Ein Richter Hammer auf einem Schlagblock

Lebensmittelkonsumenten aufgepasst bei amtlichen Kontrollergebnissen

Verbraucher können mithilfe der Internetplattform „Topf Secret“, die von den Verbraucherorganisationen „Foodwatch“ und „FragdenStaat“ betrieben wird, von der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) über die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Kontrollen in einer von ihnen angegebenen Betriebsfiliale beantragen.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Dem Rechtsstreit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Mehrere Privatpersonen haben über den o.g. Weg Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) von der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde über die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Kontrollen beantragt. Gegen die stattgebenden Verwaltungsbescheide legten die Betreiber der entsprechenden Filialen Widerspruch ein und beantragten gegen die bevorstehende Informationserteilung beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz.

Zunächst war das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen mit dem Rechtsstreit befasst. Gegen dessen ablehnenden Beschluss gingen die Antragssteller auf einstweiligen Rechtsschutz in Berufung und verfolgten ihr Begehren um einstweiligen Rechtsschutz vor dem VGH Baden-Württemberg in Mannheim weiter.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Lebensmittelunternehmen (Antragssteller), die einstweiligen Rechtsschutz beantragen sind der Ansicht, dass eine Weiterleitung der Kontrollergebnisse an einzelne Verbraucher verfassungswidrig sei und insbesondere gegen ihr Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) verstoße. Die nachträgliche Antragsstellung auf die Mitteilung von Verstößen erfülle nicht mehr den Sinn und Zweck des VIG und sei vom gesetzgeberischen Willen nicht mehr gedeckt. Wenn man das nachträgliche Zusenden von Informationen über VIG-Verstöße zuließe, liefe das quasi auf eine Art Doppelbestrafung hinaus. Außerdem würden die Behördeninformationen mit hoher Wahrscheinlichkeit anschließend über die Internetplattform „Topf Secret“ hochgeladen und somit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Dann hätte eine solche Verbraucherinformation aber die gleiche Wirkung wie eine unmittelbare behördliche Information der Öffentlichkeit, die aber gesetzlich an strengere Voraussetzungen gebunden ist. An diesen – hier nicht vorliegenden – strengeren Voraussetzungen sei die Rechtmäßigkeit der Weiterleitung von Kontrollergebnissen zu messen. Im Übrigen verstoße eine Weiterleitung auch gegen Europarecht.

Die Antragsgegner sind hier der Ansicht, dass der Sinn und Zweck des VIG einzig und allein in der Verbraucherinformation zu sehen sei. Eine größtmögliche Transparenz gehöre zweifelsohne dazu. Die Argumente der Gegenseite seien nur Schutzbehauptungen, um finanziell negative Auswirkungen durch ein größeres Bekanntwerden von Verstößen gegen das VIG zu verhindern. Die spätere Verwendung einer Information durch Private müsse für den Zugangsanspruch unmaßgeblich bleiben und sei insbesondere nicht als unmittelbare behördliche Information der Öffentlichkeit zu verstehen. Ein Verstoß gegen Verfassungs- beziehungsweise Europarecht sei hier nicht erkennbar.

Letzter Ansicht hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg angeschlossen und den Antrag der Lebensmittelunternehmer auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die o.g. Auskunftserteilung abgelehnt.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat der VGH Mannheim in zweiter Instanz per Beschluss entschieden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Es wird keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben. Zumal auch die Ursprungsinstanz des VG Sigmaringen im Ergebnis gleich entschieden hat.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Verbraucher, d.h. Privatpersonen, können sich sicher darüber sein, dass sie einen Anspruch darauf haben, dass Behörden ihnen auf Antrag die Ergebnisse der letzten lebensmittelrechtlichen Kontrollen bei einem Unternehmen nach dem VIG mitteilen.

Ist der Beschluss gut?

Ja, uneingeschränkt Daumen nach oben. Hier spricht sich der VGH Baden-Württemberg für eine größere Transparenz der Verbraucherinformation im Umgang mit bei Behörden vorliegenden lebensmittelrechtlichen Kontrollergebnissen aus.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten nicht aus Angst vor Ablehnung ihres Antrags auf die Ergebnisse von lebensmittelrechtlichen Kontrollen von Betrieben zurückschrecken. Nach diesem Beschluss müssen Behörden ihren Anträgen berechtigterweise stattgeben.

Wo ist der Beschluss zu finden?

Der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 13.12.2019 hat das Aktenzeichen AZ 10 S 1891/19.

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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