Ein Spielzeug Flugzeug steht neben Spielzeug Eisenbahnschienen

Pauschalreisende aufgepasst bei einem Rail & Fly – Ticket

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) haftet der Reiseveranstalter auch für die Verspätung eines Zuges, wenn der Reisende aufgrund der Werbeunterlagen den Eindruck erlangen musste, dass es sich bei der Fahrt mit dem Zug um eine Eigenleistung des Reiseveranstalters handelt.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier haben zwei Reisende (Kläger) den Reiseveranstalter der von ihnen gebuchten Pauschalreise (Beklagter) auf Rückerstattung des Reisepreises und Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises für entgangene Urlaubsfreuden verklagt. Die Kläger buchten bei dem Beklagten im Jahr 2017 eine Pauschalreise nach Kuba für 3.598 Euro. Bestandteil dieser Pauschalreise war ein „Rail & Fly – Ticket“. Sowohl in dem Werbeprospekt als auch in der Buchungsbestätigung wird das Rail & Fly-Ticket als besonderer Vorteil dieser Pauschalreise herausgestellt. In ersterem ist davon die Rede, dass diese Leistung in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bahn (DB) erfolgt, in letzterer, dass nähere Informationen zur Anreise auf der Homepage des Beklagten ersichtlich sind. Die Kläger nahmen am Abreisetag einen Zug, der zweieinhalb Stunden vor dem Abflugzeitpunkt, also rechtzeitig am Düsseldorfer Flughafen ankommen sollte. Tatsächlich hatte der Zug an diesem Tag jedoch eine zweistündige Verspätung, sodass die Kläger den Abflug verpassten und nicht an der gebuchten und bereits bezahlten Pauschalreise teilnehmen konnten.

In der Ausgangsinstanz vor dem Landgericht (LG) Koblenz und der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz waren die Kläger bereits unterlegen. Gegen die letzte Entscheidung des OLG haben sie Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingelegt. In dieser Instanz befinden wir uns nun.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Der Beklagte ist hier der Ansicht, dass die Zugfahrt zum Flug unzweifelhaft eine Fremdleistung darstelle. Sie habe faktisch keine Einflussmöglichkeit auf die Pünktlichkeit des Zugverkehrs, also könne sie hierfür auch nicht haftbar gemacht werden. Das ist offensichtlich und müsse auch jedem einleuchten. Das Rail & Fly – Ticket verpflichtet den Reisenden übrigens nicht dazu, mit dem Zug zum Flug zu fahren. Eine Autofahrt zum Flughafen ist gleichwohl möglich und die Kosten für eine Taxifahrt zum Flughafen bei einer Zugverspätung wären den Reisenden im Vergleich zu den nunmehr um das ca. hundertfache höher liegenden, geltend gemachten 5.397 Euro durchaus zumutbar gewesen.

Die Kläger sind hier gegensätzlicher Auffassung. Ihrer Ansicht nach handelt es sich bei der Zugfahrt zum Flug um eine Eigenleistung des Beklagten und er wird insofern nicht nur als Vermittler der Deutschen Bahn tätig, sondern habe den Bahntransfer als eigene Leistung angeboten. Hierfür spricht, dass die Zugfahrt im Preis der Pauschalreise inbegriffen ist. Entscheidend ist hierbei auch, dass die Prospektangaben des Beklagten nur einen solchen Schluss zulassen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich – anders als noch die beiden Vorinstanzen – der klägerischen Sichtweise angeschlossen. Nach seiner Ansicht stellt die Zugverspätung einen Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 2 BGB a.F. dar.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Ja, denn hier hat der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Zivilgericht, in einem Revisionsverfahren letztinstanzlich entschieden.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Der Verbraucher ist fortan haftungsmäßig nicht mehr auf die Pünktlichkeit des Zugs angewiesen, wenn der Reiseveranstalter die Zugfahrt zum Flug im Rahmen einer Pauschalreise als eigene Leistung darstellt.

Wenn sein Reiseveranstalter die Pauschalreise laut Prospekt u. a. bereits mit der Zugfahrt beginnen lässt, muss er auch für eine Zugverspätung haften. Das ist wichtig und gut für den Verbraucher zu wissen. Denn im Ergebnis heißt das, dass nicht der Reisende, sondern der Reiseveranstalter in dieser Konstellation die Gefahr der Zugverspätung trägt.

Ist das Urteil gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Hier wird der Reisende davor geschützt, dass er für Leistungen, die der Reiseveranstalter als eigene darstellt (zum Beispiel im Reiseprospekt) selbst haften muss. Wenn der Reiseveranstalter mit fremden Leistungen als eigene wirbt, muss er auch die Haftung für deren vertragsgemäße Erbringung übernehmen. Dies ist auch interessengerecht und schafft Rechtsklarheit für den Verbraucher.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten sich bei einem Pauschalreiseausfall wegen einer Zugverspätung zum Flug nicht mit der Kostentragung der Reisekosten abfinden. Für den Fall, dass der Reiseveranstalter den Bahntransfer als eigene Leistung darstellt, trägt er auch die Gefahr für einen Ausfall der Reise wegen einer Zugverspätung. Entscheidendes Kriterium ist hierbei, ob der Verbraucher den Eindruck gewinnen musste, dass es sich bei der Zugfahrt zum Flug um eine Eigenleistung des Reiseveranstalters handelt. Maßgeblich hierfür ist vor allem die Einbeziehung der Zugkosten in den Reisepreis und der Verweis auf die eigene Homepage des Reiseveranstalters zur näheren Informationen hinsichtlich der Zugfahrt.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.06.2021 hat das Aktenzeichen Az. X ZR 29/20.

Stand: August 2021

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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