Zwei Holzwürfel mit einem Symbol für Up- und Download liegen neben einem Notebook

Verstöße gegen das Urheberrecht sind keine Kavaliersdelikte

Filme, Musikstücke, Bilder, Texte, Skizzen und Karten gelten als Kunstwerke. Nur der Künstler selbst, seine Erben oder von diesen beauftragte Dritte dürfen diese Werke verbreiten. Wer dies ohne die erforderliche Erlaubnis tut, macht sich strafbar und muss mit hohen Kosten rechnen.

Urheberrecht: Kunst hat einen Wert

Wer künstlerisch tätig ist, braucht dafür Muße, Zeit und Geld. Dabei spielt es keine Rolle, ob man seine künstlerische Ader haupt- oder nebenberuflich pflegt. Damit Künstler im Zweifelsfall auch von ihrer Kunst leben können, stellt der Gesetzgeber das geistige Eigentum des Künstlers unter einen besonderen Schutz. Er und seine Erben haben das ausschließliche Recht, ein Kunstwerk zu veröffentlichen oder zu verwerten. Dieses Recht können der Künstler oder später seine Erben auf Dritte übertragen. Sie geben dann zum Beispiel bestimmten Verwertungsgesellschaften das Recht, ihre Filme oder ihre Musik zu verbreiten und erhalten dafür ein Entgelt. Das Urheberrecht erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Geregelt ist dies im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). Danach sind unter anderem folgende Werke geschützt:

  • Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
  • Werke der Musik
  • pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen

Verletzung des Urheberrechts – kein Kavaliersdelikt

Wer ohne Erlaubnis des Künstlers ein Kunstwerk verbreitet, macht sich strafbar und muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen.

Darüber hinaus kann der Urheber Schadensersatz, die Vernichtung etwaiger Kopien des Kunstwerkes und eine Erklärung darüber verlangen, dass man das betreffende Kunstwerk künftig nicht mehr verbreitet. Letzteres nennen Juristen Unterlassungserklärung. Damit der Erklärende sich auch wirklich an sein Versprechen hält, muss er auch versprechen, eine Strafe zu zahlen, wenn er das betreffende Kunstwerk noch einmal verbreitet.

Übrigens:

Die deutschen Gerichte drücken bei Verstößen gegen das Urheberrecht kein Auge zu. Künstlerisches Schaffen und Kunst haben einen hohen Stellenwert in unserer Gesellschaft.

Der Schutz gilt auch für Werke, die im Internet veröffentlicht wurden

Vor Jahren war Kunst noch etwas Exklusives. Gemälde, Literatur, Musik konnte sich nur leisten, wer sonst schon alles hatte und immer noch Geld dafür übrig hatte. Lange Zeit war Kunst daher einer breiten Bevölkerungsschicht nur in Museen, Theatern oder Konzertsälen zugänglich. Im Zeitalter des Internets steht Kunst fast immer, überall und nahezu Jedem zur Verfügung. Die Digitalisierung macht es möglich, innerhalb kürzester Zeit zahlreiche Kopien eines Kunstwerkes zu erstellen. Kunst scheint damit – zumindest subjektiv – an Wert zu verlieren.

Tatsächlich ändert sich jedoch im Hinblick auf das Urheberrecht nichts. Wer glaubt, er könne sich das Geld für CDs, DVDs und BlueRays sparen, indem er über Tauschbörsen die Wunschfilme oder Lieblingssongs herunterlädt, wird schnell eines Besseren belehrt. Ebenso geht es denjenigen, die auf ihren facebook-Seiten, in Blogs, auf Webseiten oder auf anderen digitalen Kommunikationskanälen Texte, Bilder, Videos oder Karten einbinden, für die sie nicht die Nutzungsrechte erworben haben. Auch diejenigen, die für die Versteigerung ihrer Skischuhe oder Digitalkamera bei ebay lieber ein Foto vom Hersteller verwenden als selbst eines zu machen, müssen mit Post vom Anwalt rechnen.

Ärger vermeiden durch Quellenangabe?

