Mit rechtem Zeigefinger auf das Handy tippen

Aufgepasst bei Werbung für Handy-Verträge!

Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf müssen wesentliche Tarifbedingungen in einem Werbeflyer für einen Mobilfunktarif für Kundinnen und Kunden deutlich erkennbar sein. Vodafone darf sie nicht in einer winzigen Fußnote verstecken.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Firma Vodafone auf Unterlassung der Werbung mit einem noch näher zu erläuternden Werbeflyer.

Die Beklagte hatte mit einem mehrere Seiten umfassenden Werbeflyer für einen Mobilfunktarif geworben. An mehreren Angaben zum Monatspreis und zum Leistungsumfang war der Hinweis auf eine Fußnote abgedruckt. Diese Fußnote befand sich zusammen mit anderen Fußnoten auf einer Seite des Flyers abgedruckt.  Sie enthielt sowohl wichtige Hinweise zur Mindestvertragslaufzeit, zum einmaligen Anschlusspreis und weitere Details zum Leistungsumfang.

Zur Fußnote ist noch zu sagen, dass sie in 3-Punkt-Größe-Schrift kaum zu entziffern war. Außerdem war der in einem Grauton gehaltene Text auf dem glänzenden Untergrund sehr unauffällig und kontrastarm. Im Übrigen charakterisiert die Unübersichtlichkeit der Fußnote auch noch eine übergroße Zeilenlänge und eine fehlende Untergliederung.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr Werbeflyer nicht zu beanstanden sei. Schließlich seien alle für die Verbraucherin beziehungsweise den Verbraucher wesentlichen Informationen hierin enthalten.

Der Kläger hält vorgenannte Werbung für unlauter. Er ist der Ansicht, dass es nicht ausreichend im Sinne des Gesetzes (des UWG = Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb) sei, wenn alle notwendigen Informationen im Werbeflyer enthalten seien; diese müssten zusätzlich für die Verbraucherin beziehungsweise den Verbraucher leicht zugänglich sein. Dies sei hier nicht gegeben, weshalb vorgenannte Werbung als unlauter zu unterlassen sei.

Letzter Ansicht hat sich auch das Landgericht angeschlossen. „Die sehr kleine Schrift, die übergroße Zeilenlänge, die fehlende Untergliederung und der kontrastarme Druck erschwerten in erheblichem Maße die Textlesbarkeit und damit die Zugänglichkeit zu den durch ihn vermittelten Informationen. Der Inhalt der Fußnote lasse sich somit nicht in zumutbarer Weise erschließen.“

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das LG erstinstanzlich entschieden. Eine Berufung gegen dieses Urteil wäre zwar grundsätzlich noch möglich, jedoch ist die einmonatige Berufungsfrist beim LG ergebnislos verstrichen, so dass es keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben wird. Es ist im Übrigen nicht davon auszugehen, dass ein anderes Gericht geringere Anforderungen an den Verbraucherschutz stellen könnte.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

Die Rechtsstellung von Verbraucherinnen und Verbrauchern wird im Mobilfunkbereich durch dieses Urteil enorm aufgewertet. Sie können berechtigterweise mit mehr Transparenz und mehr Kundenfreundlichkeit im undurchsichtigen Handytarifdschungel rechnen.

Ist die Entscheidung gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Das Urteil stärkt der Verbraucherin und dem Verbraucher gegenüber ihrem beziehungsweise seinem Mobilfunkanbieter den Rücken. Die wesentlichen Tarifinformationen eines neuen Werbeangebots müssen in einem Werbeflyer deutlich lesbar und einfach zugänglich sein. Somit wird der Transparenzgedanke im ohnehin undurchsichtigen Handytarifdschungel deutlich gestärkt.

Was kann der Verbraucher jetzt tun?

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten bei der Wahl für einen bestimmten Handytarif vorher überprüfen, ob ihnen der jeweilige Anbieter alle notwendigen Tarifinformationen in transparenter Weise verschafft hat. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, sollte von dieser Tarifwahl abgesehen und Kontakt mit der Verbraucherzentrale vor Ort aufgenommen werden, damit über weitere Maßnahmen beratschlagt werden kann, um dem Treiben mit der „unlauteren Werbung“ Einhalt zu gebieten (zum Beispiel durch Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung, Klage etc.).

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des LG Düsseldorf vom 26.08.22 hat das Aktenzeichen Az 38 O 41/22.

Stand: Januar 2023

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

Schlagworte zum Thema