Flugreisende aufgepasst

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs sind Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung auf reise- und beförderungsvertragliche Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Im ersten Verfahren  (X ZR 128/18) buchte das klagende Ehepaar beim beklagten Reiseveranstalter eine Urlaubsreise, die Hin- und Rückflug zwischen Frankfurt und Las Vegas sowie diverse Hotelaufenthalte umfasste. Die Kläger konnten aus von den Beklagten zu vertretenden Gründen erst einen Tag später über Vancouver nach Las Vegas fliegen. Sie verlangen nun von der Beklagten die Erstattung der für die ersten beiden Tage angefallenen Kosten des Mietwagens, der Kosten des gebuchten, aber nicht genutzten Hotelzimmers sowie der Kosten für eine wegen der geänderten Reiseplanung erforderlich gewordene Übernachtung.

Im zweiten Verfahren (X ZR 165/18) buchte der Kläger bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug von Frankfurt nach Windhoek in Namibia, wo er eine Rundreise antreten wollte. Der Abflug in Frankfurt verzögerte sich derart, dass Windhoek erst einen Tag später erreicht werden konnte. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz der Kosten für die nicht in Anspruch genommene, aber in Rechnung gestellte Übernachtung in der Lodge sowie die Kosten für die Übernachtung im Hotel in Windhoek.

Aufgrund der Verspätungen der Beförderungen nach Las Vegas bzw. Windhoek leisteten die Beklagten Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c EU-Fluggastrechteverordnung in Höhe von 600 Euro pro Reisendem.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Kläger beider Verfahren sind der Ansicht, dass sie neben den Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung hier auch beförderungs- und reisevertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen können. Eine Anrechnung der Entschädigungszahlungen auf die beförderungsrechtlichen Schadensersatzansprüche nach Art. 12 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung findet nicht statt, da die Zielrichtung beider Zahlungen unterschiedlich sei.

Die Beklagten beider Verfahren sind der Ansicht, dass die Entschädigungszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung einen Ausgleich für entstandene Unannehmlichkeiten und sowohl materielle als auch immaterielle Schäden ausgleichen soll. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung müsse die Entschädigungszahlung nun auf beförderungs- und reisevertragliche Schadensersatzansprüche angerechnet werden. Es dürfe schließlich nicht zum zweifachen Ersatz für nur einen Schaden kommen.

Mit diesen Argumenten hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen und ist somit der Rechtsposition der Beklagten gefolgt.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Ja, hier hat der Bundesgerichtshof, das höchste deutsche Zivilgericht in einem Revisionsverfahren letztinstanzlich entschieden.

Wie wirkt sich die Entscheidung auf die Verbraucher aus?

Verbraucher können sich nach dieser Entscheidung sicher sein, dass ihr Schaden nur einmal reguliert wird und ihr Schadensersatzanspruch nicht gesondert neben Entschädigungszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung besteht. Es macht nur dann Sinn, reise- und beförderungsvertragliche Schadensersatzansprüche neben den Entschädigungszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung geltend zu machen, wenn diese Ansprüche letztere wertmäßig übersteigen. Letztere sind nämlich auf erstere anzurechnen, demnach mindern sich die reise- und beförderungsrechtlichen Schadensersatzansprüche um die Entschädigungszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ist das Urteil gut?

Einerseits ja und andererseits nein. Zum einen ist es nicht einzusehen, warum ein Schaden, der nur einmal entstanden ist nun zweimal entschädigt werden sollte. Dieser Gedanke wäre dem bürgerlichen Recht fern. Außerdem könnte eine doppelte Entschädigung ein besonderes, nicht wünschenswertes finanzielles Interesse der Passagiere an einer erheblichen Verspätung ihrer Flugverbindungen begründen. Zum anderen ist aber auch Fakt, dass der potentielle Fluggast nicht freiwillig die angebotenen Hilfen (zum Beispiel Übernachtung im Hotel wegen eines erst am nächsten Tag stattfindenden Weiterflugs) in Anspruch nimmt. Aus seiner Sicht wäre es durchaus wünschenswert, ihm für die entstandenen Unannehmlichkeiten und die entgangenen Urlaubsfreuden für die Verspätung von einem Tag eine Entschädigung zu Teil werden zu lassen.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten sich über die Zielrichtung einer Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung im Klaren sein. Diese ist nämlich grundsätzlich keine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden, sondern Entschädigung für entstandene Unannehmlichkeiten. Diese sollten Sie in jedem Fall verlangen, sich aber jedenfalls bewusst darüber sein, dass diese auf reise- und beförderungsvertragliche Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht Anwendung findet. Erst wenn die Entschädigungszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung geringer ist als etwaige reise- und beförderungsrechtliche Schadensersatzansprüche, macht es für den Verbraucher Sinn Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Wo ist das Urteil zu finden?

Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 06. August 2019 haben die Aktenzeichen Az X ZR 128/18 und X ZR 165/18. Höchstrichterliche Entscheidung.

Stand: September 2019

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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