Ein Stecker steckt in einer Steckdose

Verbraucher aufgepasst bei Strompreiserhöhungen!

Darf ein Energiedienstleister eine Strompreiserhöhung mit einer E-Mail ankündigen, ohne vorher den Verbraucher ausreichend informiert zu haben?

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darf ein Energiedienstleister eine Strompreiserhöhung nicht in einer E-Mail ankündigen, sondern muss dem Verbraucher ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit dieser prüfen kann, ob er von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen möchte. Dies schreibt unser Redaktionsmitglied, Ass.iur. Nikolai Schmich, LL.M., in seiner Kolumne „Ihr gutes Recht“. Hier informiert er über aktuelle Gerichtsentscheidungen.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (Klägerin) gegen einen Energiedienstleister (Beklagter). Stein des Anstoßes war eine E-Mail des Beklagten mit dem Titel „Aktuelles zu ihrem Energieliefervertrag“.

Diese Mail beinhaltete im Fließtext einen Hinweis auf die der E-Mail angehängte Rechnung und „weitere Informationen“ zum Stromliefervertrag. Unter den weiteren Punkten „Erläuterungen zu Ihrer Abrechnung“ sowie „Erhöhung ihres Strompreises“ wurden neue Arbeits- und Grundpreise mitgeteilt. Hierbei wurden weder die bisherigen Preise gegenübergestellt noch erfolgte eine Aufschlüsselung der einzelnen Preisbestandteile. Die Klägerin klagt nun auf Unterlassung vorgenannter Strompreiserhöhung.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Klägerin ist der Auffassung, dass es der Information des Kunden über die Preiserhöhung an der hinreichenden Transparenz mangele und sie deswegen gegen § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) verstoße. Außerdem müssten dem Kunden seine bei einer Preiserhöhung neu entstehenden Rechte transparent vor Augen geführt werden.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass er mit der Preiserhöhung, die er im Übrigen auch unmissverständlich als solche bezeichnet hat, in einem zusätzlich informativen Schreiben für hinreichende Transparenz gesorgt hat. Sein umweltbewusstes und wirtschaftliches Verhalten, nämlich Papier und Portokosten zu sparen, könne ihm jetzt nicht zu seinem Nachteil vorgeworfen werden.

Das Oberlandesgericht hat sich hier der klägerischen Sichtweise angeschlossen und der Klage stattgegeben. Seiner Ansicht nach hat der Beklagte gegen das Transparenzgebot des § 41 Abs. 3 EnWG verstoßen. Diese Vorschrift verpflichtet den Energielieferanten nicht nur zu einer transparenten Rechnungsstellung, sondern auch dazu den Letztverbraucher rechtzeitig, jedenfalls jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode in transparenter und verständlicher Art und Weise über die beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und seine Rücktrittsrechte zu informieren.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das Oberlandesgericht Köln in einem Berufungsverfahren entschieden. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zwar zugelassen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese eingelegt wird, da der Transparenzgedanke gerichtlicherseits besonders hochgehalten wird und nur schwer vorstellbar ist, dass sich der Bundesgerichtshof hier anders entscheiden würde.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Verbraucher können sich darauf verlassen, dass der Transparenzgedanke gerade im Energiesektor besondere Bedeutung besitzt und - wie dieses Urteil zeigt – auch gerichtlicherseits mit Nachdruck verfolgt wird. Dies geschieht auch gegen die Verschleierungstaktiken so mancher Unternehmen.

Ist das Urteil gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Dieses Urteil verdeutlicht, wie wichtig Transparenz gerade im Energiesektor ist. Aus der von dem Beklagten vorgenommenen Strompreiserhöhung erwächst ja gerade ein neues (Kündigungs-)Recht des Beklagten. Hierauf – und das stellt dieses Urteil klar – muss der Verbraucher in einem gesonderten Schreiben explizit hingewiesen werden. Außerdem hat eine detaillierte Gegenüberstellung der einzelnen bisherigen Kosten zu den einzelnen nunmehr erhöhten Kosten zu erfolgen. Im Übrigen muss eine verbraucherfreundliche Aufschlüsselung der einzelnen Preisbestandteile erfolgen.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten die Post von ihren Energiedienstleistern genau überprüfen. Sollte in einem allgemein gehaltenen Schreiben eine Strompreiserhöhung „versteckt“ sein, dann braucht sie unter Hinweis auf dieses Urteil nicht bezahlt zu werden. Außerdem empfiehlt es sich, dass der Verbraucher in einem solchen Fall Kontakt mit seiner Verbraucherzentrale vor Ort aufnimmt, damit von dort aus weitere Schritte erfolgen können.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 26.06.2020 hat das Aktenzeichen AZ 6 U 304/19.

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

Schlagworte zum Thema