Ein Flugzeug steht an einem Fluggaststeig von oben fotografiert

Urlauber aufgepasst bei einer Umbuchung

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs begründet die Umbuchung eines Teilflugs nicht automatisch einen Entschädigungsanspruch, wenn der Fluggast pünktlich am Zielflughafen ankommt. Dies gilt selbst dann, wenn die Umbuchung gewisse Unannehmlichkeiten für den Fluggast bewirkt.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier buchte die Klägerin einen Flug von Jerez de la Frontera (Spanien) mit Anschlussflug in Madrid nach Frankfurt. Ursprünglich sollte es um 13:35 Uhr losgehen.  Der Erstflug sollte um 14:45 Uhr in Madrid landen und es sollte gegen 20 Uhr weiter nach Frankfurt gehen, wo die Ankunft für 22:40 Uhr vorgesehen war. Tatsächlich erfolgte jedoch eine Umbuchung gegen den Willen der Klägerin auf einen späteren Flug von Jerez nach Madrid. Start war um 17:55 Uhr in Jerez, die Ankunft in Madrid erfolgte um 19:05 Uhr. Weiter ging es von dort gegen 20 Uhr, ehe die Maschine um 22:30 Uhr – und damit zehn Minuten früher als geplant – am Zielflughafen in Frankfurt landete.

Das mit der Klage befasste Landgericht (LG) Frankfurt hat hier dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die Frage gestellt, ob die Entschädigungsregelung in der EU-Fluggastrechteverordnung auch separat auf die Verspätung von Teilflügen zwischen Abflug- und Zielort anwendbar ist.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Klägerin ist hier der Ansicht, dass ihr bei einer Umbuchung gegen ihren Willen und erheblicher Wartezeit (rund vier Stunden) am Abflughafen ein Ausgleichsanspruch nach der EU-Fluggastrechteverordnung zustehe. Schließlich habe sie die Flugbuchung in dem Wissen vorgenommen, dass sie einen vierstündigen Zwischenaufenthalt in Madrid bis zu ihrem Weiterflug nach Frankfurt habe. Der längere außerplanmäßige Aufenthalt in Jerez sei für sie nutzlos gewesen.

Die beklagte Fluggesellschaft sieht sich hier nicht in der Pflicht. Es könne nur auf den Zeitpunkt ankommen, wann der Zielflughafen erreicht werde. Dieser liege um zehn Minuten früher als ursprünglich geplant. Eine Verspätung die zu einem Ausgleichsanspruch nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung berechtigt, habe hier somit gar nicht vorgelegen.

Letzter Ansicht hat sich auch der angerufene EuGH angeschlossen und das LG Frankfurt hat infolgedessen die Klage abgewiesen.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren entschieden. Alle Gerichte innerhalb der Europäischen Union sind in dieser Rechtsfrage an die Entscheidung des EuGH gebunden.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Verbraucher müssen davon ausgehen, dass sie bei der Berechnung einer Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung keine Entschädigung für die Verspätung von Teilflügen eines einheitlich gebuchten Fluges erhalten.

Ist das Urteil gut?

Ja und nein, Daumen waagerecht. Einerseits ist es in gewisser Weise nur konsequent. Vertraglich vereinbart ist ja lediglich der Transport von A nach B mit einem Abflug-- und einem Ankunftszeitpunkt. Wenn der maßgebliche Ankunftszeitpunkt – wie hier übererfüllt ist – gibt es auch eigentlich nichts, wofür der Flugreisende zu entschädigen wäre.

Andererseits kommt es auch vor, dass ein Fluggast gerade eine bestimmte Flugvariante wählt, weil diese gerade am wenigsten Unannehmlichkeiten mit sich bringt. Diese Wahlfreiheit würde ja quasi ad absurdum geführt, wenn es der Fluggesellschaft nun gestattet wäre, selbständig eine Umbuchung von Teilflügen nach ihrem Gutdünken vorzunehmen.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten sich nicht mehr der Illusion hingeben, dass ihnen bei einer Verspätung von Teilflügen eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung zusteht, wenn der Gesamtflug trotzdem pünktlich ist. Eine Entschädigung steht ihnen unter den dort genannten Kriterien erst bei einer Verspätung des Gesamtfluges zu.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 30.04.2020 hat das Aktenzeichen Az C-191/19.

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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