Eine Frauenhand hält eine Lupe über eine Nährwertliste

Lebensmittelkunden aufgepasst bei Allergenen und Zutaten!

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf müssen sich Verbraucher bereits vor Aufgabe ihrer Bestellung verbindlich über Allergene und Zutaten informieren können. Es ist dabei nicht ausreichend, wenn die Angaben auf der Verpackung von den Angaben im Internet abweichen können.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Firma Eismann Tiefkühl-Heimservice GmbH auf richtige Angabe der Zutaten und Allergene der im Onlinehandel angebotenen Produkte und Unterlassung des Zusatzes „Unterschiede zwischen den Angaben im Internet und der Verpackung sind möglich. Maßgeblich sind immer die Angaben auf der Verpackung.“

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Beklagte stellt klar, dass es durch die Bestellung noch nicht zum Vertragsschluss über die bestellten Waren gekommen sei. Die Verbraucher könnten die Verpackung der bestellten Produkte noch vor dem Abschluss eines Kaufvertrages an der Haustür in Augenschein nehmen. Bestellte, aber dann doch nicht den Erwartungen entsprechende Produkte bräuchten dann nicht tatsächlich gekauft zu werden.

Die Klägerin gibt zu erkennen, dass sie die Darstellung der Beklagten für lebensfremd hält. Die für den Kauf von Lebensmitteln maßgeblichen Entscheidungsprozesse, insbesondere die für Allergiker zwingend notwendige In-Augenscheinnahme der Allergene und übrigen Zutaten, werden bereits bei der Bestellentscheidung online vollzogen. Tatsächlich hat man bei der finalen Kaufentscheidung an der Tür meist weder Lust noch Zeit, seine einmal online getroffene Bestellungsentscheidung zu hinterfragen und die Zutaten- und Allergenangaben auf den Verpackungen nochmals zu kontrollieren. Alles andere wäre lebensfremd, zumal die bestellte Ware häufig nicht vom Beklagten geliefert wird und die Rücktrittsmöglichkeiten dem Verbraucher undurchsichtig erscheinen können.

Letzter Ansicht hat sich auch das Oberlandesgericht Düsseldorf angeschlossen, der Klage stattgegeben und den Passus „Unterschiede zwischen den Angaben im Internet und der Verpackung sind möglich“ für unzulässig erklärt.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das Oberlandesgericht in Düsseldorf in einem Berufungsverfahren über ein Urteil des Landgerichts Mönchengladbach entschieden. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, da offensichtlich kein Revisionsgrund vorliegt und es wird somit keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Verbraucher sollten bei ihrer Kaufentscheidung immer aufmerksam sein. Es ist zwar richtig, dass bei fertigverpackten Lebensmitteln immer die Zutatenliste und die Allergene auf der Verpackung maßgeblich sind. Andererseits können sich die Verbraucher nach diesem Urteil darauf verlassen, dass sie im Onlinegeschäft bereits richtige und verlässliche Angaben zu Allergenen und Zutaten auf der Online-Plattform des Verkäufers erhalten.

Ist das Urteil gut?

Ja, uneingeschränkt Daumen nach oben. Hier wird den Lebensmittelhändlern im Onlinehandel die Möglichkeit genommen, den Verbraucher durch ungenaue Allergenkennzeichnungen oder Zutatenlisten zu täuschen. Der Transparenzgedanke wird somit auch beim Online-Handel mit Lebensmitteln hochgehalten.

Das Argument der Beklagten, dass noch keine vertragliche Bindung bei der Bestellung, sondern erst an der Haustür zustande komme, ist zwar zutreffend aber auch nach der Ansicht des Oberlandesgerichts lebensfremd.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher können sich im Onlinehandel mit Lebensmitteln darauf verlassen, dass die Zutaten und die Allergene auf der Online-Plattform des Händlers korrekt wiedergegeben werden. Sollten sich dennoch in Einzelfällen Abweichungen ergeben, sollte der Verbraucher seine Verbraucherzentrale unmittelbar informieren, damit weitere Schritte unternommen werden können.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 07.05.2020 hat das Aktenzeichen Az I – 15 U 82/19.

Stand: Juli 2020

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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