Ein Mann streicht eine Wand mit Farbe

Baumarktkunden aufgepasst bei der Werbung mit der Bezeichnung „Testsieger“

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs darf der Betreiber einer Baumarktkette seine Produkte nur dann mit dem Prädikat „Testsieger“ bewerben, wenn er auch die genaue Fundstelle des Tests angibt. Daran haben die Verbraucher nämlich ein vitales Interesse.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier hat der Verband sozialer Wettbewerb e.V. (Kläger) gegen die Baumarktkette OBI (Beklagte) geklagt. Stein des Anstoßes war die Werbung der Beklagten für einen Eimer der Farbe Alpinaweiß. In einem Werbeprospekt war ein Farbeimer mit der Aufschrift „Alpinaweiß Das Original - 1 Liter geschenkt“ und darunter „Europas meistgekaufte Innenfarbe“ abgedruckt. Zusätzlich war auf dem Produkt ein Testsiegel mit der Überschrift „TESTSIEGER“ zu erblicken. Seitlich neben der Abbildung des Farbeimers war eine Werbung zu sehen, die einen Hinweis auf den um 10 % größeren Inhalt und den Top-Preis gab.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung vorgenannter Werbung und stößt in erster Linie an der Angabe „TESTSIEGER“, die ohne Fundstellenangabe erfolgte. Seine vorangegangenen Abmahnungen blieben erfolglos, weshalb Klage geboten war. Die Vorinstanzen des Landgerichts Köln und Oberlandesgerichts Köln gaben dem Kläger Recht. Gegen die letzte Entscheidung des Oberlandesgerichts legte die Beklagte Revision zum Bundesgerichtshof ein. In dieser Instanz befinden wir uns nun.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Informationspflicht zur Angabe der Fundstelle des Tests schon alleine deshalb nicht bestehe, weil die Angabe „Testsieger“ in der Werbeabbildung bildlich nicht besonders hervorgehoben ist. Die Erwähnung, dass ein Produkt in einem Test obsiegt hat, ist eine schlichte Tatsache, die bei Zweifeln selbstverständlich gerne überprüft werden kann.

Der Kläger ist hier der Ansicht, dass die Pflicht zur Fundstellenangabe in der o.g. Werbung der Beklagten offensichtlich besteht. Der Verbraucher hat insbesondere ein Interesse daran, dass er aufgrund der Werbung mit dem Testergebnis eine informierte geschäftliche Kaufentscheidung nach sorgfältiger Prüfung treffen kann. Hierfür ist nicht die Intensität der Werbung (etwa hervorgehoben, besonders farblich abgesetzt oder fett gedruckt) entscheidend. Für den Verbraucher ist nur die Erkennbarkeit des Hinweises auf das Testergebnis in der Werbung ausschlaggebend. Das reine Gesamttestergebnis hat für den Verbraucher erst unter Berücksichtigung der einzelnen Beurteilungskriterien und des Gesamtzusammenhangs des Testes eine objektiv kaufentscheidende Bedeutung. Deshalb ist es nicht zuletzt aus Transparenzgründen nur gestattet, ein Produkt mit einem Testergebnis unter Angabe der konkreten Fundstelle des Testes zu bewerben. Der Unterlassungsklage ist somit stattzugeben.

Letzter Ansicht hat sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen und – wie die beiden Vorinstanzen - die Beklagte zur Unterlassung vorgenannter Werbung verurteilt.  

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Ja, hier hat der Bundesgerichtshof, das oberste deutsche Zivilgericht, in einem Revisionsverfahren letztinstanzlich entschieden. Es wird keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.  

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Die freie Willensbildung bei der Kaufentscheidung des Verbrauchers in Baumärkten wird hier gestärkt. Testergebnisse haben nur dann einen Wert für den Verbraucher, wenn sie objektivierbar und transparent für jedermann nachschlagbar sind. Irgendein Testergebnis aus dem Jahr 2000 mit unklaren Prüfkriterien wird eine andere Bedeutung für den Verbraucher haben als ein brandaktuelles der Stiftung Warentest mit klar benannten Testkriterien. Aufgrund der enormen Aussagekraft und Ausstrahlungskraft, die ein Testergebnis auf die Kaufentscheidung haben kann, muss die Werbung für ein Produkt in Baumärkten transparent gestaltet sein, wozu auch die Angabe der genauen Fundstelle gehört.  

Ist das Urteil gut?

Ja, uneingeschränkt Daumen nach oben. Das Urteil stärkt die Rechtsstellung der Kunden von Baumärkten gegenüber den Betreibern von Baumärkten. Die dort angebotenen Produkte dürfen – wie dieses Urteil bestätigt – nur transparent beworben werden. Hierzu gehört auch die Angabe der Fundstelle neben angegebenen Testergebnissen.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten immer darauf achten, dass zusätzlich zu der Bezeichnung „Testsieger“ oder „1.  Sieger im Test“ auch eine Fundstelle zu dem genannten Test angegeben wird. Nur dann, wenn der Verbraucher den Test transparent nachvollziehen kann, erhält er einen genauen Überblick über die abgeprüften Testkriterien und den Gesamtzusammenhang des Tests. Erst dann sollte er ein Testergebnis als Kriterium in seine Kaufentscheidung mit einbeziehen.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.04.2021 hat das Aktenzeichen Az BGH I ZR 134/20.

Stand: Juni 2021

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

Schlagworte zum Thema