Pappkiste mit Büchern drin, von oben fotografiert. Auf der hinteren Kartonklappe steht "zu verschenken" drauf.

„Zu verschenken“-Kisten vor der Haustür – Schöne Idee die teuer werden kann

Eine Kiste mit der Aufschrift „zu verschenken“ vor der Haustür ist eine nette Idee, um ungenutzte, ausrangierte Dinge anderen Personen anzubieten. Aber ist das eigentlich erlaubt?

In vielen Städten ist es Gang und Gäbe, dass man Dinge, die man nicht mehr nutzt, wie Bücher, Kleidung, Geschirr oder Kindersachen, in einer Kiste mit der Aufschrift „Zu verschenken“ vor die Haustür stellt. Der Gedanke dahinter ist sehr lobenswert, denn vielleicht können vorbeilaufende Personen genau diese Sachen noch gut gebrauchen. Außerdem landen so gut erhaltene Dinge nicht grundlos im Müll. Andersherum entpuppen sich diese Kisten für Fußgänger zu wahren Schatztruhen.

Aber aufgepasst! Bei den gut gemeinten Kisten, gibt es den ein oder anderen Haken, den man, bevor man ausrangiertes Zeug auf den Bürgersteig stellt, auf jeden Fall kennen sollte.

Kisten kann ein Bußgeld drohen

So gut die Absicht hinter den Kisten auch ist, laut dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU) handelt es sich nämlich bei den Kisten, trotz eines Hinweises wie „zu verschenken“, um eine wilde Müllablagerung für die sogar ein Bußgeld drohen kann. Das ist besonders dann der Fall, wenn die Kiste über mehrere Tage an der Straße stehen bliebt und sich keiner daran bedient. Schnell wird die kleine Bürgersteig-Schatzkiste zu einem Fall für das Ordnungsamt.

Wie hoch das jeweilige Bußgeld ausfallen kann, hängt dabei von den Gegenständen in den Kisten ab sowie von der Menge an Sachen. Eine einfache Kiste mit einem Sammelsurium von Geschirr, Kochtopf, Kleidungsstücken und Büchern kann bereits bis zu 250 Euro kosten. Befinden sich darüber hinaus auch scharfkantige Dinge in der Kiste, klettert die Geldstrafe sogar schnell auf 300 Euro. Zu verschenkende Flüssigkeiten können dem „Wohltäter“ mit 500 Euro zu Buche schlagen, ausrangierte Elektrogeräte auf dem Bürgersteig kosten unter Umständen bis zu 5000 Euro Strafe.

Für andere haftbar gemacht – so schnell kann´s gehen

Ein weiteres Problem kommt hinzu, wenn die „Verschenkekiste“ plötzlich unerwarteten Zuwachs bekommen hat. Steht erstmal eine Kiste auf der Straße, stellen häufig weitere Personen ihr ausrangiertes Zeug, unbrauchbare Dinge oder sogar Sperrmüll daneben. Für all diesen Unrat zahlt am Ende die Person das Bußgeld, die die Kiste ursprünglich rausgestellt hat.

Kein Geschenk für Unbeteiligte: Unnötige Kosten

Ärgerlich wird es vor allem dann, wenn sogar vollkommen unbeteiligte Personen für die Kistenentsorgung mit aufkommen müssen. Das passiert dann, wenn das Ordnungsamt die Kiste beseitigen muss und die Gegenstände niemandem zuordnen kann. In diesem Fall werden die entstandenen Entsorgungskosten zusätzlich auf die Abfallgebühren berechnet. Damit zahlen für die Beseitigung auch sämtliche Anwohner, die mit der „Verschenkekiste“ nicht zu tun hatten.

Wer eine solche Box vor seiner Haustür auffindet und auf Nummer „sicher“ gehen möchte, informiert schnellstmöglich das Ordnungsamt oder die Stadtreinigung, um nicht auf eventuellen Entsorgungskosten sitzenzubleiben.

Ein paar kleine Regeln, und das Ordnungsamt drückt ein Auge zu

Wer es aber wirklich gut meint, für den lässt das Ordnungsamt auch Gnade walten, solange gewisse Regeln eingehalten werden.

Klar sollte sein, dass Gehwege für Fußgänger, Menschen mit Kinderwagen, Rollator oder Rollstuhl freigehalten werden müssen. Auch Fluchtwege und Feuerwehreinfahrten dürfen in keiner Weise zugestellt werden. Andernfalls drohen Strafen!

Darüber hinaus gilt zudem folgendes:

  • Kiste auf dem eigenen Grundstück: Die einfachste Möglichkeit unnötigem Ärger aus dem Weg zu gehen. Wer in einem Mehrfamilienhaus wohnt, sollte aber dennoch vor dem Abstellen bei den Mitbewohnern und der Hausverwaltung nachfragen, ob alle einverstanden sind.
  • Kein Mülleimer: Die Gegenstände in den „Verschenkekisten“ sollten nicht kaputt oder unbrauchbar sein, sondern für vorbeilaufende Personen noch einen Mehrwert bieten.
  • Jugendfreier und ungefährlicher Inhalt: In den Kisten dürfen sich keine giftigen oder möglicherweise verletzenden Gegenstände befinden (Altöl, Lackdosen, Spiegel, Messer). Auch nicht jugendfreie Bücher oder DVDs haben in den Boxen absolut nichts verloren.
  • Unfallsicher: Die „Verschenkekiste“ muss so aufgestellt sein, dass niemand ausversehen darüber stolpert.
  • Wetter checken! Ist Regen angekündigt, sollten die Kisten nicht rausgestellt werden. Steht die Kiste bei einsetzenden Regen bereits vor der Tür, sollte diese unverzüglich wieder reingeholt werden.
  • „Zu verschenken“: Die Kisten sollten gut leserlich mit dem Hinweis „Zu verschenken“ gekennzeichnet werden, sodass erkennbar ist, dass es sich hier nicht um wilde Müllablage handelt.
  • Nach 24 Stunden ist Schluss: Die Kiste sollte nicht länger als ein Tag draußen stehen. Andernfalls gelten sie dann doch als illegale Müllablagerung.
  • Sondernutzungsrecht des Bürgersteigs: Wer die Kiste länger stehen lassen möchte, kann auch eine Genehmigung für Sondernutzung des Bürgersteigs beim zuständigen Ordnungsamt beantragen. Allerdings: Hier fallen Nutzungsgebühren an!

(Sie)

Stand: Februar 2023

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