass der Gutschein nur während der Spielzeit dieses bestimmten Stückes eingelöst werden kann. Kann der Beschenkte am Tag der Aufführung nicht ins Theater gehen, hat er keinen Anspruch darauf, sich den im Gutschein vermerkten Geldbetrag auszahlen zu lassen. Dies ergibt sich häufig auch aus aufgedruckten AGB, die bestimmen, dass Barauszahlungen nicht möglich sind.

Kinogutscheine, die nicht für einen ganz bestimmten Film ausgestellt sind, müssen nach Auffassung des Hamburger Oberlandesgerichts das Ausstellungsdatum enthalten und dürfen nicht vor Ablauf von zwei Jahren verfallen. Eine Kinokette hatte ohne Angabe des Ausstellungs- und Verkaufsdatums die Klausel „Dieser Gutschein ist im betreffenden Kino bis zum … gültig“ auf seinen Gutscheinen verwendet. Das Gericht hat jedoch keinerlei Aussage darüber getroffen, ob Befristungen bei Kinogutscheinen generell unzulässig sind.

Die Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen, dass die Frage der Angemessenheit von Einlösefristen von den Gerichten keineswegs einheitlich beurteilt wird. Es gibt keine speziellen gesetzlichen Regelungen für die rechtliche Bewertung von Gutscheinen. Im Einzelfall kommt es immer auch auf eine genaue Abwägung der Interessen aller Beteiligten (Händler, Käufer des Gutscheins, Beschenkter, Gutscheininhaber) an.

Geschenkgutscheine nach und nach einlösen

Beispiel: Der Verbraucher hat einen Gutschein in Höhe von 50 Euro geschenkt bekommen und möchte dafür im X-Kaufhaus im Januar ein Buch für 12 Euro, im Februar eine CD für 15 Euro und im März einen Pulli für 23 Euro erwerben. Solche Teileinlösungen sind gesetzlich nicht geregelt. Der Beschenkte kann allerdings ein berechtigtes Interesse an einer teilweisen Einlösung haben. Wenn dem Händler diese Teilleistungen zumutbar sind und für ihn keinen Verlust bedeuten, dürfte er dem nichts entgegenzusetzen haben. Der Restbetrag kann ohne weiteres auf dem alten Gutschein vermerkt oder in Form einer neuen Gutschrift ausgehändigt werden. Ein Anspruch des Kunden auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme besteht dagegen nicht.

Persönlich ausgestellte Gutscheine: Wer kann diese einlösen?

Gutscheine, in denen der Beschenkte namentlich genannt ist, sind in der Regel übertragbar. Sie können von jeder anderen Person eingelöst werden. Denn für den Händler spielt es keine Rolle, wer den Gutschein einlöst. Meistens bezweckt der Schenker durch die namentliche Benennung des Beschenkten lediglich eine persönliche Note. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass allein der Beschenkte den Gutschein einlösen darf, so zum Beispiel das Amtsgericht Northeim.  Ausnahmen gelten immer nur dann, wenn die Leistung aus dem Gutschein auf eine ganz bestimmte Person zugeschnitten ist oder wenn die versprochene Leistung gewisse Voraussetzungen erfordert, die nicht jeder erfüllt – zum Beispiel gesundheitliche Anforderungen bei einer Ballonfahrt.

Umtauschgutscheine

Nimmt ein Händler aus Kulanz einwandfreie Ware zurück, kann er entweder den Kaufpreis zurückgeben oder einen Umtauschgutschein ausstellen. Mit diesem Gutschein kann der Kunde sich anschließend im Geschäft etwas anderes aussuchen.

Da der Verkäufer bei Rückgabe einwandfreier Ware nicht zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet ist, ist auch die Aushändigung eines Warengutscheins stets freiwillig. Daher kann der Händler die Einlösung des Gutscheins auch an von ihm bestimmte Bedingungen knüpfen. Es steht ihm also auch frei, eine Einlösefrist festzusetzen. Die Dauer der Befristung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und darf nicht so kurz bemessen sein, dass es dem Kunden nicht möglich ist, den Gutschein einzulösen. Wird eine wirksame Einlösefrist überschritten, gelten im Prinzip die gleichen Regelungen wie bei Geschenkgutscheinen.

Achtung: Tritt der Käufer im Rahmen des Gewährleistungsrechts vom Kaufvertrag zurück – etwa weil eine defekte Ware vom Händler weder repariert noch gegen eine fehlerfreie Ware ausgetauscht werden kann – muss sich der Käufer nicht mit einem Gutschein zufrieden geben, sondern kann die Erstattung des Kaufpreises verlangen.

Fazit

Ein Gutschein kann manchmal auch Probleme bereiten. Verbraucher sollten beim Erwerb eines Gutscheins auf eine etwaige Einlösefrist achten und sich bereits im Vorfeld erkundigen, ob der Gutschein auch in Teilbeträgen eingelöst werden kann. Unbefristete Gutscheine müssen spätestens bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Erwerb des Gutscheins eingelöst werden. Wird der Gutschein nach Ablauf der Verjährungsfrist gleichwohl akzeptiert, so geschieht das aus reiner Kulanz des Händlers. Wer mögliche Probleme völlig umgehen will, sollte einen selbst gestalteten Gutschein in Erwägung ziehen.

Weitere Informationen

Beratungsangebote der Verbraucherzentrale Hessen

Verfasser: Verbraucherzentrale Hessen e.V., Große Friedberger Str. 13-17, 60313 Frankfurt

Stand: Januar 2020

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