Eine junge Frau hält erschrocken ihr Smartphone mit schwarzem Bildschirm in die Kamera

Smartphonebesitzer aufgepasst! - Anspruch bei Nutzungsausfall

Nach einem Berufungsurteil des Landgerichts Hagen besteht kein Nutzungsausfallanspruch, wenn der Nutzungsausfall eines Smartphones aufgrund eines Defekts des Gerätes entsteht.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Im Mai 2014 suchte die klagende Smartphonebesitzerin den Handyshop des Beklagten auf und erstand ein Smartphone der Marke Sony, Typ Xperia Z2 zu einem Kaufpreis von 79 €. Zusätzlich hatte die Klägerin einen durch den Beklagten vermittelten Mobilfunkvertrag abgeschlossen. Die Touchfunktion des Handys fiel im September des Jahres 2014 aus.  Daraufhin suchte die Klägerin den Beklagten auf und bat um Reparatur. Die Klägerin holte ihr Handy Ende Oktober 2014 im Geschäft des Beklagten unrepariert ab, nachdem sie sich zuvor mehrfach über den Verbleib desselben erkundigt hatte. Der Beklagte verweigerte sämtliche Reparaturleistungen unter Hinweis auf eine angeblich „unsachgemäße“ Bedienung des Gerätes. Es entstand in der Folgezeit ein Streit zwischen den Parteien darüber, ob hier eine Verpflichtung zur Reparatur oder eine Neulieferung verlangt werden kann. In dieser Klage war vom Gericht Klarheit in die Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien zu bringen, ob die Klägerin einen Nutzungsausfallschaden begehren kann.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Klägerin vertrat hier die Auffassung, dass sie 1 € Nutzungsausfallentschädigung pro Reparaturtag (also insg. 56 €) geltend machen kann, da ihr lediglich ein Ersatzgerät zur Verfügung gestanden habe, mit dem man nur telefonieren könne. Im Verlauf des Verfahrens in erster Instanz behauptet sie dann ein adäquates Ersatzgerät gekauft zu haben und erhöht ihre Nutzungsausfallforderung auf die aufgewendeten 568 €.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass hier gar kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bestehe. Der Klägerin habe hier ein Ersatzgerät zur Verfügung gestanden, durch das ihre telefonische Erreichbarkeit gewährleistet war. Außerdem habe sie auf ihren Festnetzanschluss zurückgreifen können. Im Übrigen sei für ihn nicht erkennbar, warum die Klägerin unbedingt mobiles Internet während der Reparaturzeit nutzen müsse. Er beantragt Klageabweisung.  

Im Ergebnis schloss sich das Landgericht Hagen der Rechtsauffassung des Beklagten an, wies die Klage ab und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts Schwelm. Letzteres hatte die Klage bereits in der diesem Berufungsverfahren vorausgehenden 1. Instanz abgewiesen. Des weiteren führten die Richter des Berufungsgerichts aus: “Die Erstreckung eines Schadensersatzanspruchs auch auf einen Nutzungsausfallschaden kann nach der gesicherten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unter sehr hohen Anforderungen an die mit dem Nutzungsausfall einhergehende Lebensführung erfolgen. Der Ausfall der Nutzung des mobilen Internets mittels Smartphones wirkt sich derzeit jedoch nicht signifikant nachteilig auf die Grundlage der allgemeinen Lebensführung aus.“ Hierbei kommt es nach Ansicht des Landgerichts alleine auf den zu verneinenden Umstand an, dass „die jederzeit und überall mögliche Nutzung des Internet so verbreitet sei, dass sie als eine die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägende Möglichkeit zu gelten habe, deren Ausfall Auswirkungen auf die materielle Lebenshaltung habe.“

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Nein, hier hat das Landgericht in einem Berufungsverfahren entschieden. Eine weitere Instanz wird es in dieser Sache nicht geben, da die Berufungsentscheidungen des Landgerichts letztinstanzlich sind.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Verbraucher können davon ausgehen, dass ihnen grundsätzlich kein Nutzungsausfallan-spruch bei einem defekten Handy zusteht. Die einzige Möglichkeit trotzdem während der Reparaturzeit auf die Handynutzungsmöglichkeiten zurückzugreifen ist es, sich vom Verkaufsgeschäft ein gleichwertiges Ersatzgerät zur Verfügung stellen zu lassen.

Ist das Urteil gut?

Nein, Daumen nach unten. Hier wäre es wünschenswert gewesen, wenn die Verbraucher auch einen Anspruch auf Nutzungsausfall gegen die Handyverkäufer hätten. Nur so kann es verhindert werden, dass Herstellerfirmen bewusst mängelbehaftete Handys herstellen.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Landgerichts Hagen vom 09.02.2017 hat das Aktenzeichen 7 S 70/16.

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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