Verwendung fremder Fotos bei Internet-Auktionen
Private Verkäufer, die gebrauchte Artikel auf Internetplattformen anbieten, nutzen zur Illustration ihrer Angebote häufig Fotos, die sie nicht selbst gemacht, sondern irgendwo im Internet kopiert haben. Oft handelt es sich dabei um hochwertige Fotos, die die Hersteller für werbliche Zwecke verwenden. Wer das tut, muss damit rechnen, vom Rechteinhaber, beispielsweise vom Fotografen, abgemahnt und auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt zu werden. Kosten in Höhe von mehreren hundert Euro können die Folge sein – abhängig davon, wie erheblich der Urheberrechtsverstoß gewesen ist. Bei der Bewertung spielen verschiedene Aspekte eine Rolle: Hat der Betroffene bereits mehrfach gegen das Urheberrecht verstoßen? Wurde das Foto lediglich für einen kurzen Zeitraum im Rahmen eines Privatverkaufs verwendet? Betreibt der Verkäufer einen Handel mit gebrauchter Ware, die ein „gewerbliches“ Ausmaß angenommen hat?
Die Gerichte gestehen den Rechteinhabern meist hohe Schadenersatzforderungen zu. Sie gehen dabei auch von Honorarlisten der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) aus und versuchen zu ermitteln, welchen Betrag ein Nutzer im Geschäftsleben tatsächlich hätte zahlen müssen, wenn er sich beim Fotografen die Rechte gekauft hätte. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat jedoch Anfang 2012 in einem Fall, in dem ein privater eBay-Nutzer einen gebrauchten PC-Bildschirm verkaufte und hierfür vier fremde Produktfotos benutzte, ein begrüßenswertes Urteil gefällt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass in einem solchen „Standardfall“ nicht mehr als 20 EUR Schadensersatz („Lizenzgebühren“) pro Bild zu zahlen sind (Urteil des OLG Braunschweig vom 08.02.2012, Az.: 2 U 7/11). Das Gericht kam unter anderem zu der Erkenntnis, dass die jährlich von der Interessenvertretung der Rechteinhaber herausgegebenen Honorarlisten nicht zur Schadensberechnung geeignet sind, wenn es um die Verwendung von einigen wenigen Produktfotos im Rahmen einer gelegentlichen Onlineversteigerung von gebrauchten Gegenständen bei eBay durch Privatpersonen geht.
Tipp: Um Streitigkeiten und damit verbundenen Kostenrisiken von vornherein aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich, vor dem Einstellen des Angebots ein Foto mit der eigenen Kamera zu fertigen.
Vorschaubilder bei facebook & Co.
Beim Posten eines Links generieren soziale Netzwerke wie zum Beispiel facebook oder Google+ ohne weiteres Zutun des Users winzige Vorschaubilder (so genannte Thumbnails). Diese sollen andere Nutzer zum Anklicken animieren. Oft sind die Bilder so klein, dass man sie kaum noch erkennen kann. Auch diese winzigen Vorschaubilder sind urheberrechtlich geschützt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner „Thumbnails-Entscheidung“ festgestellt (Urteil vom 29.04.2010, Az.: I ZR 69/08).
Kunstwerke in sozialen Netzwerken: unklare Rechtslage
Stellen Künstler ihre Texte oder Bilder selbst in die gängigen sozialen Netzwerke ein und versehen ihre Seiten auch noch mit einem „Like“-Button oder einer „Empfehlen“-Schaltfläche, bringen sie damit zum Ausdruck, dass ihre Seite mit sämtlichen Inhalten und Funktionen geteilt und verbreitet werden soll. Anderenfalls wäre ihr Verhalten widersprüchlich.
Nicht eindeutig geklärt ist, ob die Vorschaubilder auch dann angezeigt werden dürfen, wenn der Künstler weder einen Like“-Button noch eine „Empfehlen“-Schaltfläche auf seiner Seite hat. Austauschen, „liken“ und Teilen diverser Inhalte gehört jedoch zu den wesentlichen Merkmalen der sozialen Netzwerke. Wer seine Werke im sozialen Netzwerk frei zugänglich macht, muss daher auch damit rechnen, dass andere Nutzer diese teilen und verbreiten. Doch diese Auffassung ist umstritten.
