Kaffeekapseln aufgereiht

Kaffeetrinker aufgepasst!

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs genügt es nicht, wenn auf der Kaffeepackung ein deutlicher Hinweis auf die Kapselanzahl abgedruckt ist. Es muss nämlich für jede Kapsel der Grundpreis, d.h. der Preis je 100 Gramm oder Kilogramm Kaffee angegeben werden.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier verklagte der Verband Sozialer Wettbewerb einen Elektromarkt auf Unterlassung. Der Elektromarkt, der Kaffeekapseln vertrieb, versäumte es, das Gewicht des Kaffeepulvers in jeder einzelnen Kaffeekapsel genau anzugeben. Ein Werbeaufsteller im Markt ermöglichte es zwar die jeweilige Art der Kapseln, die Menge von 10 Stück je Packung, den Preis und das Gesamtgewicht nachzulesen. Den Grundpreis für das Kaffeepulver in den einzelnen Kapseln konnte man hieraus jedoch nicht ableiten. Grundpreis ist hierbei als der Preis pro 100g oder pro Kilogramm Kaffee zu verstehen.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Der klagende Verband ist – wie auch die Vorinstanzen des Landgerichts Koblenz und Oberlandesgerichts Koblenz – der Ansicht, dass hier zu wenige Angaben über das Produkt gemacht werden. In dem Verhalten des Beklagten sei ein wettbewerbswidriges Verhalten zu sehen, da dieses gegen § 2 Abs. 1 S. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen habe. Letztere Bestimmung normiert die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises.  Der Verbraucher habe ein berechtigtes Interesse daran, – so die Richter – Kapselkaffees nicht nur untereinander, sondern auch mit anderen Pulverkaffees vergleichen zu können.

Mit seinem Argument, es komme auf die Anzahl der ohnehin optimierten Kapseln an, da pro Tasse Kaffee immer genau eine Kapsel zu verwenden sei, wird der beklagte Elektromarkt nicht gehört. Der Bundesgerichtshof wies die Revision ab und entschied genauso wie die Vorinstanzen des Landgerichts und Oberlandesgerichts zugunsten des Verbandes Sozialer Wettbewerb.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Ja, hier hat der Bundesgerichtshof, das höchste deutsche Zivilgericht, letztinstanzlich entschieden.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Das Urteil stärkt die Transparenz und führt zu einer Preisvergleichbarkeit für den Verbraucher.

Ist das Urteil gut?

Unzweifelhaft Daumen nach oben. Hier wird der Verbraucher in die Lage versetzt, verschiedene Produkte preislich auch vergleichen zu können. Das wird erst durch die Verpflichtung zur Preisangabe pro 100g bzw. Kilogramm Kaffee möglich.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten sich beim Kaffeekauf einerseits von ihren individuell unterschiedlichen Geschmackspräferenzen leiten lassen. Andererseits sollten sie durch einen vergleichbaren Kaufpreis zum Kauf motiviert werden. Dieses Urteil stell klar, dass auch bei Kapseln hierfür die Preisangabe pro 100g oder Kilogramm Kaffees erforderlich ist. Falls diese Angaben bei einem Kapselprodukt fehlen und der Verbraucher deshalb keinen Vergleich vornehmen kann, sollte er unbedingt seine Verbtaucherzentrale benachrichtigen, damit diese die weiteren Schritte in Angriff nehmen kann.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.03.2019 hat das Aktenzeichen I ZR 85/18. Letztinstanzliche Entscheidung.

Stand: Mai 2019

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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