Eine schwangere Frau hält ihren Bauch

Gesundheitsbewusste Teetrinkerinnen aufgepasst!

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln darf der Vertreiber eines sogenannten „Kinderwunschtees“ diesen nicht unter diesem Namen vertreiben, wenn kein allgemein wissenschaftlich anerkannter Hinweis erbracht wird, dass der Teegenuss die Empfängnis fördert.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagt ein Wettbewerbsverband gegen ein Lebensmittelunternehmen auf Unterlassung der im Folgenden näher beschriebenen Bewerbung seines Produkts.

Das beklagte Unternehmen vertreibt einen Kräutertee, den es als „Kinderwunsch-Tee“ bezeichnet und in Verkehr bringt. Es trifft diesen Tee betreffend weitere Werbeaussagen: Zum einen besagen diese, dass der Tee in der Erfahrungsheilkunde angewendet werde, um den Zyklus zu harmonisieren und den Eisprung zu fördern. Zum anderen heißt es in der Werbung, dass „Lemongras“ entspannend auf den Körper wirke und Stress abbaue, „sodass man sich ganz auf die Schwangerschaft einlassen kann. Zitronenverbene und Basilikum werden eine luststeigernde Wirkung nachgesagt“.

Die Klägerin, die klageweise Unterlassung dieser Werbung von der Beklagten verlangte, hatte am 12.09.2018 ein stattgebendes erstinstanzliches Urteil vor dem Landgericht Köln erstritten. Hiergegen legte das beklagte Unternehmen Berufung ein.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Das beklagte Unternehmen vermag eine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben nicht zu erkennen. Es werde nur recht allgemein beschrieben, welche Wirkung gewisse in dem Tee enthaltene Stoffe haben. Dass diese beschriebenen Wirkweisen in Zeiten einer Schwangerschaft besonders positiv sind, sei unbestritten.

Die Klägerin bewertet die Werbeaussagen des beklagten Lebensmittelunternehmens ganz anders. Sie ist der Ansicht, dass der Tee sehr wohl mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben wurde, für die kein  nach Art. 5, 6, 10 Health-Claims-Verordnung erforderlicher wissenschaftlich allgemein anerkannter Nachweis erbracht wurde. Die Werbung müsse nämlich so interpretiert werden, dass der Tee Probleme bei der Empfängnis lindere und so die Empfängnis ermögliche. Der hierfür nach der europäischen Health-Claims-Verordnung, die in Deutschland ein unmittelbar anwendbares Gesetz ist, erforderliche allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweis, wurde nicht erbracht. Die bloße Behauptung einer gesundheitlichen Wirkung ohne einen allgemeinen, wissenschaftlich anerkannten Nachweis zu erbringen, genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Hinweis auf eine „volksmedizinische“ Verwendung kann einen solchen Nachweis nicht ersetzen.

Der Ansicht des Klägers hat sich mit diesen Argumenten auch das Oberlandesgericht Köln angeschlossen und damit das landgerichtliche Urteil bestätigt. Die vorgenannte Werbung ist zu unterlassen.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das Oberlandesgericht Köln in einem Berufungsverfahren entschieden. Da die Entscheidung des Oberlandesgerichts die landgerichtliche Entscheidung im Wesentlichen bestätigt hat, ist nicht davon auszugehen, dass hiergegen Rechtsmittel eingelegt werden und es zu einer weiteren Entscheidung in dieser Angelegenheit kommen wird.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Der Verbraucher wird davor geschützt, dass er mittels zielgerichteter, substanzloser Werbeversprechen zum Kauf des streitgegenständlichen Tees veranlasst wird. Der wissenschaftlich anerkannte Nachweis der gesundheitsbezogenen Wirkweise muss bei dahingehenden Werbeaussagen – so stellt dieses Urteil noch einmal klar – auch tatsächlich erbracht werden. 

Ist das Urteil gut?

Ja, uneingeschränkt Daumen nach oben. Hier wird einmal mehr deutlich gemacht, dass die Health-Claims-Verordnung in Deutschland anwendbares Recht ist. Sie verbietet die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben (Health-Claims), wenn diese nicht auf eine allgemein wissenschaftlich anerkannte Grundlage gestützt werden.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher dürfen weiterhin darauf vertrauen, dass Lebensmittel nur dann mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden dürfen, wenn für die in den Angaben beschriebene Wirkweise ein allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweis erbracht wurde. Sollten beim Verbraucher Zweifel darüber entstehen, dass sich ein Lebensmittelunternehmer mit seinen Angaben an die Health-Claims-Verordnung hält, sollte er unmittelbar Kontakt mit der Verbraucherzentrale vor Ort aufnehmen.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 21.06.2019 hat das Aktenzeichen Az 6 U 181/18. Keine Revision zugelassen. 

Stand: September 2019

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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