Abmahnungen vorbeugen
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte die Vorschaubildfunktion beim jeweiligen sozialen Netzwerk abschalten – auch wenn der eigene Auftritt unbebildert vielleicht nicht mehr ganz so schön aussehen mag. Zudem kann es sich empfehlen, den Account nur den eigenen Freunden zugänglich zu machen. Auch das lässt sich einstellen. Generell empfiehlt es sich, immer nur eigene Fotos, Texte, Filme und sonstige Dateien zu posten. Wer fremde Inhalte hochlädt, sollte sich vorab die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Rechteinhabers geben lassen und auf eine deutliche Quellenangabe achten. Lieber mal auf einen Post verzichten, wenn hinsichtlich der Rechtslage Zweifel bestehen.
Eingebundene Videos: unklare Rechtslage
Videos bei Youtube, Vimeo oder anderen Videoplattformen lassen sich nicht nur auf den Webseiten der jeweiligen Anbieter ansehen, sondern können auch in die eigene Webseite oder in den eigenen Blog eingebettet werden. Das wirkt so, als wäre das Video Teil der jeweiligen Webseite. Tatsächlich wird es aber direkt von der Videoplattform geladen. Es bleibt an der Originalquelle und wird von dort gestreamt. Doch ist das überhaupt erlaubt? Auch, wenn es einige gute Argumente dafür gibt, dass das Einbinden von Videos auf anderen Internetseiten als zulässig angesehen werden kann – das Gesetz bietet auf diese Frage keine Antwort. Rechtsprechung hierzu gibt es kaum.
Rechtswidrig eingestellte Videos
Wer ein Video auf seine Webseite oder in seinen Blog einbettet, das von einem anderen rechtswidrig auf eine Videoplattform gestellt wurde, kann unter Umständen als so genannter „Mitstörer“ zur Verantwortung gezogen werden, weil er für die Verbreitung eines illegal online gestellten Videos sorgt und über seine eigene Seite einen Zugangskanal eröffnet. Voraussetzung für die Störerhaftung ist allerdings, dass man „zumutbare Prüfungspflichten” verletzt hat oder auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde. Das Landgericht Hamburg hat Mitte 2012 in einer kontrovers diskutierten Entscheidung festgehalten, dass man auch für die Inhalte der Videos haften kann – zum Beispiel für falsche Tatsachenbehauptungen (Urteil vom 18.05.2012, Az.: Az. 324 O 596/11).
Offensichtlich rechtswidrige Videos mit pornografischen, Gewalt verherrlichenden oder verfassungsfeindlichen Inhalten sollte man auf gar keinen Fall einbetten.
Tipp: Wer Zweifel hat, ob beim Einstellen eines Videos alles mit rechten Dingen zugegangen ist, sollte lieber die Finger davon lassen. Wer vom Rechteinhaber darauf hingewiesen wird, dass er ein rechtswidriges Video eingebunden hat, sollte umgehend reagieren und das Video entfernen.
Selbst erstellte Videos
Auch wer der Öffentlichkeit per Internet-Video zeigen möchte, wie gut er Songs seiner Lieblingsband nachsingen kann oder wer vorhandenes Rohmaterial zu einem neuen Lied zusammenmixt, muss grundsätzlich Rechte und Lizenzbedingungen beachten. Bei bekannten Musikstücken werden häufig Lizenzgebühren fällig, an denen neben den Urhebern (Komponisten und Textdichter) auch die ausführenden Interpreten und Produzenten, Musiker und Plattenfirmen/Labels verdienen. Unter Umständen werden sogar GEMA-Gebühren fällig. Streng genommen muss man vor dem Hochladen eines Videos alle beteiligten Rechteinhaber um Erlaubnis fragen. Das kann nicht nur teuer, sondern auch sehr kompliziert werden. Ebenfalls mit einer Abmahnung muss rechnen, wer Mitschnitte von Konzertaufnahmen, Theater- oder Kinoaufführungen hochlädt – es sei denn, der Veranstalter erlaubt dies ausdrücklich.
Weitere Informationen
Informationen der Verbraucherzentrale Hessen
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Verfasser: Verbraucherzentrale Hessen e.V., Große Friedberger Str. 13-17, 60313 Frankfurt
Stand: Januar 2020