Junger Mann sitzt erkältet mit Handtuch umschlungen am Pool und trinkt eine Tasse Tee

Aufgepasst bei Auslandsreisen: Krankenversicherung

Wer eine private Auslandsreisekrankenversicherung abschließt, ist im Bedarfsfall kostenmäßig immer auf der sicheren Seite. Nach einem Urteil des hessischen Sozialgerichts muss die gesetzliche Krankenversicherung nur diejenigen Kosten für eine Auslandsbehandlung übernehmen, die eine ausländische gesetzliche Krankenversicherung tragen würde.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Eine dreiköpfige Familie machte Urlaub in der Türkei. Das 12-jährige Mädchen erkrankte plötzlich an einer Magen-Darm-Entzündung und dehydrierte. Der Hotelarzt veranlasste, dass das gesetzlich krankenversicherte Mädchen mit einem Notarztwagen in eine 2,7 km entfernte Privatklinik verbracht und dort ärztlich versorgt wurde.

Das Kind wurde primär mit Infusionen behandelt und konnte die Klinik wieder nach zwei Tagen verlassen. Die Privatklinik stellte für die stationäre Behandlung umgerechnet ca. 2.300 Euro in Rechnung. Die Mutter des Mädchens beantragte bei der zuständigen gesetzlichen Krankenversicherung die Kostenübernahme der Versorgung in der Privatklinik und berief sich auf den vor dem Urlaub ausgestellten Auslandskrankenschein. Die deutsche Krankenkasse zahlte jedoch hiervon nur 370 Euro, den Betrag, der entstanden wäre, wenn die Krankenhausbehandlung durch den türkischen Sozialversicherungsträger erbracht worden wäre.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Erziehungsberechtigten der gesetzlich krankenversicherten Minderjährigen sind der Auffassung, dass sie ja gar nicht autonom über eine Behandlungsweise entscheiden konnten, dies habe der Hotelarzt gemacht. Was die Dringlichkeit (Notarztwagen) anbelangt, so habe man sich auf das Urteil des Fachmannes verlassen müssen.

Die beklagte Krankenversicherung hält dem entgegen, dass ihre Leistungen aufgrund des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens auf die nach dem türkischen Sozialversicherungssystem anfallenden Kosten begrenzt sein. Die  370 Euro wären für eine Behandlung in dem zwölf Kilometer entfernten und mit einer Fahrtzeit von 16 Minuten erreichbaren staatlichen Krankenhaus angefallen. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass hier eine 16-minütige Fahrtzeit den Genesungsprozess negativ beeinflusst haben könnte.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das oberste hessische Sozialgericht, das Landessozialgericht in Darmstadt, entschieden.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Verbraucher, die keine private Auslandskrankenversicherung abgeschlossen haben, müssen damit rechnen für Krankenbehandlungen im Ausland zur Kasse gebeten zu werden, wenn diese als privatärztliche Behandlungen anzusehen sind.

Ist das Urteil gut?

Ja und Nein, Daumen waagerecht. Einerseits ist es nur konsequent, wenn es gesetzlich Krankenversicherten nicht gestattet ist, im Ausland eine teure Privatbehandlung in Anspruch zu nehmen. Wenn man dies gestattete, könnte das zu einem regelrechten staatlich subventionierten Behandlungstourismus führen.

Andererseits handelt es sich hier dem Sachverhalt nach um eine Notfallversorgung, bei der nicht die Erziehungsberechtigten der 12-Jährigen sondern der Hotelarzt über die konkrete Behandlungsform entschieden hat. Jetzt wäre es aber auch wünschenswert gewesen, sie nicht auf den hohen Behandlungskosten sitzen zu lassen.

Was kann der Verbraucher jetzt tun?

Der Verbraucher sollte eine private Auslandsreisekrankenversicherung abschließen, welche im Bedarfsfall auch die Kosten für eine teurere Behandlung als Privatpatient übernimmt.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt vom 06.11.2017 hat das Aktenzeichen L8KR 395/1.

Letztinstanzlich.

Stand: Dezember 2017

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

Schlagworte zum Thema