Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es den Stadtwerken München verwehrt, eine Inkassopauschale von 34,15 Euro in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, die bei Inkassomaßnahmen im Zahlungsverzug ihrer Kunden anfallen sollte. Dies schreibt unser Redaktionsmitglied, Ass.iur. Nikolai Schmich, LL.M., in seiner Kolumne „Ihr gutes Recht“. Hier informiert er über aktuelle Gerichtsentscheidungen.