Fünf kleine mit Icons bedruckte Holzwürfel stehen unter einer Einblendung mit dem Wort Update

Verbraucher haben das Recht auf Updates für Software und digitale Geräte

Software, Apps oder Hardware müssen nicht mehr vorzeitig entsorgt werden, weil Aktualisierungen fehlen und den Betrieb unsicher oder gar völlig unmöglich machen. Es gibt jetzt einen gesetzlichen Anspruch auf Updates.

Zu den betroffenen digitalen Produkten gehören neben Software und Apps auch alle Geräte, die mit einer eigenen Software, der sogenannten Firmware, betrieben werden. Damit sollte es der Vergangenheit angehören, dass nach einem Update des Betriebssystems beispielsweise der Drucker, Scanner oder andere Peripheriegeräte nicht mehr funktionieren. Aber nicht nur die klassischen Produkte, die mit einem Computer verbunden sind, werden durch die Update-Pflicht erreicht. Der Gesetzgeber spricht von „Waren mit digitalen Elementen“. Für solche Produkte, in denen eine Software für einen korrekten und sicheren Ablauf Voraussetzung ist, müssen Aktualisierungen vorgehalten werden. So soll ein reibungsloser und fehlerfreier Gebrauch der Ware sichergestellt werden.

Updatepflicht verringert Elektroschrott

Die regelmäßige Aktualisierung von Software, Apps und Hardware ist nötig. Damit sollen Verbraucherinnen und Verbraucher vor Sicherheitsrisiken durch veraltete Softwareprodukte geschützt werden. Vor allem Anbieter von Smartphones und Tablets mit dem Betriebssystem Android waren bisher negativ aufgefallen, weil sie nach kurzer Zeit keine Aktualisierungen mehr für ihre Geräte angeboten hatten da bereits das Nachfolgemodell auf den Markt gebracht wurde. Auch so mancher Drucker konnte nach kurzer Benutzungsdauer nicht mehr verwendet werden, weil die interne Software nicht mehr zum aktualisierten Betriebssystem passte. Das führte zu einem unnötigen Anschwellen der Menge des jährlich anfallenden Elektroschrotts.

Wann greift die Updatepflicht?

Laut Gesetzgeber ist der Händler, der das Gerät verkauft hat und nicht der Hersteller für ein Update verantwortlich. Sind Hersteller und Verkäufer ein und das selbe Unternehmen, wie etwa im Fall von Apple-Produkten, ist der Hersteller Adressat eines Update-Anspruches.

Auch trifft die Pflicht nur Produkte, die von einem Unternehmen an einen Privatkäufer veräußert wurden. Produkte, die zwischen Unternehmen oder zwischen zwei Privatpersonen gehandelt wurden, unterliegen nicht der Updatepflicht. Damit ist der günstige Drucker auf einer Handelsplattform für Privatverkäufe unter Umständen ein Fehlgriff, denn ein Anspruch gegen den Verkäufer kann nicht gestellt werden und auch der Hersteller des Gerätes ist fein raus. Wie schwer dieser Umstand wirkt, wird sich noch herausstellen müssen, denn die digitalen Produkte wurden ja auch mal von einem Händler in den Markt gebracht, sodass eine Versorgung mit Updates zu erwarten ist.

Die Zuständigkeit bei Softwareprodukten und Apps ist weit gefasst, denn diese betrifft auch Produkte, die vom Hersteller nur gemietet wurden oder kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Im Gesetzestext ist nur die Sprache davon, dass vom Nutzer ein Preis gezahlt wurde. Dies können neben Einmal-, Miet- und Abokosten auch die zur Verfügung gestellten eigenen Daten sein. Damit wären auch Angebote sozialer Medien von einer Aktualisierungspflicht ihrer Apps betroffen.

Geltungsdauer und Ausnahmen für die Updatepflicht

Kniffliger ist die Frage zu beantworten, wie lange Käufer digitaler Produkte und Dienstleistungen auf ein Update bestehen können. Bei Waren und Dienstleistungen, die nur für eine gewisse Zeit vom Nutzer gemietet werden, gilt die Pflicht zum Update solange der bezahlte Bereitstellungszeitraum währt. Mit dem Ende des Abos oder des Mietzeitraums erlischt auch die Updatepflicht des Anbieters. Was einmalig gekaufte Ware oder Dienstleistungen anbetrifft, spricht der Gesetzgeber von einem Zeitraum, der von Verbrauchern nach objektiven Maßstäben erwartet werden kann. Die Zeiträume können je nach Angebot stark voneinander abweichen: Die Erwartungshaltung an die Nutzungsdauer eines Kraftfahrzeuges oder von Smart-Home-Steuerungselementen ist anders als bei einem Handy-Spiel. Hier werden sicherlich die ersten Gerichtsurteile Standards setzen.

Gänzlich ausgenommen von der Updatepflicht sind Produkte und Dienstleistungen, die auf dem Open-Source-Gedanken basieren und entsprechend lizensiert sind. Da kein Preis gezahlt wird, greift auch die Updatepflicht nicht.

Der Anbieter ist nicht dazu verpflichtet, ein Update von sich aus in die verwendete Soft- oder Hardware zu spielen. Er muss lediglich sicherstellen, dass den Verbraucher die Information erreicht, dass ein Update zur Verfügung steht. Die Installation muss dann durch die Verbraucher erfolgen. Was genau in diesem Zusammenhang „sicherstellen“ heißt ist nicht im Detail definiert und wird sich erst zukünftig in der Rechtsprechung herausstellen. Werden die Updates nach einem vertretbaren Zeitraum von den Anwendern nicht installiert, ist der Anbieter frei von etwaigen Schadensersatzansprüchen.

Fazit: Unterstützung suchen

Das Gesetzespaket zur Updatepflicht betritt Neuland in der Rechtsprechung und ist in seiner Ausformung nicht einfach zu durchschauen. Auch wird es an künftigen Urteilen liegen, wie die im Gesetz genannten Spielräume interpretiert werden können. Daher sind der Durchsetzung des eigenen Rechtsanspruches durch einen Laien Grenzen gesetzt; sie sollte am besten unter Zuhilfenahme externer Beratung geschehen. Die Verbraucherzentralen bieten sich hier als eine erste Anlaufstelle an. (eck)

Stand: Juni 2022

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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