Mehrere E-Book Geräte liegen auf einer farbigen Fläche

Verbraucher aufgepasst bei E-Books

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist es untersagt, E-Books aus zweiter Hand zu erwerben . Dies bedeutet eine Bevorzugung der E-Book-Version gegenüber der Print-Version eines Buches.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier hatten zwei niederländische Verbände, welche die Interessen niederländischer Verleger wahrnehmen gegen die Firma „Tom Kabinet“ auf Unterlassung vor einem Gericht in Den Haag (der Rechtbank Den Haag) geklagt. Die Kläger nahmen Anstoß an dem Geschäftsgebaren der Beklagten. Diese betreibt seit einigen Jahren eine Webseite, wo gebrauchte E-Books zum Verkauf an Mitglieder eines von ihr gegründeten Leseklubs angeboten werden. Dies alles zum Groll der Beklagten.

Im Verfahren vor der Rechtsbank in Den Haag trat folgende dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Vorabentscheidung vorgelegte Rechtsfrage auf: Liegt eine unbefugte öffentliche Wiedergabe der Bücher vor, wenn die E-Books gebraucht weiterverkauft werden?

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Hierzu vertreten die beiden Parteien des Prozesses komplett gegensätzliche Positionen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr Verhalten lediglich das jedem uneingeschränkt zustehende Verbreitungsrecht von Gegenständen tangiere. Hiernach wäre es unproblematisch möglich, die einmal neu und direkt vom Verleger oder Autor erworbenen E-Books gebraucht weiter zu veräußern.

Die Kläger vertreten die Auffassung, dass hier die sogenannte Erschöpfungsregel gelte. Diese besagt, dass das Recht einen urheberrechtlich geschützten Gegenstand (hier: E-Book) in der Öffentlichkeit zu verbreiten bereits mit dem einmaligen Verkauf in der Union durch den Rechteinhaber selbst oder mit dessen Zustimmung erloschen sei.

Letzter Ansicht hat sich der EuGH angeschlossen. Dies ist nicht ganz überraschend. Denn Art. 3 RL 2001/29 regelt, dass der Wiederverkauf von E-Books als öffentliche Wiedergabe einzuordnen ist.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren entschieden. Alle Gerichte innerhalb der Europäischen Union sind in dieser Rechtsfrage an die Entscheidung des EuGH gebunden.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Verbraucher dürfen die einmal von ihnen erworbenen E-Books nicht mehr gebraucht weiterveräußern. Damit wird ihre allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG eingeschränkt.

Ist das Urteil gut?

Ja und nein, Daumen waagerecht. Einerseits ist es nur konsequent, da hier die RL 2001/29 EG strikt angewendet wurde. Die Tantiemen der Urheber (meist Künstler) werden umso höher, je mehr E-Books verkauft werden. Würde man die Veräußerung gebrauchter E-Books zulassen, würden sie nur einmal Tantiemen erhalten und ihr Werk könnte einem unüberschaubar großen Personenkreis zugänglich gemacht werden. Dies wäre jedoch weder im Sinne der EG-Urheberrechtsrichtline noch im Sinne von Künstlern und Verlegern, die extreme Mindereinnahmen zu verbuchen hätten.

Andererseits schränkt diese Weiterverkaufsbeschränkung der Kunden deren allgemeine Handlungsfreiheit deutlich ein. Wenn sich beim erstmaligem Hören eines E-Books herausstellt, dass dieses doch nicht den Erwartungen entspricht, möchte man es gebraucht weiterverkaufen können. So könnte man seinen Verlust doch noch ein wenig minimieren. Nach diesem Urteil ist dem Verbraucher diese Möglichkeit jedenfalls genommen.

Außerdem ist die Ungleichbehandlung von gedruckten Büchern (Printversion) und E-Books hier nicht klar verständlich.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten sich darauf einstellen, dass sie die von ihnen einmal käuflich erworbenen E-Books nicht mehr weiterveräußern können. Somit sollten sich die Verbraucher bereits vor dem Kauf eines E-Books überlegen, ob sie mittel- oder langfristig ein Interesse daran haben. Anderenfalls ist es gut möglich, dass sie auf den Kosten für den Erwerb eines doch nicht so gebrauchten oder einem doch nicht so gefallenden E-Books komplett sitzen bleiben, da man – wie dieses Urteil klarstellt - es nicht weiterveräußern kann.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.12.2019 hat das Aktenzeichen Az C-263/18.

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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