Eine junge Frau hält ihren Reisepass vor den Mund und schaut betroffen aus

Aufgepasst beim Reiserücktritt

Reisende haben dann ein Rücktrittsrecht vom Reisevertrag, wenn die Reise nicht wie vom Reiseveranstalter angeboten durchgeführt werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn der Reiseveranstalter nichts dafür kann, dass statt ursprünglich vertraglich vereinbarter Reiseleistung eine Alternativleistung angeboten wird

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier verklagen reisebuchende Verbraucher ihren Reiseveranstalter. Vom 30. August 2015 bis zum 13. September 2015 hatten sie eine China-Rundreise gebucht. Nach der Planung des Reiseveranstalters war ein dreitägiger Besuch der Hauptstadt Peking mit verschiedenen Besichtigungen vorgesehen. Eine Woche vor Reisebeginn teilte der Reiseveranstalter den Klägern via E-Mail mit, dass aufgrund einer Militärparade im September ein Besuch der Verbotenen Stadt und des Platzes des himmlischen Friedens nicht möglich sei. Ersatzweise wurde dafür ein Besuch des Yonghe-Tempels angeboten.
Die Kläger hatten an der gebuchten geänderten Reise kein Interesse mehr; für sie kam es vor allem auf den Besuch der verbotenen Stadt und des Platzes des himmlischen Friedens in Peking an. Sie kündigten den Reisevertrag umgehend und verlangten den Reisepreis in Höhe von 3.298 Euro zurück. Außerdem verlangten sie Ersatz nutzloser Aufwendungen für Impfungen, Visa etc. und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.Die Beklagte hat jegliche Erstattung abgelehnt, weshalb nunmehr Klage geboten war.

Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung zum Landgericht ein. Letzteres bestätigte die wirksame Kündigung und den Rückzahlungsanspruch, lehnte jedoch die Erstattung weiterer Aufwendungen gänzlich ab. Gegen diese zweitinstanzliche Entscheidung legte der ursprünglich beklagte Reiseveranstalter Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Beklagte ist nach wie vor der Ansicht, dass sie nichts dafür könne, dass die Reise nicht wie angeboten durchgeführt werden konnte. Dies sei aufgrund höherer Gewalt, nämlich einer Militärparade der Fall. Hierauf könne Sie keinen Einfluss nehmen. Ein Rechtsgrundsatz laute schließlich, dass Unmögliches nicht verlangt werden könne (). Ein Kündigungsgrund liege hiernach gar nicht vor.

Die Kläger bewerten den Sachverhalt hier ganz anders:
Sie seien nämlich gemäß § 651 a Abs. 5 S.2 BGB berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht bestehe zum einen bei einer Reisepreiserhöhung von 5 Prozent oder – wie hier – bei einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung. Wesentlich ist eine Reiseleistung immer dann, wenn sie ein wesentliches Interesse des Kunden an der Durchführung der Reise verkörpert. Der Besuch der Verbotenen Stadt und des Platzes des himmlischen Friedens als einer der berühmtesten Sehenswürdigkeiten von Chinas Hauptstadt Peking stellen unzweifelhaft solche wesentlichen Reiseleistungen dar.

Der Reiseveranstalter könnte sich zwar die Änderung von wesentlichen Reiseleistungen in den Vertragsbedingungen des Reisevertrages vorbehalten. Die betreffende Klausel ist jedoch wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

Der Bundesgerichtshof hat sich hier letzterer Sichtweise angeschlossen, Kündigung und Rückzahlungsanspruch bestätigt und sich damit auch dem landgerichtlichen Urteil der Vorinstanz angeschlossen.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Ja, hier hat das oberste deutsche Zivilgericht, nämlich der Bundesgerichtshof entschieden.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Die Rechte der Verbraucher bei Reisen werden gestärkt. Dem Reisenden steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn die Reiseleistungen nicht wie gebucht durchgeführt werden können.

Ist das Urteil gut?

Ja, uneingeschränkt Daumen nach oben. Hier wird der Verbraucher davor geschützt, dass der Reiseveranstalter ihm andere als die gebuchten Reiseleistungen „unterjubeln“ kann, damit seine ursprünglich versprochene Leistung nicht vollständig erbringt und dennoch den vollen Reisepreis einnehmen kann.

Was kann der Verbraucher jetzt tun?

Sollte es zu einer Änderung der Reiseleistung durch die Reiseleitung kommen, steht dem Verbraucher also ein Rücktrittsrecht zu. Sollte der Verbraucher mit der Änderung nicht einverstanden sein, kann er den Reisevertrag unter Berufung auf dieses Urteil kündigen.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2018 hat das Aktenzeichen X ZR 44/17.

Letztinstanzlich.

Stand: Februar 2018

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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