Nach einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth darf ein Verkäufer von Treppenliftern das Widerrufsrecht seiner Kunden nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen. Sofern Verbraucher den Vertrag in der eigenen Wohnung, telefonisch oder brieflich abgeschlossen haben, bleibt das Widerrufsrecht nach wie vor bestehen. Dies schreibt unser Redaktionsmitglied, Ass.iur. Nikolai Schmich, LL.M., in seiner Kolumne „Ihr gutes Recht“. Hier informiert er über aktuelle Gerichtsentscheidungen.