Die sogenannte Zitatfreiheit erlaubt, Teile aus geschützten Werken oder gar ganze Werke wie zum Beispiel Bilder oder Fotos in eigene Werke einzubinden, ohne zuvor eine ausdrückliche Erlaubnis des Rechteinhabers einholen zu müssen. Ein Freibrief für jegliche Nutzung fremder Inhalte ist die Zitatfreiheit jedoch nicht.

Für Zitate gelten relativ strenge Regeln, die unbedingt beachtet werden sollten. Auf keinen Fall reicht es aus, einfach nur die Quelle zu benennen. Dies ist nur eine von vielen Voraussetzungen für ein rechtlich zulässiges Zitat. Grundsätzlich muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem zitierten Werk bestehen und das Zitat darf nur unterstützend für das eigene Werk wirken. Das Eigene muss stets im Vordergrund stehen. Nur in sehr seltenen Fällen kann man sich auf das Zitatrecht berufen, wenn man Fotos, Grafiken, Illustrationen, Texte oder Videos verwenden möchte, die man nicht selbst erstellt hat.

Zitate müssen nämlich immer einem bestimmten – vom Urheberrecht anerkannten – Zweck dienen. Ein solcher Zweck kann darin liegen, dass man sich mit dem Zitierten auseinandersetzt oder den Text- oder Filmausschnitt verwendet, um die eigenen Ausführungen zu unterstreichen oder zu belegen. Ein typisches Beispiel ist die Übernahme von Textpassagen in ein eigenes wissenschaftliches Werk zur Erläuterung der eigenen Ausführungen zum Beispiel im Rahmen der Erstellung einer Examens- oder Doktorarbeit.

Unzulässig wäre es hingegen, fremde Inhalte zu verwenden, um seine eigene Webseite zu „verschönern“ – selbst, wenn man die Quelle angibt. Es fehlt hier an einem anerkannten Zitatzweck.

Post vom Anwalt – und jetzt?

Die Digitalisierung führt dazu, dass sich Urheberrechtsverstöße viel leichter nachweisen lassen als früher. Zahlreiche Menschen in Deutschland haben in den zurückliegenden Jahren eine Abmahnung wegen unrechtmäßiger Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke erhalten. Auch finanziell geht es selten um Kleinigkeiten. Für ein Lied werden beispielsweise Schadensersatzbeträge zwischen 15 und 300 € verlangt. Geht es gleich um mehrere Lieder, kommen leicht fünfstellige Beträge zusammen – zuzüglich Anwaltskosten!

Wer eine Abmahnung bekommt, sollte sich in jedem Fall rechtlich beraten lassen und folgende Hinweise beachten:

  • Frist einhalten: Weil für die Abgabe der Unterlassungserklärung nur eine sehr kurze Frist eingeräumt wird, sollte man sich umgehend juristisch beraten lassen. Wenn eine Rechtsberatung kurzfristig nicht möglich ist, sollte man den abmahnenden Anwalt kontaktieren und schriftlich um eine Fristverlängerung bitten. Die meisten Anwälte werden dies akzeptieren und zunächst nichts unternehmen.
  • Forderungsüberprüfung: Ein auf das Urheberrecht spezialisierter Anwalt wird zunächst prüfen, ob die Forderungen berechtigt sind. Auch wenn die Abmahnung berechtigt ist, sind die Schadenersatzforderungen oft zu hoch.
  • Gedeckelte Abmahngebühren: Das UrhG sieht für die erste Abmahnung an einen privaten Nutzer eine Beschränkung der Anwaltskosten vor. Dennoch berechnen Anwälte oft höhere Gebühren.
     
  • Modifizierte Unterlassungserklärung: Meist sind die von den Anwälten beigefügten Unterlassungserklärungen zu weit gefasst und lassen sich inhaltlich eingrenzen. Auch damit sollte ein in Urheberrechtsfragen erfahrener Anwalt beauftragt werden.

Weitere Informationen

Informationen der Verbraucherzentrale Hessen

Verfasser:  Verbraucherzentrale Hessen e.V., Große Friedberger Str. 13-17, 60313 Frankfurt,

Stand: Januar 2020

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