Eine Hand stapelt Münzen als Schornstein auf einem Holzmodelhäuschen

Achtung bei den Bankgebühren im Zusammenhang mit einem Bausparvertrag

Nach einem Urteil des BGH (Bundesgerichtshof) ist es unzulässig, dass Bausparkassen während eines laufenden Bausparvertrages in der Ansparphase ein „Jahresentgelt“ erheben. Es ist ausreichend, dass sie beim Vertragsabschluss eine Gebühr erhalten.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die BHW-Bausparkasse auf Unterlassung der Verwendung einer noch näher zu erläuternden Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt

Die Beklagte hat in ihren Geschäftsbedingungen eine Klausel verwendet, die sie dazu berechtigt, während der Ansparphase des Bauspardarlehens eine Kontoführungsgebühr von bis zu zwölf Euro zu erheben.

Die beiden Vorinstanzen des Landgerichts Hannover und Oberlandesgerichts (OLG) Celle haben dem Kläger recht gegeben. Gegen die letzte Entscheidung des OLG legte die Beklagte Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein. In dieser Instanz befinden wir uns nun.

Hintergrund zu diesem Urteil ist, dass der BGH bereits 2017 entschieden hat, dass in Phase II des Bausparens – also dann, wenn die Ansparsumme hoch genug ist, um die Darlehensvaluta abzurufen –, keine Gebühren mehr erlaubt sind. Damals argumentierte man hauptsächlich damit, dass der Kunde dann ja kein Geld mehr für die Verwaltung der Bausparverträge zu zahlen habe. Diese liege im ureigenen Interesse der Bausparkasse und sei somit keine im Gegenseitigkeitsverhältnis liegende Leistung mehr.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Argumentation, die 2017 für die kostenlose Phase II des Bauspardarlehens galt, nun auch für die sogenannte Ansparphase gilt. Er beantragt, die vorgenannte Klausel für unwirksam zu erklären. Im Übrigen sei der Kunde bereits dazu verpflichtet, eine Gebühr für den Abschluss des Bausparvertrages (Abschlussgebühr) zu zahlen. Diese einfache Belastung darf laut Kläger nicht um eine Zusatzbelastung der Kontoführungsgebühr für denselben Betrag erweitert werden.

Die Beklagte argumentiert, dass sich die bisherige Verfahrensweise in der Praxis bewährt habe. Für sie sei es unverständlich, an dieser Verfahrensweise etwas zu ändern. Zumal die Verwaltung der Bausparverträge mit erheblichen Personalkosten verbunden sei, die mit der Kostenregelung in der streitgegenständlichen Geschäftsbedingung ausgeglichen werden könnten.

Der ersten Ansicht hat sich auch der BGH angeschlossen und die streitgegenständliche Klausel in den Geschäftsbedingungen der Beklagten für unwirksam erklärt. Der Bankensenat des BGH stellt klar, dass Geldinstitute mit einer jährlichen Kontoführungsgebühr Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer abwälzen würden. Zur Kontoverwaltung seien die Bausparkassen jedoch gesetzlich verpflichtet.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Zivilgericht, abschließend in einem Revisionsverfahren, also letztinstanzlich, entschieden. Es wird keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

Da in Deutschland etwa 24 Millionen Bausparverträge existieren, also jeder zweite Haushalt über einen verfügt, ist davon auszugehen, dass es zu erheblichen Rückforderungen von unrechtmäßig in Rechnung gestellten Gebühren kommen wird.

Eine Kontoführungsgebühr von zum Beispiel zwölf Euro steht den Geldinstituten nach diesem BGH-Urteil weder in Phase I noch in Phase II eines Bausparvertrages zu.

Ist die Entscheidung gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Dieses Urteil stärkt den Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber ihren Geldinstituten den Rücken. Man kann sich in Deutschland sicher sein, dass auch Banken nur Gebühren für Leistungen erheben dürfen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis („do ut des“, wie es im Juristenjargon heißt) stehen.

Was kann der Verbraucher jetzt tun?

Den Verbraucherinnen und Verbrauchern ist zu raten, dass sie zu viel und ohne Rechtsgrund gezahlte Kontoführungsgebühren zusammenrechnen. Diesen Betrag sollten sie dann als Schadenssumme von ihrem Geldinstitut zurückverlangen. Hierbei ist ein Verweis auf das hier besprochene BGH-Urteil ratsam.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des BGH vom 15.11.22 hat das Aktenzeichen AZ XI ZR 551/21.

Stand: November 2022

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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