Außergerichtliche Streitlösung: bewährt, aber nicht immer bindend
Schiedsstellen gibt es in Deutschland bereits seit dem 19. Jahrhundert. Da sie sich bewährt haben, wurde über die Jahre nicht nur daran festgehalten, sie wurden auch ausgebaut und haben sich thematisch spezialisiert. Teils werden sie auch als Ombudsstellen bezeichnet.
Schiedsstellen sollen eine kostengünstige, zügige außergerichtliche Einigung der streitenden Parteien herbeiführen. Kommt keine Einigung zustande, kann man sich in den meisten Fällen immer noch an die Gerichte wenden. Nur bei wenigen Schiedsstellen ist der Schiedsspruch bindend und der Zugang zu den Gerichten damit versperrt – zum Beispiel bei den Ombudsleuten der privaten Banken, wenn der Streitwert nicht höher als 5.000 € ist.
Zwingend erforderlich ist die Einschaltung von Schiedsstellen bei einigen nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten sowie in einigen Strafverfahren. In bestimmten Fällen kann man erst dann ein Gericht einschalten, wenn man zuvor eine außergerichtliche Schlichtung über eines der Hessischen Schiedsämter versucht hat.
Meist ist die Einschaltung einer Schieds- oder Schlichtungsstelle freiwillig. Entweder haben zwei Vertragsparteien das so vereinbart oder es gibt andere Gründe, warum sie sich dafür entscheiden: zum Beispiel geringere Kosten oder die Hoffnung auf eine zügigere Entscheidung.
Wer ein außergerichtliches Schiedsverfahren erwägt, sollte sich vorab informieren über
- den Verfahrensablauf und die Bindungswirkung des Schiedsspruchs bzw. die Möglichkeit, im Anschluss noch ein gerichtliches Urteil zu erwirken,
- die Kosten der jeweiligen Schieds- oder Schlichtungsstellen,
- die Besetzung der Schiedsstelle – günstig ist eine ausgewogene Besetzung mit Vertretern der Verbraucherverbände und der Gegenseite.
Hessische Schiedsämter
In einigen zivilrechtlichen Streitigkeiten kann eine Klage bei dem zuständigen Gericht erst erhoben werden, wenn der Versuch einer außergerichtlichen Einigung erfolglos geblieben ist. Das gilt aber nur, wenn beide Parteien in Hessen wohnen oder ihren Sitz bzw. eine Niederlassung in Hessen haben.
In folgenden Fällen ist das außergerichtliche Schlichtungsverfahren obligatorisch:
- Bei nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), zum Beispiel über Einwirkungen auf Grundstücke, sofern die Einwirkungen nicht von einem Gewerbebetrieb ausgehen, beispielsweise bei einen Überwuchs von Bäumen, bei Hinüberfallen von Früchten oder beim Umgang mit Grenzbäumen,
- bei Ansprüchen aus dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz, soweit es nicht um Einwirkungen eines Gewerbebetriebs geht,
- bei Ansprüchen aus einer Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse und Rundfunk begangen worden ist.
Im Strafverfahren werden die Schiedsämter bei leichteren Straftaten tätig, so zum Beispiel bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung oder Verletzung des Briefgeheimnisses. Lehnt die Staatsanwaltschaft eine Anklage von Amts wegen ab, ist eine Privatklage nur möglich, wenn zuvor ein Sühneversuch vor einem Schiedsamt gescheitert ist.
In jeder hessischen Gemeinde gibt es ein oder mehrere Schiedsämter. Anschrift und Telefonnummer des Schiedsamtes können bei der Gemeindeverwaltung oder dem Amtsgericht erfragt werden. Zuständig ist immer das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Gegenpartei wohnt. Aus den vor dem Schiedsamt geschlossenen Vergleichen oder anderweitigen Einigungen kann unter Beteiligung des Amtsgerichts die Zwangsvollstreckung dieser Einigungen betrieben werden.
Für die Tätigkeit des Schiedsamts wird eine geringe Gebühr erhoben, die im Einzelfall ermäßigt oder von deren Erhebung ganz abgesehen werden kann. Wer die Tätigkeit des Schiedsamtes beantragt, ist zunächst verpflichtet, die Kosten zu tragen. Bei Antragstellung ist ein angemessener Kostenvorschuss – etwa 60 € – zu zahlen.
Schiedsstellen von Verbänden und Institutionen
Viele Unternehmensverbände oder andere Institutionen haben Schieds- oder Schlichtungsstellen eingerichtet. Deren Einbeziehung ist immer freiwillig.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit werden Schieds- und Schlichtungsstellen für die Themen Finanzen, Versicherungen, Handwerk, Gesundheit, Telekommunikation, Internet und weitere verbraucherrelevante Sachgebiete im PDF-Dokument „Schiedsstellen von Verbänden und Institutionen“ vorgestellt.
Beratungsangebote der Verbraucherzentrale Hessen
- Kostenfreie telefonische ErstberatungÖffnet sich in einem neuen Fenster zu Verbraucherrecht, Ernährung, Schulden und Insolvenz sowie Energie-Einsparberatung.
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Informationen über das Beratungsangebot und das Beratungsstellennetz der Verbraucherzentrale Hessen unter (069) 97 20 10 900. - Homepage: www.verbraucherzentrale-hessen.de Öffnet sich in einem neuen Fenster
Verfasser: Verbraucherzentrale Hessen e.V., Große Friedberger Str. 13-17, 60313 Frankfurt
Stand: Januar 2020