Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt ist es untersagt ein Nahrungsergänzungsmittel mit Aussagen zu bewerben, man könne mit diesem präventiv einem Alkoholkater vorbeugen bzw. die Folgen eines Katers mindern. Eine solche Werbung verstößt gegen das Verbot, Lebensmitteln krankheitsbezogene Eigenschaften zuzuweisen. Dies schreibt unser Redaktionsmitglied, Ass.iur. Nikolai Schmich, LL.M., in seiner Kolumne „Ihr gutes Recht“. Hier informiert er über aktuelle Gerichtsentscheidungen.