Ein Paar schließt einen Vertrag ab

Leasingnehmer aufgepasst bei Verträgen mit Kilometerabrechnung

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) steht Leasingnehmern kein Widerrufsrecht bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung zu.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Im Jahr 2015 schloss der Kläger und Leasingnehmer mit der Beklagten und Leasinggeberin einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung ab. Die Beklagte erteilte dem Kläger auch eine Widerrufsinformation. Im Jahr 2018 möchte der Kläger sein Widerrufsrecht ausüben und von dem Vertrag zurücktreten. Die Parteien streiten gerichtlich um die Existenz dieses Widerrufsrechts.

In der Ausgangs- und der Berufungsinstanz war der Kläger unterlegen. Gegen die letzte Entscheidung des Oberlandesgerichts hat der Kläger Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. In dieser Instanz befinden wir uns jetzt.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung unzweifelhaft ein Widerrufsrecht zustehe. Bei Leasingverträgen handele es sich um Verbraucherdarlehensverträge, die das besondere Schutzbedürfnis der Verbraucher gegenüber den Leasinggebern dadurch zum Ausdruck bringen, dass Ersteren ein gesondertes Widerrufsrecht eingeräumt wird. Hierfür spricht auch eindeutig, dass die Leasinggeberin und Beklagte dem Leasingnehmer und Kläger eine Widerrufsinformation erteilt hat.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass es für den Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung schlichtweg kein Widerrufsrecht gebe. Es sei weder eine Rechtsnorm ersichtlich, die ein entsprechendes Widerrufsrecht des Leasingnehmers vorsehe; noch ist eine Norm ersichtlich, aus der man ein entsprechendes Widerrufsrecht ableiten könne. Es sei zwar unzweifelhaft richtig, dass sie, die Beklagte, dem Kläger eine Widerrufsinformation erteilt habe. Aus diesem Umstand alleine könne man jedoch nicht ableiten, dass dem Kläger ein Angebot auf Einräumung eines von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängigen vertraglichen Widerrufsrechts gemacht worden sei. Mangels Widerrufsrechts könne der Kläger hier nicht widerrufen und die Klage ist als unbegründet abzuweisen.

Letzterer Ansicht hat sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen und die Klage mit diesen Argumenten abgewiesen.  Zwar seien die Widerrufsvorschriften für Allgemeine Verbraucherdarlehensverträge der §§ 506 ff BGB hier einschlägig, sähen aber für den konkreten Fall des Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung kein Widerrufsrecht für den Leasingnehmer vor.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Ja, hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Revisionsverfahren letztinstanzlich entschieden. Es wird keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Verbraucher sollten sich darüber im Klaren sein, dass ihnen in der Vertragskonstellation des Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung kein Widerrufsrecht zusteht. Daran sind sie, wenngleich ihnen vom Leasinggeber eine Widerrufsinformation ausgehändigt wird, verpflichtend gebunden. „Pacta sunt servanda“ heißt der passende Juristenspruch dazu. – „Verträge sind einzuhalten“

Ist das Urteil gut?

Ja und nein, Daumen waagerecht. Einerseits ist die Gesetzeslage eindeutig – wie auch der BGH in seinem Urteil hier festgestellt. Wo das Gesetz kein Widerrufsrecht vorsieht, kann denklogisch auch kein Widerrufsrecht ausgeübt werden. Andererseits wäre es im Interesse des Verbrauchers auch beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung eine vertragliche Bindung mit Widerruf lösen zu können.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten sich darüber im Klaren sein, dass ihnen beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung kein Widerrufsrecht zusteht. Zwar sind die Widerrufsvorschriften für allgemeine Verbraucherdarlehensverträge hier einschlägig; sie sehen aber weder unmittelbar noch analog ein entsprechendes Recht des Verbrauchers vor. Somit sollte sich der Verbraucher bereits vor Vertragsschluss hundertprozentig sicher sein, dass er den Vertrag nicht widerrufen will. Ein entsprechendes Widerrufsrecht steht ihm nämlich nach dem Gesetz nicht zu.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.02.21 hat das Aktenzeichen Az VIII ZR 36/20.

Stand: April 2021

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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