Ein Mann unterschreibt ein Schriftstück

Aufgepasst beim Vertragsabschluss! - Fernwärme

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt ist es einem Fernwärmeversorger untersagt, eine mit seinem Kunden vertraglich vereinbarte Preisänderungsklausel einseitig durch öffentliche Bekanntmachung zu ändern.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Die Beklagte ist eine Fernwärmeversorgerin, der Kläger ein Verbraucherschutzverband. Die Beklagte schloss Belieferungsverträge mit zahlreichen Kunden ab, die eine Preisänderungsklausel enthielten, welche die Beklagte einseitig durch öffentliche Bekanntmachung ändern konnte. Im Herbst 2015 eröffnete die Beklagte ihren Kunden, dass sie ihr Preissystem und auch die Preisänderungsklausel durch öffentliche Bekanntmachung ändern werde. Gegen diese einseitig vorgenommene Änderung der Preisänderungsklausel, entsprechende Mitteilungen und Berichtigungsschreiben wendete sich der Kläger.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie sich mit der Änderung der Preisänderungsklausel vertragstreu verhalte. Zum einen habe man diese Möglichkeit vertraglich so vereinbart. Zum anderen bestehe für sie selbst eine Notwendigkeit der Weitergabe von bei ihr anfallenden Preisänderungen an ihre Kunden. Schließlich sähen die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Fernwärmeverordnung (AVB-FernWärmeVO), die immer auch Vertragsbestandteil würden, die Möglichkeit einer Preisanpassung vor.

Der Kläger argumentiert so, dass Verträge grundsätzlich nur durch übereinstimmende, gemeinsame Erklärungen der Parteien geändert werden könnten. Dies gelte auch hier. Insbesondere ergebe sich aus § 4 Abs. 2 der FernWärmeVerordnung nichts anderes. Hiernach dürften Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen zwar erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Eine „vertragliche“ Vereinbarung hierfür bleibe jedoch nach wie vor notwendig. Im Übrigen müsse nicht eine Preisänderungsklausel dazu verwendet werden, um „kurzfristige“ Preiserhöhungen an die Kunden weiterzugeben. Die gängigen Mittel des Vertragsrechts in Form von Änderungskündigung bzw. außerordentlicher Änderungskündigung seien dafür ausreichend.

Die Berufungsinstanz des Oberlandesgerichts Frankfurt hat sich hier der klägerischen Sichtweise angeschlossen und – wie auch die landgerichtliche Erstinstanz – der Klage des Verbraucherschutzverbandes stattgegeben.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Nein, hier hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Berufungsverfahren entschieden. Eine Revision zum Bundesgerichtshof ist grundsätzlich noch möglich, da das OLG eine solche ausdrücklich zugelassen hat.  In vielen anderen Fällen könnte sich auch die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage stellen, ob ein Versorger zur einseitigen Änderung einer vertraglichen Preisänderungsklausel befugt ist.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

Die Rechtsstellung des Verbrauchers gegenüber Fernwärmeanbietern wird gestärkt. Letzteren wird die Möglichkeit genommen, Preise einseitig und ohne Zustimmung der Verbraucher zu ändern.

Ist das Urteil gut?

Ja, uneingeschränkt Daumen nach oben. Neben dem verbraucherfreundlichen Charakter des Urteils und der Verbesserung der Rechtsstellung des Verbrauchers gegenüber Fernwärme-Unternehmen trägt dieses Urteil zu einer wünschenswerten, verbesserten Transparenz bei der Vertragsgestaltung bei.

Was kann der Verbraucher jetzt tun?

Der Verbraucher sollte darauf achten, dass ihm zukünftig keine Verträge im Fernwärmesektor zur Unterschrift vorgelegt werden, die eine Preisänderungsklausel durch öffentliche Bekanntmachung enthalten. Solche Klauseln sind unwirksam. Auf das Streichen solcher Klauseln kann der Verbraucher – unter Berufung auf dieses Urteil - bestehen.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21.03.2019 hat das Aktenzeichen 6 U 190/17. Revision eingelegt, noch kein Urteil.

Stand: September 2019

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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