Ein Richter Hammer auf einem Schlagblock

Aufgepasst bei "Low Carb"-Werbung!

Nach einer Klage der Verbraucherzentrale Hessen vor dem Landgericht Hamburg gegen ein Hamburger Lebensmittelunternehmen, wird es diesem untersagt, 48 seiner Produkte im Internet mit der Bezeichnung „Low-Carb“ zu bewerben. Diese Bezeichnung ist – so das Landgericht Hamburg – für den Verbraucher oft missverständlich.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagte die Verbraucherzentrale Hessen gegen ein Hamburger Lebensmittelunternehmen auf Unterlassung der Werbung mit der Bezeichnung „Low Carb“.

Die Klägerin hielt diese Online-Werbung für 48 Produkte der Beklagten für unzulässig und mahnte die Beklagte zunächst ab. Da die Beklagte ihre Werbung nicht einstellte wurde Klage erhoben.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Beklagte ist hier der Ansicht, dass die Bezeichnung „Low-Carb“ nicht absolut zu verstehen sei. Gemeint ist hierbei lediglich, dass „Low-Carb-Produkte“ weniger Kohlenhydrate als irgendwelche Vergleichsprodukte haben. Von einer irreführenden Werbung, die zu Missverständnissen führen könne, kann hier gar nicht die Rede sein.

Die Klägerin sieht die Rechtslage hier ganz anders. Zunächst hält sie die Bezeichnung „Low-Carb“ für missverständlich. Es sei nicht klar, ob der Begriff vom Verbraucher absolut oder nur relativ im Vergleich zu anderen Produkten zu verstehen sei. Außerdem sieht die Klägerin hier einen deutlichen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung der EU. Hiernach sind nur solche nährwertbezogenen Angaben erlaubt, welche die Verordnung ausdrücklich nennt. Die Bezeichnung „Low-Carb“ findet sich allerdings nicht in der Liste der erlaubten Angaben. Somit ist die streitgegenständliche Werbung zu untersagen.

Das Landgericht Hamburg hat sich hier der Argumentation der Klägerin angeschlossen und der Klage stattgegeben.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das Landgericht Hamburg in erster Instanz entschieden. Theoretisch könnte noch Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Hamburg eingelegt werden. Das Landgericht hat der Klage wegen Verstoßes gegen die Health-Claims-Verordnung stattgegeben. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine weitere Instanz die Rechtslage anders einschätzen würde und die Beklagte gegen dieses Urteil noch ein Rechtsmittel einlegen wird.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Verbraucher können sich auch im Internethandel darauf verlassen, dass nur dann mit solchen gesundheitsbezogenen Angaben geworben werden darf, wenn eine solche Werbung  nach der Health-Claims-Verordnung der EU auch vorgesehen bzw. zulässig ist.

Ist das Urteil gut?

Ja, uneingeschränkt Daumen nach oben. Hier hat das Landgericht Hamburg möglichen Missverständnissen, die zu Lasten der Verbraucher gehen können einen Riegel vorgeschoben. Oftmals kaufen Verbraucher „Low-Carb“-Produkte, weil sie besonders wenig Kalorien erwarten. Der Hersteller meint mit der Low-Carb-Bezeichnung aber häufig nur, dass die betreffenden Produkte weniger Kohlenhydrate als Vergleichsprodukte haben. Die Bezeichnung „Low-Carb“ geht somit häufig zu Lasten der sich eine kalorienarme Kost wünschenden Verbraucher.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten sich zukünftig nicht von Produktbezeichnungen wie „Low-Carb“ oder „Low-Fat“ zum Kauf eines Produktes verleiten lassen. Wenn sie gerne besonders wenige Kalorien oder besonders wenig Fett in einem favorisierten Produkt konsumieren möchten, sollten sie sich immer durch einen genauen Blick in die Zutatenliste vergewissern, ob ihre Erwartung dort bestätigt wird. Erst dadurch erhalten sie Gewissheit. Die Bezeichnungen Low-Carb oder Low-Fat können nämlich nicht nur „absolut“, sondern auch missverständlich „relativ“ verstanden werden.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.12.2019 hat das Aktenzeichen Az 3132 O 433/18.

Stand: Februar 2020

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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