Eine junge Frau sitzt auf ihrem Rucksack und hält ein Handy in der Hand

Verbraucher aufgepasst bei Roaming-Tarifen

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind die Vorschriften über die Roaming-Tarife so auszulegen, dass ein automatischer Wechsel in den regulierten „Roam-Like-At-Home“-Tarif automatisch erfolgt und dieser vom Handykunden nicht selbst aktiv vorgenommen werden muss.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Telekommunikationsdienstleister Telefonica, der unter anderem hinter den Marken O2 und Base steht, vor dem Landgericht München auf Rückzahlung zu viel gezahlter Gebühren an die Verbraucher wegen ausgebliebener Umstellung auf die „Roam-Like-At-Home“-Regelung.

Hintergrund ist, dass seit dem 15.07.2017 neue Roaming-Vorschriften in Kraft sind, wonach für Anrufe aus dem EU-Ausland keine Zusatzentgelte mehr erhoben werden dürfen (Art. 6a VO EG 531/2012). Fraglich ist es, ob eine Tarif-Umstellung automatisch erfolgt oder ob man eine solche aktiv per SMS bestätigen muss.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kunde eine Umstellung seines Tarifs auf den „Roam-Like-At-Home“-Tarif per SMS bestätigen müsse. Hierfür spreche schon alleine das Recht des Verbrauchers, selbständig Verträge abschließen zu können oder auch nicht (Vertragsfreiheit). Man könne den Verbraucher nicht dazu zwingen, einen bestimmten Tarif zu wählen, selbst wenn dieser günstiger für ihn sei. Bei Bestätigung des „Roam-Like-At-Home“-Tarifs werde der Tarif bedenkenlos und wunschgemäß umgestellt.

Der Kläger bewertet den Sachverhalt hier ganz anders.  Der Wortlaut von Art. 6 a der VO EG 531/2012 (Roamingverordnung) ist seiner Ansicht nach eindeutig und verpflichtet die Telekommunikationsanbieter zu einer automatischen Umstellung auf die RLAH (Roam-Like-At-Home) -Regelung. Zu diesem Ergebnis komme man sowohl durch eine Wortlautauslegung von Art. 6a VO EU 531/2012 als auch durch teleologische Auslegung (Auslegung nach Sinn und Zweck) der neuen Roaming-Vorschriften.

Letzter Ansicht hat sich auch der Europäische Gerichtshof in Luxemburg angeschlossen und der Klage stattgegeben

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Auslegung der europäischen Vorschriften zu Roaming-Tarifen entschieden. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, die in einem Rechtsstreit beim Landgericht München aufgetreten war und als Vorlagefrage vom EuGH zu entscheiden war. Alle Gerichte innerhalb der EU werden sich an diese Auslegung halten müssen. Es wird keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Verbraucher dürften die Auswirkungen dieser Entscheidung unmittelbar in ihrem Geldbeutel spüren. Dies gilt für solche Kunden der Telefonica, deren Tarif nicht am 15.07.17 automatisch auf RLAH umgestellt wurde und die deshalb zu hohe Gebühren bezahlt haben. Ihnen muss der zu viel gezahlte Beitrag von der Beklagten zurückerstattet werden.

Ist das Urteil gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Hier werden die Verbraucherrechte gegenüber der Marktmacht von Telekommunikationsanbietern gestärkt. Auch Telefonica muss sich an die einmal vom EU-Gesetzgeber getroffene verbraucherfreundliche Auslegung der EU-Roaming-Tarif-Vorschriften halten. Die Beklagte muss die aufgrund mangelnder SMS-Bestätigung zu viel gezahlten Gebühren wegen des automatisch geltenden Tarifwechsels an die Verbraucher zurückzahlen.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten die Rechnungen des von ihnen beauftragten Telekommunikationsanbieters Telefonica (unter anderem O2, Base) genau überprüfen. Sollte es im Juli 2017 nicht zu einem automatischen Wechsel in den „Roaming-At-Home-Tarif“ gekommen sein und zu viel Gebühren gezahlt worden sein, so können diese unter Berufung auf dieses Urteil zurückgefordert werden.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 03.09.20 hat das Aktenzeichen Az. C-539/19.

Stand: September 2020

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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