Ältere Mann sitzt auf einem Sofa und bedient ein Handy

Aufgepasst beim Nutzen kabelgebundener Endgeräte im Mobilfunktarif

Nach einem Urteil des Landgerichts München ist es dem Mobilfunkanbieter Telefonica Germany nicht gestattet, seinen Kunden vorzuschreiben, dass sie ihren Internetzugang nur mit Smartphones, Tablets und anderen mobilen Endgeräten nutzen dürfen.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Firma Telefonica GmbH & Co. OHG (Betreiber es Mobilfunknetzes von O2 u.a.) vor dem Landgericht München geklagt.

Stein des Anstoßes war eine Klausel im Mobilfunktarif „O2 Freenet-Unlimited“ der Beklagten. Hiernach gestattete O2 nur den Zugang für solche Endgeräte, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen. Nicht betroffen waren von dieser Regelung stationäre LTE-Router, die einen Internetzugang auch mit einer SIM-Karte herstellen und auf beliebig viele Endgeräte verteilen können.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Handhabung der Entgelttarife und der pro Tarif angebotenen Leistungen ihr alleiniges unternehmerisches Risiko darstelle. Die Klägerin könne ihr da nicht reinreden. Im Übrigen bestehe ja Vertragsfreiheit und kein Mensch würde dazu gezwungen, sich für einen bestimmten Tarif zu entscheiden. Diese werde durch den Ausschluss kabelgebundener Endgeräte auch nicht beschnitten. Die streitgegenständliche Klausel sei deshalb rechtmäßig und nicht zu beanstanden.

Der Kläger stützt seine Argumentation im Wesentlichen auf Folgendes: Die Beklagte verstößt mit ihrer Klausel zum Mobilfunktarif O2 Free Unlimited elementar gegen Art. 3 Absatz 1 VO (EU) 2015/2120. Hierin wird den Verbrauchern explizit eine freie Endgerätewahl zugebilligt. Es gebe viele Endgeräte, die internettauglich und weitverbreitet üblich seien. Diese Geräte könnten jedoch nicht genutzt werden, was dem Grundgedanken der Endgerätefreiheit widerspricht. Die Argumentation der Beklagten gehe hier in die falsche Richtung und ist nicht zielführend.

Der letzten Sichtweise hat sich auch das Landgericht München I angeschlossen und die streitgegenständliche Klausel wegen Verstoßes gegen die VO (EU) 2015/2120 für unwirksam erklärt.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Nein, hier hat das Landgericht (LG) München I erstinstanzlich entschieden. Die Beklagte hat gegen diese Entscheidung Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) München eingelegt. Dort wird der Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen Az 29 U 747/21 geführt. Es bleibt abzuwarten, wie das OLG den Sachverhalt beurteilt.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Verbraucher müssen aufpassen, dass sie bei der Tarifwahl ihres Mobilfunktarifes nicht in die Falle tappen. Zumindest bis zur Bestätigung dieses Urteils.

Ist das Urteil gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Die Bezeichnung „Free Unlimited“ spricht meines Erachtens dagegen, dass ein Tarif nur auf mobile Endgeräte limitiert wird. Mit einer dahin gehenden Klausel braucht ein Verbraucher nicht zu rechnen. Im Übrigen würde diese für den Verbraucher überraschende Klausel, die weit entfernt von der gesetzgeberischen Wertung der Endgerätefreiheit des Art. 3 VO (EU) 2015/2120 ist, den Verbraucher meines Erachtens unangemessen benachteiligen. Sämtliche analogen Endgeräte des Verbrauchers wären somit für den Verbraucher nur eingeschränkt nutzbar, da ihre maximale Funktionalität oftmals erst mit einer Internetnutzung erreicht werden kann. Aus Verbrauchersicht kann man das Urteil nur begrüßen. Eigentlich sollte die freie Endgerätewahl ja mittlerweile selbstverständlich sein.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten die Klauseln der von Ihnen gewählten Mobilfunktarife genau lesen (natürlich vor dem Vertragsabschluss). Nur so kann ein böses Erwachen durch die Wahl eines Tarifs mit einer überraschenden Klausel, die den Nutzungsinteressen des Verbrauchers zuwiderläuft, verhindert werden.

Es bleibt abzuwarten, ob das angerufene Berufungsgericht den Sachverhalt rechtlich genauso bewertet wie das Ausgangsgericht und das Verbraucherfenster. Erst nach Rechtskraft könnten Verbraucher dann nicht mehr in diese „Tariffalle“ laufen.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Landgerichts (LG) München I vom 28.01.2021 hat das Aktenzeichen Az 12 O 6343/20.

Stand: März 2021

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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