Flügel eines flugzeuges über den wolken

Flugreisende aufgepasst bei Entschädigung und Firmentarifen!

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es einer Fluggesellschaft nicht gestattet, Entschädigungszahlungen nach der EG-Flugastrechteverordnung zu verweigern, weil Reisende mit einem verbilligten Firmentarif reisen. Der Ausschluss in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der genannten Verordnung für verbilligte Tarife, ist auf Firmentarife nicht anwendbar.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagte das Flugrechteportal „Flightright“ gegen die Lufthansa AG aus abgetretenem Recht auf die Zahlung von 600 Euro Entschädigung nach der EG-Fluggastrechteverordnung.

Eine Reisende war 2018 mit der Fluggesellschaft (Beklagte) von San Francisco über München nach Basel geflogen. Ihre Ankunft in München erfolgte verspätet, sodass sie ihren Anschlussflug nach Basel verpasste. Schließlich kam sie mit einer Verspätung von etwas mehr als sieben Stunden an ihrem Zielflughafen Basel an. Zum Ausgleich für diese Verspätung machte sie die vorstehend genannte Entschädigung geltend. Erwähnenswert ist es hierbei noch, dass sie den vorgenannten Flug zu einem Corporate-Tarif (CT-Tarif) buchte, den die Arbeitgeberin der Zedentin mit der Beklagten ausgehandelt hat und der für Geschäftsreisen ihrer Mitarbeiter gelten sollte.

Die beiden Vorinstanzen, das Amtsgericht Köln und das Landgericht Köln, haben die Klage jeweils abgewiesen. Nunmehr befinden wir uns in der Revisionsinstanz vor dem BGH.

Zum Hintergrund: Art. 3 Absatz 3 EG-Fluggastrechteverordnung hat folgenden Wortlaut:

Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme

von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Rechtslage hier eindeutig ist. Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 EG-Fluggastrechteverordnung lasse nur den einen Schluss zu, dass nämlich der Ausschluss von Entschädigungszahlungen bei verbilligten Firmentarifen gegeben ist. Da hier zu einem verbilligten Corporate-Tarif (CT) gebucht wurde, greife diese Ausnahme offensichtlich – und somit könne es nicht zu einer Entschädigungszahlung nach der EG-Fluggastrechteverordnung kommen.

Die Klägerin ist hier gänzlich anderer Auffassung. Im Vergleich zu beinahe kostenlosen Tarifen, die ausschließlich Mitarbeitern der Fluggesellschaften offenstehen, handele es sich bei einem „Corporate-Tarif“ um eine quasi branchenspezifische oder firmenöffentliche Rabattierung. Diese diene nicht nur der Kundengewinnung durch Preisreduzierung, sondern erfülle auch den unternehmerischen Sinn und Zweck der Kundenbindung. Somit seien Corporate-Tarife vom Sinn und Zweck des Ausschlusses des Art. 3 Abs. 3 S. 1 der EG-Fluggastrechteverordnung nicht erfasst und ein Ausschluss einer Entschädigungsgewährung bei „Corporate“-Tarifen sei nicht möglich.

Letzter Ansicht hat sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) angeschlossen. Zusätzlich stellt er heraus, dass eine Fluggesellschaft aus wirtschaftlichem Interesse heraus Firmentarife gewähre. Sie möchte möglichst viele Flüge verkaufen.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Ja, hier hat der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Zivilgericht, in einem Revisionsverfahren letztinstanzlich entschieden. Es wird keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.

Ist das Urteil gut?

Ja. Daumen uneingeschränkt nach oben. Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher gegenüber Fluggesellschaften. Die Entschädigung wird nach diesem Urteil sowohl bei einer privaten Abrechnung des Verbrauchers als auch der Inanspruchnahme eines Firmentarifs fällig.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten sich nicht mehr mit der Aussage vertrösten lassen, dass es sich bei Firmentarifen um vergünstigte Tarife im Sinne des Art. 3 Absatz 3 Satz 1 EG-Fluggastrechte-VO handele und die Verordnung hierauf nicht anwendbar sei. Nach diesem Urteil sind Firmentarife aus gutem Grund von der Ausnahmeregelung des Art. 3 Abs. 3 S. 1 EG-Fluggastrechte-VO ausgenommen.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21.09.21 hat das Aktenzeichen Az X ZR 106/20.

Stand: Oktober 2021

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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