Hand hält Modellhäsuchen aus Holz in der Hand. Um den Zeigefinger hängen zwei Schlüssel an einem Schlüsselring.

Immobilienmaklerkunden aufgepasst bei Reservierungsgebühren!

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es Immobilienmaklern nicht gestattet, eine Reservierungsgebühr, die auch dann anfallen soll, wenn der Immobilienkauf nicht zustande kommt, einzubehalten.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Ein Ehepaar aus Sachsen klagt gegen ein Maklerbüro auf Rückzahlung einer sogenannten Reservierungsgebühr. Nachdem das Ehepaar seine Wunschimmobilie fand, wurde ein Reservierungsvertrag geschlossen. Dieser sah vor, dass das Maklerbüro das Wunschhaus einen Monat lang reservierte und keinem anderen Interessenten zeigte. Für diese Reservierung berechnete die Beklagte eine Gebühr von 14,37 Prozent der vereinbarten Maklerprovision beziehungsweise einem Prozent der Kaufsumme, also hier 4.200 Euro. Sollte es tatsächlich zu einem Kauf kommen, sollte das Geld auf die Provision angerechnet werden. Sollte dagegen kein Kaufvertrag zustande kommen, sollte es nicht zu einer Rückerstattung der bereits gezahlten „Reservierungsgebühr“ kommen. Wider Erwarten konnten die Kläger keine gesicherte Finanzierung der avisierten Immobilie nachweisen und es kam kein Immobilienkaufvertrag zustande. Die Beklagte war freiwillig nicht zur Rückzahlung der bereits an sie gezahlten Reservierungsgebühr bereit. Deren Rückerstattung möchten die Kläger nunmehr klageweise erwirken.

Die beiden Vorinstanzen, das Amts- und Landgericht, waren für die Kläger erfolglos verlaufen. Gegen die letzte Entscheidung haben die Kläger Revision zum BGH eingelegt. In dieser Instanz befinden wir uns nun.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die vertragliche Regelung eindeutig ist. Die Reservierungsvereinbarung im Reservierungsvertrag sei kostenpflichtig. Im BGB herrsche Vertragsfreiheit, sodass jeder frei darin sei, eine solche kostenpflichtige Vereinbarung abzuschließen. Ihrer Ansicht nach ist die Reservierungsgebühr nicht zurückzuzahlen.

Die Kläger können diese Haltung nicht nachvollziehen. Ihrer Ansicht nach ist die Reservierungsgebühr eine Geschäftsbedingung des Maklervertrages. Ihre Zulässigkeit sei demnach an den Regelungen des BGB über allgemeine Geschäftsbedingungen zu messen. Der Verbraucher braucht mit einer solchen Regelung nicht zu rechnen, sie ist demnach überraschend für ihn und somit unwirksam. Die Reservierungsgebühr müsse ihrer Ansicht nach zurückgezahlt werden.

Letzter Ansicht hat sich der BGH – anders als noch die beiden Vorinstanzen – hier angeschlossen. Der Reservierungsvertrag benachteilige die Maklerkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und sei daher unwirksam, lautete die Begründung.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Ja, hier hat der BGH, das höchste deutsche Zivilgericht in einem Revisionsverfahren abschließend entschieden. Es wird keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

Dieses Urteil hat eine ganz praktische Auswirkung für den Verbraucher. Die von ihm zur Reservierung entrichtete Reservierungsgebühr muss zurückgezahlt werden, wenn es wider Erwarten nicht zum Immobilienkauf kommt.

Der BGH spiegelt in seiner Entscheidung auch das Gerechtigkeitsgefühl der Normalbürgerinnen und Normalbürger wieder.

Ist die Entscheidung gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Dieses Urteil stärkt der Verbraucherinnen und Verbrauchern den Rücken und schützt vor überraschenden und unverhältnismäßigen Reservierungsgebührenforderungen der Immobilienmakler.

Da die Höhe der Maklergebühren aus Verbrauchersicht ohnehin schon zuweilen nicht nachvollziehbar ist, wäre es nun schon sehr befremdlich gewesen, wenn man der Berufsgruppe der Immobilienmakler das Einbehalten einer Reservierungsgebühr nach gescheitertem Kauf gestatten würde.

Was kann der Verbraucher jetzt tun?

Die Reservierungsgebühr in einem solchen Fall unbedingt von der Maklerin oder dem Makler zurückverlangen. Damit sämtlichen potentiellen Verweigerungsversuchen sofort der Wind aus dem Segel genommen wird, sollte sich hierbei auf dieses BGH-Urteil berufen werden.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des BGH vom 20.04.23 hat das Aktenzeichen Az I ZR 113/22.

Stand: April 2023

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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