Zwei Hände tippen auf einer Computertastatur

Internetkunden aufgepasst bei den Angaben auf Produktinformationsblättern

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln dürfen Anbieter von Internettarifen nur die vorgeschriebenen Standardangaben auf Produktinformationsblättern machen. Weitere sogenannte Zusatzangaben sind unzulässig.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Geklagt hatte hier der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Telekom Deutschland GmbH. Stein des Anstoßes waren die Angaben auf den Produktinformationsblättern (PIB) der Beklagten, deren Unterlassung die Klägerin begehrt.

Hierin waren für mehrere „Magenta-Zuhause“-Tarife nicht nur die Standardangaben der minimalen, normalerweise zu erwartenden und maximalen Datenübertragungsrate abgedruckt. Darüber hinaus waren Zusatzangaben über eine Rückfalloption gemacht worden, falls die tarifliche Datenübertragungsrate vor Ort nicht zur Verfügung steht. Damit sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass der Tarif auch mit einer niedrigeren Datenübertragungsrate wählbar ist, wenn der Standard vor Ort nicht erbracht werden kann.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie mit ihrem PIB vor allem auch dem Informationsbedürfnis der Kunden Rechnung trage. Das Informationsbedürfnis der Verbraucher an eine Preisangabe für den Fall, dass die tarifliche Datenübertragungsrate vor Ort nicht zu Verfügung steht, sei gleichwohl hoch.

Der Kläger ist der Ansicht, dass Zusatzangaben auf PIB gegen die TK-Transparenzverordnung verstoßen. Hiernach ist es lediglich zulässig, die in der Verordnung festgelegten Standardangaben zu machen. Es sind aber weder in der TK-Transparenzverordnung noch in den Muster-PIB der Bundesnetzagentur Abweichungen von diesen Standardangaben vorgesehen. Somit sind jegliche Zusatzangaben auf den PIB der Beklagten zu unterlassen.

Das Oberlandesgericht Köln hat sich letzter Ansicht angeschlossen und der Klage des vzbv stattgegeben. Zusätzlich führen die Richter aus: Der Sinn und Zweck von PIB bestehe ja darin, eine bessere und schnellere Vergleichbarkeit von verschiedenen Tarifen für den Verbraucher zu erreichen. Um diesem Sinn und Zweck Genüge zu tun, müssen PIB gleich strukturiert und für jeden Anbietertarif gleich gestaltet sein. Zusatzangaben sind dazu geeignet, diese Standards aufzuweichen, den Verbraucher zu verwirren und den Anschein zu erwecken, dass ein Unternehmen eine bessere Leistung bietet als die Konkurrenzunternehmen, die sich an die Standards halten.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das OLG Köln in einem Berufungsverfahren entschieden. Eine Revision zum Bundesgerichtshof ist noch möglich, jedoch nicht zu erwarten, da nicht davon auszugehen ist, dass sich der BGH gegen mehr Transparenz bei der Ausgestaltung von PIB entscheiden wird.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Sämtliche PIB müssen einheitlich ausgestaltet sein und dürfen nur die Standardinformationen enthalten, sodass der Verbraucher die einzelnen Tarife problemlos und schnell miteinander vergleichen kann.

Ist das Urteil gut?

Ja, uneingeschränkt Daumen nach oben. Nur dann, wenn Anbieter einheitlich die Standardangaben auf ihren PIB verwenden, kann der Verbraucher die Angebote auf einen Blick miteinander vergleichen.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten die Ihnen ausgehändigten PIB dahingehend überprüfen, ob sie verständlich sind und die darin enthaltenen Tarife mit denen anderer Anbieter vergleichbar sind. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn über die notwendigen Standardangaben hinaus Zusatzangaben gemacht werden. Dann sollte der Verbraucher Kontakt mit seiner Verbraucherzentrale vor Ort aufnehmen, damit von dort aus weitere Maßnahmen (z.B. Abmahnung) ergriffen werden können. Diese Mitteilung ist wichtig, damit die Verbraucherzentralen von so etwas Kenntnis erlangen.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 26.02.2021 hat das Aktenzeichen Az 6 U 85/20.

Stand: April 2021

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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