Fläschchen mit CDB Öl

Kampf um den Hanf: Ohne Zulassung geht bei neuartigen Lebensmitteln nichts

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Trier dürfen Produkte mit cannabinoidhaltigen Extrakten (CBD) nur als neuartige Lebensmittel mit einer vorherigen Zulassung in Verkehr gebracht werden. Hiermit bestätigt das VG seine bisherigen Eilentscheidungen.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagt Eine Firma aus dem Raum Trier-Saarburg gegen den Landkreis Trier auf Rücknahme einer Untersagungsverfügung.

Die Klägerin vertreibt u.a. Nahrungsergänzungsmittel, die von ihr auch über das Internet vertrieben werden. In ihrem Sortiment befinden sich unter anderem Produkte, die das Cannabinoid CBD enthalten. Der Beklagte hat gegen das Inverkehrbringen cannabinoidhaltiger Produkte der Klägerin eine Untersagungsverfügung erlassen. Konkret geht es um ein Nahrungsergänzungsmittel mit cannabinoidhaltigen Exrakten.

Diesem Klageverfahren sind zwei Eilanträge vorausgegangen, die das VG Trier bereits am 21.02.22 und 25.03.22 abgelehnt hat.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Der Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei cannabinoidhaltigen Lebensmitteln um neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung der EU handelt. Neuartig sind hiernach alle Lebensmittel, die zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses am 15.05.1997 nicht in nennenswertem Umfang im Verkehr waren. Für die Zulassung solcher Lebensmittel bedarf es eines Zulassungsverfahrens.

Die Klägerin ist hier gänzlich anderer Auffassung. Hanfblattextrakt werde schon seit je her in Lebensmitteln verwendet, sodass es sich bei den von der Beklagten hergestellten Nahrungsergänzungsmittel nicht um „neuartige“ Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung handele. Dies habe zur Folge, dass hier kein Zulassungsverfahren zu erfolgen habe, sondern die streitgegenständlichen cannabinoidhaltigen Nahrungsergänzungsmittel als „einfache“ Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden können.

Das VG hat sich der Ansicht des Beklagten angeschlossen. Für die Beurteilung der Neuartigkeit eines Produktes ist es entscheidend, dass man auf das konkret zu beurteilende Lebensmittel, also das Endprodukt und dessen Herstellungsverfahren, nicht jedoch auf einzelne Zutaten für sich genommen abstellt. Deshalb ist es auch unerheblich, dass bestimmte aus der Hanfpflanze oder deren Bestandteilen gewonnene Produkte bereits vor dem Stichtag 15.05.1997 in nennenswertem Umfang in der EU in Verkehr waren. Dieses konkrete Produkt mit seinem Herstellungsprozess war es jedenfalls noch nicht. Das Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Produkte ohne ein nach der Novel-Food-Verordnung der EU erforderliches vorheriges Zulassungsverfahren ist somit zu untersagen.  

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Nein, hier hat das VG Trier in erster Instanz entschieden. Das VG hat sehr anschaulich und verständlich aufgezeigt, dass es sich seines Erachtens bei den streitgegenständlichen Produkten um „neuartige Lebensmittel“ handelt. Ein weiteres Gericht wird hier wohl keine Rolle rückwärts machen und das Vorliegen neuartiger Lebensmittel plötzlich verneinen. Deswegen ist nicht davon auszugehen, dass gegen dieses Urteil noch Rechtsmittel eingelegt werden und sich die Klägerin diese Entscheidung noch einmal kostenpflichtig von einem anderen Gericht bestätigen lässt.

Ist die Entscheidung gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Das VG setzt hier geltendes Lebensmittelrecht (die Novel-Food-Verordnung der EU) konsequent um.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Sollten Verbraucherinnen und Verbraucher auf Lebensmittel stoßen, bei denen berechtigte Zweifel bestehen, dass sie bereits vor dem 15.05.1997 in nennenswertem Umfang in Verkehr gebracht wurden, so kann unmittelbar die zuständige Behörde der Lebensmittelüberwachung vor Ort kontaktiert werden, damit diese weitere Schritte ergreifen kann.

Die von der Ampelkoalition geplante Legalisierung von Cannabis wird an der Einstufung von Nahrungsergänzungsmitteln aus Hanf oder Bestandteilen der Hanfpflanze als neuartige Lebensmittel (Novel-Food) nichts ändern. Zumal mit der im Koalitionsvertrag geregelten Legalisierung – wenn überhaupt – dann frühestens im Laufe des Jahres 2023 zu rechnen ist.

Wo ist die Entscheidung zu finden?

Das Urteil des VG Trier vom 13.06.2022 hat das Aktenzeichen 6 K 3236/21.

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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