Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt ist es einem Mobilfunkunternehmen untersagt, Preiserhöhungen einseitig und ohne Widerspruchsrecht vorzunehmen. Eine darauf gerichtete Allgemeine Geschäftsbedingung ist unwirksam. Die Androhung der Sperre des Telefons darf jedoch per E-Mail erfolgen. Dies schreibt unser Redaktionsmitglied, Ass.iur. Nikolai Schmich, LL.M., in seiner Kolumne „Ihr gutes Recht“. Hier informiert er über aktuelle Gerichtsentscheidungen.